Entscheidungsgründe:
Der am 20. 4. 1948 geborene Kläger hat eine Spenglerlehre abgebrochen. Mit saisonbedingten Unterbrechungen arbeitete er von 1. 4. 1986 bis 22. 10. 1995 als Eisenbieger bei der Firma B***** GmbH. Vom 16. 2. 1998 bis 31. 5. 1999 war er bei der Firma B***** Haustechnik beschäftigt und vom 3. 7. 2000 bis 28. 2. 2001 als Kunden- und Personalberater bei der Firma T*****.
Der Kläger ist noch in der Lage, leicht und halbzeitig bis zu einer Dauer von ununterbrochen 30 Minuten auch mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung in normaler Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten an höhenexponierten Stellen (hohe Leitern, mit Ausnahme einiger Stufen einer Zimmerleiter, Gerüste), Arbeiten an ungeschützt freilaufenden Maschinen, Arbeiten in gebückter Position oder in Zwangshaltung (nur bis maximal 30 Minuten möglich), Arbeiten mit ständigem besonderen Zeit- und Leistungsdruck (vergleichbar Akkord- und Fließbandtätigkeit), Arbeiten in ständig nass-kaltem Milieu (Kühlhaus) wie auch Arbeiten unter ständiger überdurchschnittlicher Staubbelastung (ausgesprochene Staubarbeit) sowie ständige Arbeiten mit schleimhautreizenden Substanzen. Der Kläger ist für Arbeiten mit durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil umschulbar und unterweisbar.
Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, als Eisenbieger zu arbeiten, da es dabei wegen der körperlichen Belastungen und der Tätigkeit an höhenexponierten Stellen zu einer Überschreitung des Leistungskalküls käme. Der Kläger kann allerdings folgende Tätigkeiten ausüben:
Bürogehilfe, unqualifizierte Kontrollarbeiten in der Zwischen- und Endkontrolle, Tischmontage-Arbeiten, Aktenträger, Aufseher bei Ausstellungen, in Museen, Versteigerungshäusern und dergleichen, Portier in Ämtern, Geschäfts- und Bürohäusern und Banken. Auch eine höhere nicht kaufmännische Angestelltentätigkeit, wie vom Kläger zuletzt ausgeübt, ist mit dem Leistungskalkül vereinbar. Mit Bescheid vom 19. 6. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 26. 3. 2001 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab.
Das Erstgericht wies das auf Zuspruch der Invaliditätspension ab 1. 4. 2001 gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger habe als Eisenbieger keinen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt und sei noch auf verschiedene Hilfsarbeiterberufe am Arbeitsmarkt verweisbar. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und sah die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt an, da sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe.Das Erstgericht wies das auf Zuspruch der Invaliditätspension ab 1. 4. 2001 gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger habe als Eisenbieger keinen angelernten Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausgeübt und sei noch auf verschiedene Hilfsarbeiterberufe am Arbeitsmarkt verweisbar. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und sah die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt an, da sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.