Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag 1. 3. 1998 46 Jahre alten Kläger, der keinen Berufsschutz als gelernter oder angelernter Arbeiter genießt, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch vom Erstgericht im Ergebnis und vom Berufungsgericht ausdrücklich geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua).Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag 1. 3. 1998 46 Jahre alten Kläger, der keinen Berufsschutz als gelernter oder angelernter Arbeiter genießt, nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch vom Erstgericht im Ergebnis und vom Berufungsgericht ausdrücklich geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua).
Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit noch ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (10 ObS 25/99w uva).
Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers sind die Vorinstanzen in Anlehnung an das vorliegende berufskundliche Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art noch für grobe Verpackungs- und Einschlichtarbeiter insbesondere in Erzeugungsbetrieben und für die Arbeiten einer Hilfskraft im Bereich der Materialversorgung in größeren Betrieben geeignet ist, wobei auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Damit steht auch fest, dass er die sogenannte Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden musste (SSV-NF 1/11, 1/54, 4/33 ua). Eine weitere Konkretisierung der Verweisungsberufe war entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht erforderlich. Ob der Kläger auf den Beruf eines Portiers verweisen werden kann, ist nicht mehr ausschlaggebend. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.Damit steht auch fest, dass er die sogenannte Lohnhälfte iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden musste (SSV-NF 1/11, 1/54, 4/33 ua). Eine weitere Konkretisierung der Verweisungsberufe war entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht erforderlich. Ob der Kläger auf den Beruf eines Portiers verweisen werden kann, ist nicht mehr ausschlaggebend. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.