Entscheidung 10 ObS 32/03h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter KommRat Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bernadette F*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2002, GZ 8 Rs 185/02s-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Mai 2002, GZ 35 Cgs 258/01x-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Klägerin bereits in der Berufung geltend gemachte Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtvernehmung von zwei Zeugen) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).Der von der Klägerin bereits in der Berufung geltend gemachte Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtvernehmung von zwei Zeugen) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; SSV-NF 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend. Einer Prüfung der Frage, ob der Gatte der Klägerin das Kochen übernommen hat, bedurfte es nicht, weil es nicht entscheidend ist, ob für die Klägerin gekocht wird, sondern ob die Klägerin in der Lage wäre, das Kochen selbst zu besorgen. Dies haben die Vorinstanzen jedoch für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar festgestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend. Einer Prüfung der Frage, ob der Gatte der Klägerin das Kochen übernommen hat, bedurfte es nicht, weil es nicht entscheidend ist, ob für die Klägerin gekocht wird, sondern ob die Klägerin in der Lage wäre, das Kochen selbst zu besorgen. Dies haben die Vorinstanzen jedoch für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar festgestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E68691
10ObS32.03h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00032.03H.0218.000
Dokumentnummer
JJT_20030218_OGH0002_010OBS00032_03H0000_000