Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 361 Abs 4 ASVG sind Anträge auf Leistungen der Unfall- und der Pensionsversicherung bei dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Er gilt mit dem Tage des Einlangens bei der anderen Stelle als bei dem zuständigen Versicherungsträger wirksam eingebracht. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die am 7.10.1977 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg eingelangte Eingabe auch einen Antrag auf Gewährung von Pensionsleistungen durch die beklagte Partei enthielt, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Weiterleitung des Antrages an die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre und damit unabhängig von der tatsächlichen Weiterleitung ein wirksamer Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenpensionen an die beklagte Partei vorlag. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 4/22) - analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, dh der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden (10 Ob S 87/91 = SSV-NF 5/35 in Druck). Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist die an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg gerichtete Eingabe der Kläger vom 7.10.1977 auch als Antrag auf Pensionsleistung zu verstehen. In dem Schreiben wird ausdrücklich ein Begehren auf "Familienpension" gestellt. Pensionsleistungen hat jedoch nur die beklagte Partei, nicht jedoch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. Mag man diesem Begriff allein auch keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen - das Schreiben war in serbokroatischer Sprache verfaßt und wurde erst übersetzt, so kann doch der Eingabe eine Beschränkung des Begehrens nur auf Rentenleistung aus der Unfallversicherung nicht entnommen werden. Aus der Formulierung ist vielmehr zu schließen, daß die Kläger damit Hinterbliebenenleistungen aus der Sozialversicherung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Anspruchsgrund begehrten. Daß eine Einschränkung auf Leistungen aus der Unfallversicherung nicht dem Antragswillen entsprach, ergibt sich deutlich auch aus dem Kopf der Eingabe, in dem die Kläger neben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg auch - was allerdings in der Übersetzung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt unberücksichtigt blieb - die "Anstalt für Sozialversicherung Salzburg" und damit in allgemeiner Form einen weiteren Sozialversicherungsträger anführt. Der Argumentation des Berufungsgerichtes, es obliege dem Unfallversicherungsträger nicht, die Leistungsvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu prüfen, ist entgegenzuhalten, daß eine solche Prüfung nicht die Voraussetzung für eine Pflicht zur Weiterleitung und damit für die Wirksamkeit der Antragstellung bildet. Bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Antrag auch auf Leistung durch einen anderen Versicherungsträger gerichtet ist, so treffen die Wirkungen des § 361 Abs 4 ASVG ein; die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen obliegt dann dem Versicherungsträger, der über den weiterzuleitenden Antrag zu entscheiden hat. Dies ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall der Versicherte bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückte, dies der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt schon aus der Unfallanzeige bekannt war und daher die Wartezeit als allgemeine Anspruchsvoraussetzung für Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfiel. Bei aufrechtem Bestand des Versicherungsverhältnisses im Todesfall bestand daher jedenfalls Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung. Es ist daher davon auszugehen, daß mit der am 7.10.1977 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Salzburg eingelangten Eingabe auch eine wirksame Antragstellung auf Leistung von Hinterbliebenenpensionen durch die beklagte Partei gestellt wurde.Gemäß Paragraph 361, Absatz 4, ASVG sind Anträge auf Leistungen der Unfall- und der Pensionsversicherung bei dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Er gilt mit dem Tage des Einlangens bei der anderen Stelle als bei dem zuständigen Versicherungsträger wirksam eingebracht. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die am 7.10.1977 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg eingelangte Eingabe auch einen Antrag auf Gewährung von Pensionsleistungen durch die beklagte Partei enthielt, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Weiterleitung des Antrages an die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre und damit unabhängig von der tatsächlichen Weiterleitung ein wirksamer Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenpensionen an die beklagte Partei vorlag. