Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig.
Sie kann jedoch aus folgenden Gründen noch nicht sachlich erledigt werden.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BSVG.)
Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 Abs 1 hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist und er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs 2) weder in der Pensionsversicherung nach dem BSVG noch nach dem ASVG noch nach dem GSVG pflichtversichert ist, noch Anspruch auf einen der im § 23 Abs 2 Bezügegesetz bezeichneten Bezüge hat und die für den Versicherten (die Versicherte) in Betracht kommende weitere Voraussetzung des § 121 Abs 2 zutrifft. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger iS des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 123, Absatz eins, hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (Paragraph 111,) erfüllt ist und er (sie) am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) weder in der Pensionsversicherung nach dem BSVG noch nach dem ASVG noch nach dem GSVG pflichtversichert ist, noch Anspruch auf einen der im Paragraph 23, Absatz 2, Bezügegesetz bezeichneten Bezüge hat und die für den Versicherten (die Versicherte) in Betracht kommende weitere Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, zutrifft. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger iS des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.
Erste Anspruchsvoraussetzung ist daher, daß es sich beim Anspruchswerber (bei der Anspruchswerberin) überhaupt um eine(n) in der Pensionsversicherung Versicherte(n) handelt.
Zwischen dem (der) Anspruchswerber(in) und dem Pensionsversicherungsträger muß also ein Versicherungsverhältnis bestehen. So heißt das sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis so lange, als dem (der) Versicherten lediglich Anwartschaften auf Versicherungsleistungen zustehen. Das österreichische Sozialversicherungsrecht einschließlich des BSVG kennt drei Grundformen des Versicherungsverhältnisses: das Pflichtversicherungsverhältnis (zB §§ 2 ff), das freiwillige Versicherungsverhältnis (zB §§ 8 ff) und das Formalversicherungsverhältnis (zB § 12) (so zB auch Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 48 ff; Krejci-Marhold in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 39 mwN).Zwischen dem (der) Anspruchswerber(in) und dem Pensionsversicherungsträger muß also ein Versicherungsverhältnis bestehen. So heißt das sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis so lange, als dem (der) Versicherten lediglich Anwartschaften auf Versicherungsleistungen zustehen. Das österreichische Sozialversicherungsrecht einschließlich des BSVG kennt drei Grundformen des Versicherungsverhältnisses: das Pflichtversicherungsverhältnis (zB Paragraphen 2, ff), das freiwillige Versicherungsverhältnis (zB Paragraphen 8, ff) und das Formalversicherungsverhältnis (zB Paragraph 12,) (so zB auch Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 48 ff; Krejci-Marhold in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 39 mwN).
Nach § 2a Abs 1 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor der 16. BSVGNov BGBl 1991/678 war, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führten, in der Pensionsversicherung nur ein Ehegatte iS des § 2 pflichtversichert, wenn beim anderen Ehegatten die in den Ziffern 1 bis 6 dieses Absatzes bezeichneten Voraussetzungen zutrafen. Trafen diese Voraussetzungen für keinen der beiden Ehegatten oder für beide Ehegatten zu, so war nach § 2a Abs 2 nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach Wegfall der Voraussetzungen des Abs 1 dem Versicherungsträger bekanntgegeben wurde. Wurde eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder wurde sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten abgegeben, so galt als Pflichtversicherter, 1. wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines Tatbestandes nach Abs 1 in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war, dieser Ehegatte, 2. in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte.Nach Paragraph 2 a, Absatz eins, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor der 16. BSVGNov BGBl 1991/678 war, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führten, in der Pensionsversicherung nur ein Ehegatte iS des Paragraph 2, pflichtversichert, wenn beim anderen Ehegatten die in den Ziffern 1 bis 6 dieses Absatzes bezeichneten Voraussetzungen zutrafen. Trafen diese Voraussetzungen für keinen der beiden Ehegatten oder für beide Ehegatten zu, so war nach Paragraph 2 a, Absatz 2, nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, pflichtversichert, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach Wegfall der Voraussetzungen des Absatz eins, dem Versicherungsträger bekanntgegeben wurde. Wurde eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder wurde sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten abgegeben, so galt als Pflichtversicherter, 1. wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines Tatbestandes nach Absatz eins, in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war, dieser Ehegatte, 2. in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte.
Im Sinn dieses Absatzes dürfte nur der Ehegatte der Klägerin in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert gewesen sein.
