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Entscheidung 10 ObS 317/99m×

Entscheidung 10 ObS 317/99m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS317/99m

Entscheidungsdatum

30.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Walter Kraft (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jevrem A*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1999, GZ 7 Rs 213/99s-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Feber 1999, GZ 12 Cgs 103/98v-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag 1. 3. 1998 46 Jahre alten Kläger, der keinen Berufsschutz als gelernter oder angelernter Arbeiter genießt, nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch vom Erstgericht im Ergebnis und vom Berufungsgericht ausdrücklich geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua).

Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit noch ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (10 ObS 25/99w uva).

Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers sind die Vorinstanzen in Anlehnung an das vorliegende berufskundliche Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art noch für grobe Verpackungs- und Einschlichtarbeiter insbesondere in Erzeugungsbetrieben und für die Arbeiten einer Hilfskraft im Bereich der Materialversorgung in größeren Betrieben geeignet ist, wobei auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Damit steht auch fest, dass er die sogenannte Lohnhälfte iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden musste (SSV-NF 1/11, 1/54, 4/33 ua). Eine weitere Konkretisierung der Verweisungsberufe war entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht erforderlich. Ob der Kläger auf den Beruf eines Portiers verweisen werden kann, ist nicht mehr ausschlaggebend. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.

Anmerkung

E56427 10C03179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00317.99M.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_010OBS00317_99M0000_000