In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die beklagte Österreichische Gesundheitskasse keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die beklagte Österreichische Gesundheitskasse keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1. Gegen die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld an die Klägerin für den Zeitraum von 3. 8. 2018 bis 30. 9. 2018, in dem die Klägerin die Familienbeihilfe (ungekürzt) bezogen hat, wendet die Beklagte – wie bereits in der Berufung – auch in ihrer außerordentlichen Revision nichts ein, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.1 Nach den – unangefochtenen – Feststellungen bezog die Klägerin im Zeitraum von Oktober 2018 bis Juli 2019 die Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung samt Kinderabsetzbetrag. Dagegen führt die Beklagte nun erstmals in der Revision aus, dass die Klägerin nur den Kinderabsetzbetrag bezogen habe, nicht aber eine Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung, weil die vergleichbare schweizerische Leistung, die vom Vater des Kindes bezogene Familienzulage, höher gewesen sei als die österreichische Familienbeihilfe.
2.2 Mit diesen Ausführungen weicht die beklagte Österreichische Gesundheitskasse jedoch von den Sachverhaltsfeststellungen ab. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.2.2 Mit diesen Ausführungen weicht die beklagte Österreichische Gesundheitskasse jedoch von den Sachverhaltsfeststellungen ab. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.3 Zu ergänzen ist:
Die Beklagte argumentiert mit den in Österreich und der Schweiz zustehenden Beträgen an Familienbeihilfe bzw Kinderzulage und schließt daraus, dass der Klägerin nur der Kinderabsetzbetrag zustehen habe können, weil der Kinderabsetzbetrag auch immer dann in voller Höhe zustehe, wenn die ausländische Familienleistung höher sei als die österreichische Familienbeihilfe.
Darin liegt aber nicht bloß eine andere rechtliche Qualifikation der Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung, die die Klägerin nach den Feststellungen erhalten hat: Die Beklagte weist selbst zutreffend darauf hin, dass der Kinderabsetzbetrag in § 33 Abs 3 EStG geregelt und eine von der Familienbeihilfe unterschiedliche Leistung ist. Der Kinderabsetzbetrag hat den Zweck, gemeinsam mit der Familienbeihilfe die Unterhaltspflichten gegenüber haushaltszugehörigen Kindern steuerlich zu berücksichtigen (Kanduth-Kristen in Jakom EStG § 33 EStG Rz 20; 4 Ob 150/19s mwH).Darin liegt aber nicht bloß eine andere rechtliche Qualifikation der Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung, die die Klägerin nach den Feststellungen erhalten hat: Die Beklagte weist selbst zutreffend darauf hin, dass der Kinderabsetzbetrag in Paragraph 33, Absatz 3, EStG geregelt und eine von der Familienbeihilfe unterschiedliche Leistung ist. Der Kinderabsetzbetrag hat den Zweck, gemeinsam mit der Familienbeihilfe die Unterhaltspflichten gegenüber haushaltszugehörigen Kindern steuerlich zu berücksichtigen (Kanduth-Kristen in Jakom EStG Paragraph 33, EStG Rz 20; 4 Ob 150/19s mwH).
Dass die Klägerin nicht die Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung, sondern nur den Kinderabsetzbetrag erhalten habe, hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, in der Berufung führt sie sogar ausdrücklich aus, dass die Klägerin die Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung erhalten habe (S 4). Zu der von der Klägerin vorgelegten Mitteilung des Finanzamts „über den Bezug der Ausgleichszahlung“ vom 6. 11. 2019 (Beil ./N) gestand die Beklagte die Echtheit der Urkunde zu, zur inhaltlichen Richtigkeit verwies sie auf das eigene Vorbringen. Diese Mitteilung enthält jedoch keine Beträge, sondern nur Ausführungen über die Berechnung der Ausgleichszahlung.
3. Gegen die die Klagestattgebung tragende Begründung des Berufungsgerichts, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs 6 FLAG ergebe, dass der festgestellte Bezug der Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes gelte, sodass auch die Anforderungen des § 2 Abs 8 KBGG für die Anspruchsberechtigung der Klägerin erfüllt seien, wendet sich die Rechtsmittelwerberin nicht. Denn sie führt zwar aus, dass die Klägerin gemäß § 2 Abs 8 KBGG die Familienbeihilfe in eigener Person beziehen müsse, verneint das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung aber nur (mehr) mit dem Argument, dass die Klägerin tatsächlich keine Familienbeihilfe, sondern nur den Kinderabsetzbetrag bezogen habe, bei dem es sich um keine der schweizerischen Familienzulage gleichartige Leistung handle. Unterlässt aber die außerordentliche Revision die Bekämpfung der Hauptbegründung des Berufungsgerichts, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RS0118709 [T4]; RS0043338).3. Gegen die die Klagestattgebung tragende Begründung des Berufungsgerichts, dass sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 6, FLAG ergebe, dass der festgestellte Bezug der Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes gelte, sodass auch die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8, KBGG für die Anspruchsberechtigung der Klägerin erfüllt seien, wendet sich die Rechtsmittelwerberin nicht. Denn sie führt zwar aus, dass die Klägerin gemäß Paragraph 2, Absatz 8, KBGG die Familienbeihilfe in eigener Person beziehen müsse, verneint das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung aber nur (mehr) mit dem Argument, dass die Klägerin tatsächlich keine Familienbeihilfe, sondern nur den Kinderabsetzbetrag bezogen habe, bei dem es sich um keine der schweizerischen Familienzulage gleichartige Leistung handle. Unterlässt aber die außerordentliche Revision die Bekämpfung der Hauptbegründung des Berufungsgerichts, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen (RS0118709 [T4]; RS0043338).