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Entscheidung 10 ObS 319/92×

Entscheidung 10 ObS 319/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS319/92

Entscheidungsdatum

12.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr sowie durch die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal und Dr.Theodor Zeh (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Ernst W*****, vertreten durch Dr.Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Gewährung der vorzeitigen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1992, GZ 34 Rs 196/91-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.August 1991, GZ 2 Cgs 63/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 28.10.1935 geborene Kläger ist bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pensionsversichert. Er stellte am 19.4.1991 den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 131, GSVG, den die beklagte Partei mit der Begründung ablehnte, daß der Kläger das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet habe.

Der Kläger begehrt in seiner fristgerecht eingebrachten Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm ab dem Stichtag 1.5.1991 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Den verfassungsrechtlichen Bedenken hielt es entgegen, der Kläger übersehe das inzwischen erlassene Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl.1991/627, dessen Artikel römisch eins, Verfassungsrang habe; demnach seien gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der Sozialversicherung vorsehen, zulässig. Damit sei rückwirkend eine Sanierung auch des Paragraph 131, GSVG eingetreten, die vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben wurde. Die Regelung des Paragraph 131, Absatz eins, GSVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 sei damit (zumindest derzeit) verfassungskonform.

Gegen diese Urteil erhob der Kläger Revision, mit der er im wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 131, Absatz eins, GSVG aber auch gegen die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch eins, des Gesetzes BGBl 1991/627 geltend machte. Er beantragt, nach Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetzesstellen, das Urteil der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Wortfolge im Paragraph 131, Absatz eins, GSVG BGBl 1978/560 in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 1957 "nach Vollendnung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 16.6.1992 10 Ob S 106/92 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, diese Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß sie in der Zeit vom 1.April bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.

Mit Erkenntnis vom 2.12.1992 G 172/92-6 ua sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die erwähnte Wortfolge bis zum Ablauf des 30.November 1991 verfassungswidrig war.

An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Satz 2 leg cit).

Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärte Wortfolge im Paragraph 131, Absatz eins, GSVG ist daher im vorliegenden Anlaßfall nicht mehr anzuwenden, in dem für den Kläger ausnahmsweise als Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension das vollendete 55. Lebensjahr genügt.

Damit steht aber nur fest, daß der Kläger am Stichtag diese eine Voraussetzung für den Anspruch auf die begehrte Alterspension erfüllt hat.

Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 131, Absatz eins, GSVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 wurden bisher weder behauptet, noch erörtert, außer Streit gestellt oder festgestellt.

Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).

Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E32325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00319.92.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19930112_OGH0002_010OBS00319_9200000_000

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