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Entscheidung 10 ObS 317/90×

Entscheidung 10 ObS 317/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS317/90

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) und Walter Hartl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ramila A***, Meiselstraße 80/35, 1140 Wien, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 1990, GZ 31 Rs 65/90-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Dezember 1989, GZ 1 Cgs 103/89-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Revisionswerberin legt ihren Rechtsmittelausführungen vor allem zugrunde, daß sie nicht in der Lage sei, die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe vollwertig auszuüben. Dafür bieten aber die Urteilsfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte. Ausgehend vom erhobenen Leistungskalkül ist die Klägerin vielmehr in der Lage, diese Verweisungstätigkeiten ohne Einschränkungen zu verrichten und kann daher in diesen Berufen auch das volle übliche Entgelt erzielen; damit stellt sich auch die Frage der Lohnhälfte nicht.

Da der Klägerin für das Revisionsverfahren im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Vertreter beigegeben wurde, ist sie durch die Erhebung des Rechtsmittels nicht mit Kosten belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) nicht vorliegen.

Anmerkung

E21761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00317.9.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19900925_OGH0002_010OBS00317_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung