Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die Klägerin ist sich bei ihrer Argumentation offensichtlich nicht über den Begriff der Pflichtversicherung (im Gegensatz zur freiwilligen Versicherung) im klaren, wenn sie immer wieder meint, jene Bestimmungen, in denen von Versicherungs- oder Ersatzzeiten die Rede ist, seien nur auf Zeiten der Vollversicherung anwendbar. Abschnitt II des ASVG regelt den Umfang der Versicherung. Während im ersten Unterabschnitt die Pflichtversicherung behandelt wird und zwar Vollversicherung und Teilversicherung, wird die freiwillige Versicherung im dritten Unterabschnitt behandelt.Die Klägerin ist sich bei ihrer Argumentation offensichtlich nicht über den Begriff der Pflichtversicherung (im Gegensatz zur freiwilligen Versicherung) im klaren, wenn sie immer wieder meint, jene Bestimmungen, in denen von Versicherungs- oder Ersatzzeiten die Rede ist, seien nur auf Zeiten der Vollversicherung anwendbar. Abschnitt römisch zwei des ASVG regelt den Umfang der Versicherung. Während im ersten Unterabschnitt die Pflichtversicherung behandelt wird und zwar Vollversicherung und Teilversicherung, wird die freiwillige Versicherung im dritten Unterabschnitt behandelt.
Nach der Stammfassung des ASVG waren im § 8 Abs 1 Z 2 in der Unfall- und Pensionsversicherung die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder ferner die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb handelt, pflichtversichert. Diese Voraussetzungen trafen nach den Feststellungen auf die Klägerin zu. Durch die 20.ASVG-Novelle (BGBl 201/1967) wurde die genannte Bestimmung aufgehoben, weil die erwähnten Personen unter den angeführten Voraussetzungen in § 4 Abs 1 Z 3 ASVG in die Vollversicherung eingegliedert wurden. Für die Rechtsansicht der Revisionswerberin, durch die Aufhebung des § 8 Abs 1 Z 2 ASVG sei "ein rückwirkendes Erlöschen eines Pflichtversicherungstatbestandes in der Pensionsversicherung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASVG bis zum 1.Juni 1967 eingetreten" bietet das Gesetz nicht den geringsten Anhaltspunkt. Durch die 20.ASVG-Novelle wurde vielmehr die schon bestehende Teilpflichtversicherung in eine Vollpflichtversicherung ausgeweitet. Nach Art IV der Übergangsbestimmungen tritt das Bundesgesetz (BGBl.201/1967) hinsichtlich des Art I am 1.Juli 1967 hinsichtlich der Art II und III rückwirkend mit 1.Juni 1967 in Kraft. Von einer rückwirkenden Aufhebung der bisher bestandenen Bestimmungen über die Teilpflichtversicherung kann keine Rede sein.Nach der Stammfassung des ASVG waren im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in der Unfall- und Pensionsversicherung die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder ferner die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb handelt, pflichtversichert. Diese Voraussetzungen trafen nach den Feststellungen auf die Klägerin zu. Durch die 20.ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt 201 aus 1967,) wurde die genannte Bestimmung aufgehoben, weil die erwähnten Personen unter den angeführten Voraussetzungen in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in die Vollversicherung eingegliedert wurden. Für die Rechtsansicht der Revisionswerberin, durch die Aufhebung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sei "ein rückwirkendes Erlöschen eines Pflichtversicherungstatbestandes in der Pensionsversicherung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASVG bis zum 1.Juni 1967 eingetreten" bietet das Gesetz nicht den geringsten Anhaltspunkt. Durch die 20.ASVG-Novelle wurde vielmehr die schon bestehende Teilpflichtversicherung in eine Vollpflichtversicherung ausgeweitet. Nach Artikel römisch vier, der Übergangsbestimmungen tritt das Bundesgesetz (BGBl.201 aus 1967,) hinsichtlich des Artikel römisch eins, am 1.Juli 1967 hinsichtlich der Artikel römisch zwei und römisch drei rückwirkend mit 1.Juni 1967 in Kraft. Von einer rückwirkenden Aufhebung der bisher bestandenen Bestimmungen über die Teilpflichtversicherung kann keine Rede sein.
Da die Klägerin vom Inkrafttreten der Stammfassung des ASVG bis zur 20. Novelle hinsichtlich der Unfall- und Pensionsversicherung der Versicherungspflicht unterlegen war, können mangels Anmeldung zur (Teil-)Versicherung und Bezahlung von Beiträgen diese Zeiten weder als Beitragszeiten noch als Ersatzzeiten im Sinne des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG angesehen werden. Die vor Inkrafttreten des ASVG erworbenen Ersatzzeiten aber wurden im angefochtenen Bescheid ohnedies berücksichtigt. Der Feststellungsbescheid der beklagten Partei entspricht daher der Rechtslage.Da die Klägerin vom Inkrafttreten der Stammfassung des ASVG bis zur 20. Novelle hinsichtlich der Unfall- und Pensionsversicherung der Versicherungspflicht unterlegen war, können mangels Anmeldung zur (Teil-)Versicherung und Bezahlung von Beiträgen diese Zeiten weder als Beitragszeiten noch als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG angesehen werden. Die vor Inkrafttreten des ASVG erworbenen Ersatzzeiten aber wurden im angefochtenen Bescheid ohnedies berücksichtigt. Der Feststellungsbescheid der beklagten Partei entspricht daher der Rechtslage.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.