Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig. Das Klagebegehren betrifft zwar nur einen zeitlich befristeten und in der Vergangenheit gelegenen Anspruch, bei dem es sich jedoch selbst um eine wiederkehrende Leistung im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt und der damit unter diese Bestimmung fällt (Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 14 zu § 46). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig. Das Klagebegehren betrifft zwar nur einen zeitlich befristeten und in der Vergangenheit gelegenen Anspruch, bei dem es sich jedoch selbst um eine wiederkehrende Leistung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt und der damit unter diese Bestimmung fällt (Feitzinger/Tades, ASGG2 Anmerkung 14 zu Paragraph 46,). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß Pflegegeldträger nach dem hier maßgeblichen Landesgesetz - wie auch im Kopf der erstgerichtlichen Entscheidung zutreffend ausgeführt - das Land Burgenland und nicht (wie im Kopf der berufungsgerichtlichen Entscheidung angegeben) das Amt der burgenländischen Landesregierung ist (§ 18 BgldPGG).Vorauszuschicken ist, daß Pflegegeldträger nach dem hier maßgeblichen Landesgesetz - wie auch im Kopf der erstgerichtlichen Entscheidung zutreffend ausgeführt - das Land Burgenland und nicht (wie im Kopf der berufungsgerichtlichen Entscheidung angegeben) das Amt der burgenländischen Landesregierung ist (Paragraph 18, BgldPGG).
Nach § 11 Abs 2 dieses maßgeblichen BgldPGG ruht der Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Diese Bestimmung korrespondiert damit im wesentlichen mit § 12 Abs 1 BPGG, der eine idente Ruhensbestimmung für Bezieher von Bundespflegegeld vorsieht. Grund hiefür ist die Vermeidung einer Doppelversorgung des Pflegebedürftigen (Pfeil, BPGG 147). Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin wird hiebei nicht auf eine (stationäre) Pflege durch, sondern nur in einer solchen Einrichtung abgestellt (§ 11 Abs 1 Z 2 BgldPGG), sodaß es auf Art und Ausmaß der von der Mutter der Klägerin hierin erbrachten Pflegeleistungen während dieser Zeit nicht ankommt. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen wurden aber die Kosten der (Anstalt-)Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse während der nicht strittigen Tage ihrer Unterbringung im Kinderspital von der burgenländischen Gebietskrankenkasse getragen, sodaß damit das Ruhen ex lege als zwingende Folge verbunden war.Nach Paragraph 11, Absatz 2, dieses maßgeblichen BgldPGG ruht der Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Diese Bestimmung korrespondiert damit im wesentlichen mit Paragraph 12, Absatz eins, BPGG, der eine idente Ruhensbestimmung für Bezieher von Bundespflegegeld vorsieht. Grund hiefür ist die Vermeidung einer Doppelversorgung des Pflegebedürftigen (Pfeil, BPGG 147). Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin wird hiebei nicht auf eine (stationäre) Pflege durch, sondern nur in einer solchen Einrichtung abgestellt (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BgldPGG), sodaß es auf Art und Ausmaß der von der Mutter der Klägerin hierin erbrachten Pflegeleistungen während dieser Zeit nicht ankommt. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen wurden aber die Kosten der (Anstalt-)Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse während der nicht strittigen Tage ihrer Unterbringung im Kinderspital von der burgenländischen Gebietskrankenkasse getragen, sodaß damit das Ruhen ex lege als zwingende Folge verbunden war.