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 4/22) - analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, dh der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden (10 Ob S 87/91 = SSV-NF 5/35 in Druck). Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist die an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg gerichtete Eingabe der Kläger vom 7.10.1977 auch als Antrag auf Pensionsleistung zu verstehen. In dem Schreiben wird ausdrücklich ein Begehren auf "Familienpension" gestellt. Pensionsleistungen hat jedoch nur die beklagte Partei, nicht jedoch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. Mag man diesem Begriff allein auch keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen - das Schreiben war in serbokroatischer Sprache verfaßt und wurde erst übersetzt, so kann doch der Eingabe eine Beschränkung des Begehrens nur auf Rentenleistung aus der Unfallversicherung nicht entnommen werden. Aus der Formulierung ist vielmehr zu schließen, daß die Kläger damit Hinterbliebenenleistungen aus der Sozialversicherung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Anspruchsgrund begehrten. Daß eine Einschränkung auf Leistungen aus der Unfallversicherung nicht dem Antragswillen entsprach, ergibt sich deutlich auch aus dem Kopf der Eingabe, in dem die Kläger neben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg auch - was allerdings in der Übersetzung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt unberücksichtigt blieb - die "Anstalt für Sozialversicherung Salzburg" und damit in allgemeiner Form einen weiteren Sozialversicherungsträger anführt. Der Argumentation des Berufungsgerichtes, es obliege dem Unfallversicherungsträger nicht, die Leistungsvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu prüfen, ist entgegenzuhalten, daß eine solche Prüfung nicht die Voraussetzung für eine Pflicht zur Weiterleitung und damit für die Wirksamkeit der Antragstellung bildet. Bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Antrag auch auf Leistung durch einen anderen Versicherungsträger gerichtet ist, so treffen die Wirkungen des Paragraph 361, Absatz 4, ASVG ein; die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen obliegt dann dem Versicherungsträger, der über den weiterzuleitenden Antrag zu entscheiden hat. Dies ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall der Versicherte bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückte, dies der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt schon aus der Unfallanzeige bekannt war und daher die Wartezeit als allgemeine Anspruchsvoraussetzung für Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG entfiel. Bei aufrechtem Bestand des Versicherungsverhältnisses im Todesfall bestand daher jedenfalls Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung. Es ist daher davon auszugehen, daß mit der am 7.10.1977 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Salzburg eingelangten Eingabe auch eine wirksame Antragstellung auf Leistung von Hinterbliebenenpensionen durch die beklagte Partei gestellt wurde.
Gemäß § 86 Abs 1 Z 3 lit a ASVG fallen Hinterbliebenenpensionen mit Ausnahme solcher nach einem Pensionsempfänger mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Im Hinblick auf die Antragstellung am 7.10.1977 besteht daher der Anspruch der Erstklägerin auf Witwenpension sowie der Zweit- bis Fünftkläger auf Waisenpension ab dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten, sohin ab 3.8.1977. Für die Erstklägerin besteht dieser Anspruch ab diesem Zeitpunkt durchgehend, zumal Gründe, die einen Wegfall der Anspruchsberechtigung bedingen würden, nicht vorgebracht wurden. Auch hinsichtlich des am 5.2.1974 geborenen Zweitklägers, der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die der Anspruchsberechtigung entgegenstünden. Die Drittklägerin ist am 2.1.1962 geboren und vollendete das 18. Lebensjahr am 2.1.1980. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand der Anspruch auf die Waisenpension gemäß § 260 ASVG iVm § 252 Abs 1 Z 1 ASVG aufgrund des Gesetzes. Unbestritten ist darüber hinaus der Anspruch auf die Waisenpension für den der bescheidmäßigen Gewährung entsprechenden Zeitraum, sohin vom 19.1986 bis 31.1.1988. Umstände, die eine Verlängerung der Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus (§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG aF) bedingen könnten, wurden nicht geltend gemacht. Ungeklärt blieb jedoch die Anspruchsberechtigung der Drittklägerin für die Zeit vom 1.2.1980 bis 31.8.1986. Der Viertkläger ist am 1.4.1966 geboren und vollendete das 18.Lebensjahr am 1.4.1984. Bis zum 30.4.1984 bestand daher Anspruch auf Waisenpension gemäß § 252 Abs 1 Z 1 ASVG. Für die Zeit vom 28.12.1985 bis 30.6.1986 (bescheidmäßige Gewährung durch die beklagte Partei) ist der Leistungsanspruch unbestritten. Ungeklärt blieben die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1.5.1984 bis 27.12.1985 sowie ab 1.7.1986. Die Fünftklägerin ist am 6.5.1969 geboren und vollendete das 18.Lebensjahr am 6.5.1987. Für die Zeit vom 28.12.1985 an wurde ihr Anspruch auf Gewährung der Waisenpension von der beklagten Partei anerkannt und im Verfahren wurden keine anspruchsbeendenden Gründe geltend gemacht. Der Anspruch der Fünftklägerin ist daher im Sinn eines gänzlichen Zuspruches spruchreif.Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG fallen Hinterbliebenenpensionen mit Ausnahme solcher nach einem Pensionsempfänger mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Im Hinblick auf die Antragstellung am 7.10.1977 besteht daher der Anspruch der Erstklägerin auf Witwenpension sowie der Zweit- bis Fünftkläger auf Waisenpension ab dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten, sohin ab 3.8.1977. Für die Erstklägerin besteht dieser Anspruch ab diesem Zeitpunkt durchgehend, zumal Gründe, die einen Wegfall der Anspruchsberechtigung bedingen würden, nicht vorgebracht wurden. Auch hinsichtlich des am 5.2.1974 geborenen Zweitklägers, der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die der Anspruchsberechtigung entgegenstünden. Die Drittklägerin ist am 2.1.1962 geboren und vollendete das 18. Lebensjahr am 2.1.1980. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand der Anspruch auf die Waisenpension gemäß Paragraph 260, ASVG in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG aufgrund des Gesetzes. Unbestritten ist darüber hinaus der Anspruch auf die Waisenpension für den der bescheidmäßigen Gewährung entsprechenden Zeitraum, sohin vom 19.1986 bis 31.1.1988. Umstände, die eine Verlängerung der Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus (Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG aF) bedingen könnten, wurden nicht geltend gemacht. Ungeklärt blieb jedoch die Anspruchsberechtigung der Drittklägerin für die Zeit vom 1.2.1980 bis 31.8.1986. Der Viertkläger ist am 1.4.1966 geboren und vollendete das 18.Lebensjahr am 1.4.1984. Bis zum 30.4.1984 bestand daher Anspruch auf Waisenpension gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Für die Zeit vom 28.12.1985 bis 30.6.1986 (bescheidmäßige Gewährung durch die beklagte Partei) ist der Leistungsanspruch unbestritten. Ungeklärt blieben die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1.5.1984 bis 27.12.1985 sowie ab 1.7.1986. Die Fünftklägerin ist am 6.5.1969 geboren und vollendete das 18.Lebensjahr am 6.5.1987. Für die Zeit vom 28.12.1985 an wurde ihr Anspruch auf Gewährung der Waisenpension von der beklagten Partei anerkannt und im Verfahren wurden keine anspruchsbeendenden Gründe geltend gemacht. Der Anspruch der Fünftklägerin ist daher im Sinn eines gänzlichen Zuspruches spruchreif.
Für die vor dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Leistungsgewährung liegenden Zeiträume war das Begehren dem Grunde nach bestritten und auch die Leistungshöhe war nicht außer Streit gestellt. Gemäß § 89 Abs 2 ASGG war die Entscheidung diesbezüglich auf den Grund des Anspruches zu beschränken und es waren nach dieser Bestimmung vorläufige Zahlungen aufzutragen. Für die Zeit ab 28.12.1985 war, soweit die Zeiträume nicht von der Aufhebung betroffen waren die bescheidmäßig gewährte Leistung zuzusprechen, zumal deren Höhe im Verfahren unbestritten blieb.Für die vor dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Leistungsgewährung liegenden Zeiträume war das Begehren dem Grunde nach bestritten und auch die Leistungshöhe war nicht außer Streit gestellt. Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG war die Entscheidung diesbezüglich auf den Grund des Anspruches zu beschränken und es waren nach dieser Bestimmung vorläufige Zahlungen aufzutragen. Für die Zeit ab 28.12.1985 war, soweit die Zeiträume nicht von der Aufhebung betroffen waren die bescheidmäßig gewährte Leistung zuzusprechen, zumal deren Höhe im Verfahren unbestritten blieb.
Der Anspruch besteht daher für die Erst-, Zweit- und Fünftkläger durchgehend ab dem Tode des Versicherten. Für die Beurteilung des Anspruches der Dritt- und Viertkläger für die Zeit ab Vollendung des 18.Lebensjahres mit Ausnahme der Zeiträume, während der die bescheidmäßige Gewährung erfolgte, fehlen die erforderlichen Tatsachenfeststellungen. In diesem Punkt erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Da der Anspruch sämtlicher Kläger auf Kostenersatz hinsichtlich der mit Teilurteil zuerkannten Ansprüche vom Ausgang des Verfahrens über die noch offenen Anspruchsteile unabhängig ist, konnte der Kostenzuspruch im Teilurteil erfolgen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Da der Anspruch sämtlicher Kläger auf Kostenersatz hinsichtlich der mit Teilurteil zuerkannten Ansprüche vom Ausgang des Verfahrens über die noch offenen Anspruchsteile unabhängig ist, konnte der Kostenzuspruch im Teilurteil erfolgen.