Die Klägerin hat ihr Begehren nur auf ihre "Meinung" gestützt, daß sie "die Wartezeit schon erfüllt habe", also die erforderliche Anzahl von 60 Versicherungsmonaten erworben habe. Damit meinte sie offensichtlich, deshalb, weil sie mit ihrem Ehegatten einen ihnen je zur Hälfte gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte, sei nicht (nur) ihr Ehemann sondern (auch) sie in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert gewesen und habe dadurch (auch) sie Beitragsmonate erworben. Diese Deutung wird auch durch die von der Klägerin in ihren Rechtsmitteln vertretene Rechtsansicht gestützt, § 2a, der trotz gemeinsamer Betriebsführung die Pflichtversicherung auf einen Ehegatten beschränkt, sei verfassungswidrig.Die Klägerin hat ihr Begehren nur auf ihre "Meinung" gestützt, daß sie "die Wartezeit schon erfüllt habe", also die erforderliche Anzahl von 60 Versicherungsmonaten erworben habe. Damit meinte sie offensichtlich, deshalb, weil sie mit ihrem Ehegatten einen ihnen je zur Hälfte gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte, sei nicht (nur) ihr Ehemann sondern (auch) sie in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, pflichtversichert gewesen und habe dadurch (auch) sie Beitragsmonate erworben. Diese Deutung wird auch durch die von der Klägerin in ihren Rechtsmitteln vertretene Rechtsansicht gestützt, Paragraph 2 a,, der trotz gemeinsamer Betriebsführung die Pflichtversicherung auf einen Ehegatten beschränkt, sei verfassungswidrig.
Deshalb ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe "kein Vorbringen dahingehend erstattet, daß die Vorfrage ihrer Versicherungszugehörigkeit strittig sein könnte", nicht zutreffend.
Ähnlich wie im Fall der vom Berufungsgericht zit E SSV-NF 3/125 ist auch in der vorliegenden Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG die Versicherungspflicht der Klägerin in der Pensionsversicherung als Vorfrage strittig. Nach § 74 Abs 1 Satz 1 leg cit ist das Verfahren zwingend und auch noch in dritter Instanz [Kuderna, ASGG § 3; Fasching in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 727 f mwN] zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist.Ähnlich wie im Fall der vom Berufungsgericht zit E SSV-NF 3/125 ist auch in der vorliegenden Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG die Versicherungspflicht der Klägerin in der Pensionsversicherung als Vorfrage strittig. Nach Paragraph 74, Absatz eins, Satz 1 leg cit ist das Verfahren zwingend und auch noch in dritter Instanz [Kuderna, ASGG Paragraph 3,; Fasching in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 727 f mwN] zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist.
Da im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens nach der Aktenlage noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig ist, war bei der Beklagten, die nach dem gemäß § 182 BSVG auch hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes geltenden § 409 ASVG iVm § 13 Abs 1 BSVG als Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für das ganze Bundesgebiet zur Behandlung dieser Verwaltungssache berufen ist, die Einleitung des Verfahrens anzuregen (§ 74 Abs 1 Satz 2 ASGG; Kuderna aaO § 74 Erl 5).Da im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens nach der Aktenlage noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig ist, war bei der Beklagten, die nach dem gemäß Paragraph 182, BSVG auch hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes geltenden Paragraph 409, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, BSVG als Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für das ganze Bundesgebiet zur Behandlung dieser Verwaltungssache berufen ist, die Einleitung des Verfahrens anzuregen (Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 ASGG; Kuderna aaO Paragraph 74, Erl 5).
Hingegen kann der Oberste Gerichtshof - entgegen der Anregung in der Revision - hinsichtlich des § 2a BSVG beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 bzw 3 B-VG stellen, weil diese Gesetzesstelle nicht von ihm sondern von den Behörden anzuwenden ist, die über die im unterbrochenen Verfahren als Vorfrage strittige Frage der Versicherungspflicht der Klägerin in der Pensionsversicherung nach dem BSVG als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen zu entscheiden haben.Hingegen kann der Oberste Gerichtshof - entgegen der Anregung in der Revision - hinsichtlich des Paragraph 2 a, BSVG beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, bzw 3 B-VG stellen, weil diese Gesetzesstelle nicht von ihm sondern von den Behörden anzuwenden ist, die über die im unterbrochenen Verfahren als Vorfrage strittige Frage der Versicherungspflicht der Klägerin in der Pensionsversicherung nach dem BSVG als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen zu entscheiden haben.
Die Beklagte wird ersucht, den Obersten Gerichtshof von der rechtskräftigen Erledigung des von ihm angeregten Verfahrens in Verwaltungssachen einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens zwecks amtswegiger Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens unter Anschluß ihrer die Klägerin betreffenden Akten zu benachrichtigen.