Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Erstgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß § 254 Abs 1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl 157, mit Rücksicht auf den vor dem 31.März 1991 liegenden Stichtag auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Die Pflichtversicherung des Klägers nach dem GSVG würde daher einer Stattgebung des auf Invaliditätspension gerichteten Begehrens nicht entgegenstehen.Dem Erstgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß Paragraph 254, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 157, mit Rücksicht auf den vor dem 31.März 1991 liegenden Stichtag auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Die Pflichtversicherung des Klägers nach dem GSVG würde daher einer Stattgebung des auf Invaliditätspension gerichteten Begehrens nicht entgegenstehen.
Der Kläger weist darauf hin, daß er den Beruf eines Kellners erlernt, die Lehrabschlußprüfung abgelegt und den Kellnerberuf "auch jahrelang bis zum Unfall" ausgeübt habe, weshalb er Berufsschutz gemäß § 255 Abs 1 ASVG genieße und es ihm nicht zugemutet werden könne, auf einen fremden Beruf verwiesen zu werden, der seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht entspreche oder für den er umgeschult werden müßte. Das Berufungsgericht habe sich mit der Frage des Berufsschutzes nicht auseinandergesetzt, sondern den Kläger in Anwendung des § 255 Abs 3 ASVG auf ungelernte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen.Der Kläger weist darauf hin, daß er den Beruf eines Kellners erlernt, die Lehrabschlußprüfung abgelegt und den Kellnerberuf "auch jahrelang bis zum Unfall" ausgeübt habe, weshalb er Berufsschutz gemäß Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genieße und es ihm nicht zugemutet werden könne, auf einen fremden Beruf verwiesen zu werden, der seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht entspreche oder für den er umgeschult werden müßte. Das Berufungsgericht habe sich mit der Frage des Berufsschutzes nicht auseinandergesetzt, sondern den Kläger in Anwendung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf ungelernte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis insoweit beizustimmen, als der Kläger keinen Berufsschutz als gelernter Kellner beanspruchen kann. Dies würde nach § 255 Abs 1 ASVG erfordern, daß er überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig gewesen wäre; als überwiegend gelten nach § 255 Abs 2 ASVG solche erlernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Der Kläger, der 57 Beitragsmonate innerhalb der letzten 15 Jahre erworben hat, müßte daher, um Berufsschutz zu genießen, wenigstens 29 Monate als Kellner tätig gewesen sein. Da eine Tätigkeit in einem erlernten Beruf erst nach abgeschlossener Ausbildung ausgeübt werden kann, ist, wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, ein Lehrling nicht im (noch nicht) erlernten Beruf tätig; Lehrlinge üben keine Berufstätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG aus (SSV-NF 4/27 = SZ 63/33, zustimmend Heider DRdA 1991, 252). Da auf die 57 Beitragsmonate des Klägers 36 Beitragsmonate der Lehrzeit fallen, verbleiben lediglich 21 Beitragsmonate, wovon allein 16 Monate auf die Tätigkeit als Portier entfallen. Deshalb kann von einer überwiegenden Ausübung des Kellnerberufes nicht gesprochen werden, sodaß sich der Kläger im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muß. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die festgestellte komplette schlaffe Lähmung des linken Armes den Kläger nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt, weil als allgemein bekannt angesehen werden kann, daß einarmige Personen in vielen Berufstätigkeiten verwendet werden, etwa im Postein- und -auslauf, vor allem bei Behörden und Ämtern (15.Dezember 1992, 10 Ob S 299/92). Entgegen den Revisionsausführungen gibt es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch eine ausreichende Anzahl von Portieren, die bei ihrer Tätigkeit weder Aufzüge zu betreiben noch Feuerlöscher oder sonstige Brandbekämpfungsanlagen zu betätigen haben. Es ist auch nicht einsichtig, daß einarmige Wacheorgane deshalb nicht beschäftigt würden, weil sie keine Funkgeräte bedienen oder kein Kraftfahrzeug lenken könnten. Auch einer Verwendung als Botengänger steht die Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen, weil die Verwendung einer Aktentasche mit über die Schulter gelegten Tragriemen zugemutet werden kann. Diese Erwägungen zeigen, daß das Erstgericht zu Unrecht davon ausging, dem Kläger sei allein wegen der funktionellen Einarmigkeit jedwede Berufstätigkeit verschlossen. Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden, dann bedarf es keiner Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 2/77 uva). Deshalb bedurfte es auch nicht eines weiteren berufskundlichen Gutachtens, sodaß die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt. Der erkennende Senat hat auch wiederholt ausgesprochen, daß es den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt ist, in freier Beweiswürdigung einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken und von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, wenn die eigenen Fachkenntnisse - insbesondere im Senatsprozeß, der unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter stattfindet - oder gar schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (SSV-NF 2/59, 3/14, 5/47). Ob das Berufungsgericht berechtigt war, von den erstgerichtlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung in mündlicher Berufungsverhandlung abzuweichen, ist hier nicht zu erörtern, weil die Nichtdurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt wurde (vgl. SSV-NF 5/137).Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis insoweit beizustimmen, als der Kläger keinen Berufsschutz als gelernter Kellner beanspruchen kann. Dies würde nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG erfordern, daß er überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig gewesen wäre; als überwiegend gelten nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG solche erlernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Der Kläger, der 57 Beitragsmonate innerhalb der letzten 15 Jahre erworben hat, müßte daher, um Berufsschutz zu genießen, wenigstens 29 Monate als Kellner tätig gewesen sein. Da eine Tätigkeit in einem erlernten Beruf erst nach abgeschlossener Ausbildung ausgeübt werden kann, ist, wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, ein Lehrling nicht im (noch nicht) erlernten Beruf tätig; Lehrlinge üben keine Berufstätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG aus (SSV-NF 4/27 = SZ 63/33, zustimmend Heider DRdA 1991, 252). Da auf die 57 Beitragsmonate des Klägers 36 Beitragsmonate der Lehrzeit fallen, verbleiben lediglich 21 Beitragsmonate, wovon allein 16 Monate auf die Tätigkeit als Portier entfallen. Deshalb kann von einer überwiegenden Ausübung des Kellnerberufes nicht gesprochen werden, sodaß sich der Kläger im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muß. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die festgestellte komplette schlaffe Lähmung des linken Armes den Kläger nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt, weil als allgemein bekannt angesehen werden kann, daß einarmige Personen in vielen Berufstätigkeiten verwendet werden, etwa im Postein- und -auslauf, vor allem bei Behörden und Ämtern (15.Dezember 1992, 10 Ob S 299/92). Entgegen den Revisionsausführungen gibt es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch eine ausreichende Anzahl von Portieren, die bei ihrer Tätigkeit weder Aufzüge zu betreiben noch Feuerlöscher oder sonstige Brandbekämpfungsanlagen zu betätigen haben. Es ist auch nicht einsichtig, daß einarmige Wacheorgane deshalb nicht beschäftigt würden, weil sie keine Funkgeräte bedienen oder kein Kraftfahrzeug lenken könnten. Auch einer Verwendung als Botengänger steht die Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen, weil die Verwendung einer Aktentasche mit über die Schulter gelegten Tragriemen zugemutet werden kann. Diese Erwägungen zeigen, daß das Erstgericht zu Unrecht davon ausging, dem Kläger sei allein wegen der funktionellen Einarmigkeit jedwede Berufstätigkeit verschlossen. Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden, dann bedarf es keiner Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 2/77 uva). Deshalb bedurfte es auch nicht eines weiteren berufskundlichen Gutachtens, sodaß die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt. Der erkennende Senat hat auch wiederholt ausgesprochen, daß es den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt ist, in freier Beweiswürdigung einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken und von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, wenn die eigenen Fachkenntnisse - insbesondere im Senatsprozeß, der unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter stattfindet - oder gar schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (SSV-NF 2/59, 3/14, 5/47). Ob das Berufungsgericht berechtigt war, von den erstgerichtlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung in mündlicher Berufungsverhandlung abzuweichen, ist hier nicht zu erörtern, weil die Nichtdurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt wurde vergleiche SSV-NF 5/137).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.