Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 14.1.1992, 10 Ob S 361/91, die Rechtsansicht, daß auch das vorauszusehende Auftreten leidensbedingter Krankenstände von acht Wochen keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken würde, weil die damalige Klägerin, eine Angestellte eines Sozialversicherungsträgers, nach ihrem Dienstvertrag keine Kündigung zu befürchten hätte, mit eingehender Begründung abgelehnt. Daß ein Versicherter unter den Bedingungen eines für ihn besonders günstigen Arbeitsvertrages, in dessen Rahmen die letzte Tätigkeit geleistet wurde, in der Lage wäre, weiterhin tätig zu sein, diese Tätigkeit jedoch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verrichten könnte, stehe der Annahme der Berufsunfähigkeit nicht entgegen. Es sei vielmehr ausgehend von den Kenntnissen und Fähigkeiten, durch die die letzte Angestelltentätigkeit geprägt gewesen sei, zu prüfen, ob der Versicherte diese Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter ausüben könne. Daher sei auch für die Lösung der Frage, ob ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen sei, an die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes anzuknüpfen, wobei besondere, den Versicherten begünstigende oder benachteiligende Bestimmungen des der letzten Tätigkeit zugrunde liegenden Arbeitsvertrages außer Betracht zu bleiben hätten. Ansonsten käme man zu einem auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezogenen Berufsschutz, der dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 ASVG widersprechen würde.Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 14.1.1992, 10 Ob S 361/91, die Rechtsansicht, daß auch das vorauszusehende Auftreten leidensbedingter Krankenstände von acht Wochen keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken würde, weil die damalige Klägerin, eine Angestellte eines Sozialversicherungsträgers, nach ihrem Dienstvertrag keine Kündigung zu befürchten hätte, mit eingehender Begründung abgelehnt. Daß ein Versicherter unter den Bedingungen eines für ihn besonders günstigen Arbeitsvertrages, in dessen Rahmen die letzte Tätigkeit geleistet wurde, in der Lage wäre, weiterhin tätig zu sein, diese Tätigkeit jedoch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verrichten könnte, stehe der Annahme der Berufsunfähigkeit nicht entgegen. Es sei vielmehr ausgehend von den Kenntnissen und Fähigkeiten, durch die die letzte Angestelltentätigkeit geprägt gewesen sei, zu prüfen, ob der Versicherte diese Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter ausüben könne. Daher sei auch für die Lösung der Frage, ob ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen sei, an die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes anzuknüpfen, wobei besondere, den Versicherten begünstigende oder benachteiligende Bestimmungen des der letzten Tätigkeit zugrunde liegenden Arbeitsvertrages außer Betracht zu bleiben hätten. Ansonsten käme man zu einem auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezogenen Berufsschutz, der dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, ASVG widersprechen würde.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist es daher auch für die Berufsunfähigkeit des Klägers nicht entscheidend, ob und unter welchen Umständen sein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach dem Vertragsbedienstetengesetz beendet werden kann.
Es kommt vielmehr darauf an, ob der Kläger durch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, was vom erkennenden Senat bei einer voraussichtilchen Krankenstandsdauer von acht Wochen bejaht wurde (SSV-NF 3/152, 4/40 ua).
Aus den genannten Gründen wäre im Hinblick darauf, daß die Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag 1.4.1990 begehrt wird, insbesondere auch festzustellen, in welcher Dauer beim Kläger bei Ausübung einer seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit entsprechenden Tätigkeit seit dem Stichtag und in Zuunft mit hoher Wahrscheinlichkeit Krankenstände zu erwarten waren und sind.
Allenfalls wären auch genauere Feststellungen über die Art und Dauer der Tätigkeit des Klägers während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag erforderlich, um verläßlich beurteilen zu können, ob die Voraussetzung des § 273 Abs 3 ASVG vorliegt.Allenfalls wären auch genauere Feststellungen über die Art und Dauer der Tätigkeit des Klägers während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag erforderlich, um verläßlich beurteilen zu können, ob die Voraussetzung des Paragraph 273, Absatz 3, ASVG vorliegt.
Wegen dieser Feststellungsmängel war der Revision Folge zu geben, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Wegen dieser Feststellungsmängel war der Revision Folge zu geben, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.