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Entscheidung 10 ObS 32/24i×

Entscheidung 10 ObS 32/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS32/24i

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pensionsbonus, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2024, GZ 8 Rs 82/23x-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin ist geschieden und bezieht seit 1. 1. 2022 eine Alterspension. Ihr Gesamteinkommen im Sinn des Paragraph 299 a, Absatz 8, ASVG betrug im Jahr 2023 1.271,91 EUR brutto (monatlich). Die Klägerin hat zum 1. 3. 2023 464 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben. Sie hat zu diesem Zeitpunkt weitere 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Teilversicherung (APG) erworben, und zwar – nach dem unstrittigen Inhalt der Beilage ./6 – 2 Monate des Krankengeldbezugs und 10 Monate des Arbeitsgeldbezugs von März bis Dezember 2021. Insgesamt erwarb die Klägerin 493 Versicherungsmonate. Zwischen Dezember 1981 und Dezember 1990 erwarb die Klägerin gesamt 17 Monate an Ersatzzeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld.

[2]                  Mit Bescheid vom 17. 3. 2023 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin vom 30. 1. 2023 auf Gewährung des „Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus“ ab.

[3] Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung des Pensionsbonus gemäß Paragraph 299 a, ASVG aufgrund ihres Antrags vom 30. 1. 2023. Sie macht insbesondere geltend, dass auch die Ersatzzeiten für die Bejahung des Anspruchs zu berücksichtigen seien.

[4]                  Die Beklagte wandte ein, dass die Klägerin nicht zumindest 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit bis zum Stichtag erworben habe.

[5]                  Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

[6] In ihrer gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[7] 1. Mit dem Bundesgesetz BGBl I 2019/84 wurde mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2020 (Paragraph 726, Absatz eins, ASVG) in Paragraph 299 a, ASVG ein neuer Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für langzeitversicherte Personen eingeführt vergleiche dazu 10 ObS 83/21k = DRdA 2022/16 [Pfeil]). Der hier unstrittig anwendbare Paragraph 299 a, ASVG lautet auszugsweise:

„… (3) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1. bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

2. ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1.443,23 EUR [Anm.: für 2023] nicht übersteigt.

…

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch

1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),

2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4, 116 a, oder 116b GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, 107 a, oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken. …“

[8]           2.1 Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall:

[9] 2.2 Beitragsmonate im Sinn des Paragraph 299 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nur solche Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden vergleiche Paragraph 225, ASVG; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, APG). Darunter fallen Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung weder nach der Rechtslage vor dem 1. 1. 2005 noch nach der seither geltenden Rechtslage.

[10] 2.3 Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, die nach dem 31. 12. 1955 und vor dem 1. 1. 2005 liegen, sind gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG Ersatzzeiten. Die von der Klägerin zwischen Dezember 1981 und Dezember 1990 erworbenen Ersatzzeiten können schon deshalb nicht – auch nicht im Weg einer Analogie – als „Beitragsmonate“ im Sinn des Paragraph 299 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG angesehen werden, weil der Gesetzgeber in Paragraph 299 a, Absatz 7, ASVG bewusst die Entscheidung getroffen hat, nur bestimmte weitere Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) den Beitragsmonaten nach Paragraph 299 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gleichzustellen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 156 a, Absatz 7, GSVG – der Parallelbestimmung zu Paragraph 299 a, Absatz 7, ASVG – verneint hat (G-348/2021-22), sodass auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin im Zusammenhang mit dieser Bestimmung nicht näher eingegangen werden muss.

[11] 2.4 Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung sind seit dem 1. 1. 2005 Zeiten der Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Solche Zeiten sind ebenfalls keine Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, APG, sondern „Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g, j und k ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, nach Paragraph 4 a, BSVG und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG. Diese Zeiten der Teilversicherung sind daher ebenso wenig für den Pensionsbonus anspruchsbegründend wie die von der Klägerin früher erworbenen Ersatzzeiten infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld, sodass die von der Klägerin erkennbar in diesem Zusammenhang behauptete Gleichheitswidrigkeit auch aus diesem Grund nicht vorliegt.

Textnummer

E141484

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00032.24I.0514.000

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Dokumentnummer

JJT_20240514_OGH0002_010OBS00032_24I0000_000