[6] In ihrer gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [6] In ihrer gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[7] 1. Mit dem Bundesgesetz BGBl I 2019/84 wurde mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2020 (§ 726 Abs 1 ASVG) in § 299a ASVG ein neuer Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für langzeitversicherte Personen eingeführt (vgl dazu 10 ObS 83/21k = DRdA 2022/16 [Pfeil]). Der hier unstrittig anwendbare § 299a ASVG lautet auszugsweise: [7] 1. Mit dem Bundesgesetz BGBl I 2019/84 wurde mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2020 (Paragraph 726, Absatz eins, ASVG) in Paragraph 299 a, ASVG ein neuer Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für langzeitversicherte Personen eingeführt vergleiche dazu 10 ObS 83/21k = DRdA 2022/16 [Pfeil]). Der hier unstrittig anwendbare Paragraph 299 a, ASVG lautet auszugsweise:
„… (3) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie„… (3) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und1. bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1.443,23 EUR [Anm.: für 2023] nicht übersteigt.2. ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1.443,23 EUR [Anm.: für 2023] nicht übersteigt.
…
(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs 1 Z 1, Abs 3 Z1 und Abs 5 Z 1 gelten auch(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch
1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 8 Abs 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs 1 Z 3 GSVG oder §§ 4a Abs 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs 1 Z 3 BSVG),1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs 1 Z 2 lit g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken. …“2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4, 116 a, oder 116b GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, 107 a, oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken. …“
[8] 2.1 Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall:
[9] 2.2 Beitragsmonate im Sinn des § 299a Abs 3 Z 1 ASVG sind, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nur solche Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (vgl § 225 ASVG; § 3 Abs 1 Z 1 APG). Darunter fallen Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung weder nach der Rechtslage vor dem 1. 1. 2005 noch nach der seither geltenden Rechtslage. [9] 2.2 Beitragsmonate im Sinn des Paragraph 299 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nur solche Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden vergleiche Paragraph 225, ASVG; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, APG). Darunter fallen Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung weder nach der Rechtslage vor dem 1. 1. 2005 noch nach der seither geltenden Rechtslage.
[10] 2.3 Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, die nach dem 31. 12. 1955 und vor dem 1. 1. 2005 liegen, sind gemäß § 227 Abs 1 Z 5 ASVG Ersatzzeiten. Die von der Klägerin zwischen Dezember 1981 und Dezember 1990 erworbenen Ersatzzeiten können schon deshalb nicht – auch nicht im Weg einer Analogie – als „Beitragsmonate“ im Sinn des § 299a Abs 3 Z 1 ASVG angesehen werden, weil der Gesetzgeber in § 299a Abs 7 ASVG bewusst die Entscheidung getroffen hat, nur bestimmte weitere Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) den Beitragsmonaten nach § 299a Abs 3 Z 1 ASVG gleichzustellen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit des § 156a Abs 7 GSVG – der Parallelbestimmung zu § 299a Abs 7 ASVG – verneint hat (G-348/2021-22), sodass auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin im Zusammenhang mit dieser Bestimmung nicht näher eingegangen werden muss. [10] 2.3 Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, die nach dem 31. 12. 1955 und vor dem 1. 1. 2005 liegen, sind gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG Ersatzzeiten. Die von der Klägerin zwischen Dezember 1981 und Dezember 1990 erworbenen Ersatzzeiten können schon deshalb nicht – auch nicht im Weg einer Analogie – als „Beitragsmonate“ im Sinn des Paragraph 299 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG angesehen werden, weil der Gesetzgeber in Paragraph 299 a, Absatz 7, ASVG bewusst die Entscheidung getroffen hat, nur bestimmte weitere Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) den Beitragsmonaten nach Paragraph 299 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gleichzustellen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 156 a, Absatz 7, GSVG – der Parallelbestimmung zu Paragraph 299 a, Absatz 7, ASVG – verneint hat (G-348/2021-22), sodass auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin im Zusammenhang mit dieser Bestimmung nicht näher eingegangen werden muss.
[11] 2.4 Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung sind seit dem 1. 1. 2005 Zeiten der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG. Solche Zeiten sind ebenfalls keine Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 APG, sondern „Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g, j und k ASVG, nach § 3 Abs 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat“ gemäß § 3 Abs 1 Z 2 APG. Diese Zeiten der Teilversicherung sind daher ebenso wenig für den Pensionsbonus anspruchsbegründend wie die von der Klägerin früher erworbenen Ersatzzeiten infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld, sodass die von der Klägerin erkennbar in diesem Zusammenhang behauptete Gleichheitswidrigkeit auch aus diesem Grund nicht vorliegt. [11] 2.4 Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung sind seit dem 1. 1. 2005 Zeiten der Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Solche Zeiten sind ebenfalls keine Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, APG, sondern „Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g, j und k ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, nach Paragraph 4 a, BSVG und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG. Diese Zeiten der Teilversicherung sind daher ebenso wenig für den Pensionsbonus anspruchsbegründend wie die von der Klägerin früher erworbenen Ersatzzeiten infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld, sodass die von der Klägerin erkennbar in diesem Zusammenhang behauptete Gleichheitswidrigkeit auch aus diesem Grund nicht vorliegt.