Die dagegen vom Kläger aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Der Revisionswerber behauptet zunächst einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (nämlich die Unterlassung der Einvernahme der behandelnden Ärztin), den das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und der daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 jeweils mit ausführlicher Begründung uva).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Der Revisionswerber behauptet zunächst einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (nämlich die Unterlassung der Einvernahme der behandelnden Ärztin), den das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und der daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 jeweils mit ausführlicher Begründung uva).
Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie zu demselben Beweisthema einzuholen war, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 66 zu § 503; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91).Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie zu demselben Beweisthema einzuholen war, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 66 zu Paragraph 503,; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91).
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines von ihm in erster Instanz beantragten berufskundlichen Gutachtens wie bereits in der Berufung die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, führt er inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) eine Rechtsrüge aus (10 Ob S 340/90, 10 Ob S 15/91, 10 Ob S 33/91 ua). Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt (§ 48 ASGG). Sind die Anforderungen in Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der sozialgerichtlichen Senate bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden -, dann bedarf es solcher Feststellungen nicht (SSV-NF 2/109; 10 Ob S 15/91, 10 Ob S 33/91 ua). Daß der am 25.4.1942 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernte und als Hilfsarbeiter beschäftigt war, angesichts des medizinischen Leistungskalküls noch auf eine Reihe von Berufen wie etwa die vom Erstgericht angenommenen verwiesen werden kann, ist evident.Soweit der Kläger im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines von ihm in erster Instanz beantragten berufskundlichen Gutachtens wie bereits in der Berufung die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, führt er inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) eine Rechtsrüge aus (10 Ob S 340/90, 10 Ob S 15/91, 10 Ob S 33/91 ua). Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt (Paragraph 48, ASGG). Sind die Anforderungen in Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der sozialgerichtlichen Senate bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden -, dann bedarf es solcher Feststellungen nicht (SSV-NF 2/109; 10 Ob S 15/91, 10 Ob S 33/91 ua). Daß der am 25.4.1942 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernte und als Hilfsarbeiter beschäftigt war, angesichts des medizinischen Leistungskalküls noch auf eine Reihe von Berufen wie etwa die vom Erstgericht angenommenen verwiesen werden kann, ist evident.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er durch Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit schon deshalb nicht gegeben sind (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er durch Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit schon deshalb nicht gegeben sind (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).