Im Umstand, daß nach § 11 BgldPGG ein Ruhen des Pflegegeldanspruches eintritt, obwohl die Pflege des anspruchsberechtigten Pflegegeldempfängers durch einen Angehörigen erfolgte, vermag der Senat auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit zu erblicken. Nach der (Grundsatzbestimmung) des § 148 Z 3 ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung gemäß Art I Z 14 des 2. SRÄG 1996 BGBl 764) sind mit den im Gesetz (§ 447f ASVG) genannten, an die Krankenanstalten geleisteten Zahlungen alle Leistungen, insbesondere auch Pflegeleistungen, abgegolten (so auch § 447f Abs 7 ASVG iVm § 27 Abs 1 KAG idF der Novelle BGBl 1996/751 - Art I Z 16), ohne daß einem solcherart bestehenden (Sachleistungs-)Anspruch auf Pflege gegen die Anstalt entgegengehalten werden kann, daß diese Pflege tatsächlich nicht erfolgt sei. Diese Regelungen sind sachgerecht, weil andernfalls - wie bereits weiter oben ausgeführt - Doppelversorgung eintreten könnte. Daß zu den hier zu beurteilenden Zeitpunkten eine Sonderregelung (wie nunmehr § 12 Abs 2 BPGG idF der Novelle BGBl I 1998/111) für Fälle, in denen im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse und Umstände (des stationär Aufgenommenen) auch während des Anstaltsaufenthaltes eine Betreuung durch Angehörige notwendig oder zweckmäßig war, noch nicht bestand, macht die Ruhensregelung des BgldPGG nicht verfassungsbedenklich. Unter Anlegung einer vom Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Normen stets in den Vordergrund gerückten Durchschnittsbetrachtung ist sie vielmehr durchaus sachgerecht; daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, begründet noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (ZAS 1988, 208/29, SSV-NF 4/153, 10 ObS 261/98z, 10 ObS 289/98t). Der Umstand, daß durch die - auch in der Revision zitierte, jedoch weder vom zeitlichen (§ 48 BPGG) noch vom persönlichen (§ 3 BPGG) Geltungsbereich her anwendbare - Neuregelung des § 12 Abs 3 Z 3 BPGG in der Fassung der Novelle BGBl I 1998/111 gerade für solche Härtefälle künftighin vom Bundesgesetzgeber eine Vorsorge getroffen wurde, rechtfertigt nicht, eine Verfassungswidrigkeit auch für bereits in der Vergangenheit gelegene und durch die Novelle noch nicht erfaßte Fälle annehmen zu können.Im Umstand, daß nach Paragraph 11, BgldPGG ein Ruhen des Pflegegeldanspruches eintritt, obwohl die Pflege des anspruchsberechtigten Pflegegeldempfängers durch einen Angehörigen erfolgte, vermag der Senat auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit zu erblicken. Nach der (Grundsatzbestimmung) des Paragraph 148, Ziffer 3, ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 14, des 2. SRÄG 1996 BGBl 764) sind mit den im Gesetz (Paragraph 447 f, ASVG) genannten, an die Krankenanstalten geleisteten Zahlungen alle Leistungen, insbesondere auch Pflegeleistungen, abgegolten (so auch Paragraph 447 f, Absatz 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, KAG in der Fassung der Novelle BGBl 1996/751 - Artikel römisch eins, Ziffer 16,), ohne daß einem solcherart bestehenden (Sachleistungs-)Anspruch auf Pflege gegen die Anstalt entgegengehalten werden kann, daß diese Pflege tatsächlich nicht erfolgt sei. Diese Regelungen sind sachgerecht, weil andernfalls - wie bereits weiter oben ausgeführt - Doppelversorgung eintreten könnte. Daß zu den hier zu beurteilenden Zeitpunkten eine Sonderregelung (wie nunmehr Paragraph 12, Absatz 2, BPGG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 1998/111) für Fälle, in denen im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse und Umstände (des stationär Aufgenommenen) auch während des Anstaltsaufenthaltes eine Betreuung durch Angehörige notwendig oder zweckmäßig war, noch nicht bestand, macht die Ruhensregelung des BgldPGG nicht verfassungsbedenklich. Unter Anlegung einer vom Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Normen stets in den Vordergrund gerückten Durchschnittsbetrachtung ist sie vielmehr durchaus sachgerecht; daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, begründet noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (ZAS 1988, 208/29, SSV-NF 4/153, 10 ObS 261/98z, 10 ObS 289/98t). Der Umstand, daß durch die - auch in der Revision zitierte, jedoch weder vom zeitlichen (Paragraph 48, BPGG) noch vom persönlichen (Paragraph 3, BPGG) Geltungsbereich her anwendbare - Neuregelung des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 1998/111 gerade für solche Härtefälle künftighin vom Bundesgesetzgeber eine Vorsorge getroffen wurde, rechtfertigt nicht, eine Verfassungswidrigkeit auch für bereits in der Vergangenheit gelegene und durch die Novelle noch nicht erfaßte Fälle annehmen zu können.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, in Befolgung der Anregung der Revisionswerberin beim Verfassungsgerichtshof ein diesbezügliches Normenprüfungsverfahren einzuleiten.
Der Revision ist damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.