[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Die Klägerin leitet die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Sinn des § 292 ASVG nicht aus den Bestimmungen des NAG bzw der Unionsbürger-RL 2004/38/EG ab (vgl dazu 10 ObS 79/24a). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob sie einen Anspruch auf Ausgleichszulage auf das FürsorgeAbk gründen kann. 1. Die Klägerin leitet die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Sinn des Paragraph 292, ASVG nicht aus den Bestimmungen des NAG bzw der Unionsbürger-RL 2004/38/EG ab vergleiche dazu 10 ObS 79/24a). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob sie einen Anspruch auf Ausgleichszulage auf das FürsorgeAbk gründen kann.
[5] 2. Die hier relevante Frage wurde vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 159/20k (= RS0130764 [T4]) bereits beantwortet: Den vom FürsorgeAbk erfassten Personen steht eine Gleichbehandlung mit Inländern hinsichtlich des Zugangs zur Ausgleichszulage nicht zu. Die Revision ist unzulässig, wenn eine ausführlich begründete Entscheidung des Fachsenats vorliegt, in welcher die vom Revisionswerber relevierte Rechtsfrage beantwortet wurde (RS0103384 [T13]).
[6] 3. Die in der Revision angestellten Erwägungen geben keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen.
[7] 3.1. Wäre die Ausgleichszulage „Fürsorge“ im Sinn des Art 1 Z 4 FürsorgeAbk, die nach Art 2 Abs 1 FürsorgeAbk in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie Inländern zu gewähren ist, würde sich bereits unmittelbar aus dieser Bestimmung (vgl VwGH Ra 2018/10/0149 Rz 14) ein Anspruch auf Ausgleichszulage wie für Inländer ergeben und sich folglich die – in der Entscheidung 10 ObS 159/20k eingehend behandelte – Frage, ob der auf Art 8 FürsorgeAbk gegründete Aufenthalt als rechtmäßig im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG anzusehen ist, gar nicht stellen. Ungeachtet ihres (auch) gegebenen Fürsorgecharakters (RS0085127) entspricht die – im Zeitpunkt der Unterzeichnung des FürsorgeAbk bereits zum österreichischen Normenbestand zählende (§ 292 ASVG idF BGBl 1955/189) und dennoch nicht in seinem Anhang I genannte – Ausgleichszulage nicht dem in Art 1 Z 4 FürsorgeAbk aufgestellten Erfordernis, dass diese „keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen hat“, weil dafür zusätzlich noch ein Pensionsanspruch nötig ist. Daran vermag auch der Hinweis der Klägerin auf die Qualifikation der bedarfsorientierten Mindestsicherung (die letztlich an die Stelle einer im Anhang I des FürsorgeAbk genannten vormaligen Fürsorgeleistung trat: VwGH Ro 2015/10/0051) oder von bestimmten, mit der Ausgleichszulage nicht vergleichbaren Fürsorgeleistungen nach deutschem Recht als Fürsorge im Sinn des Art 1 Z 4 FürsorgeAbk sowie auf die Einordnung der Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Geldleistung nach dem Anhang X der Koordinierungsverordnung 883/2004/EG nichts zu ändern. 3.1. Wäre die Ausgleichszulage „Fürsorge“ im Sinn des Artikel eins, Ziffer 4, FürsorgeAbk, die nach Artikel 2, Absatz eins, FürsorgeAbk in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie Inländern zu gewähren ist, würde sich bereits unmittelbar aus dieser Bestimmung vergleiche VwGH Ra 2018/10/0149 Rz 14) ein Anspruch auf Ausgleichszulage wie für Inländer ergeben und sich folglich die – in der Entscheidung 10 ObS 159/20k eingehend behandelte – Frage, ob der auf Artikel 8, FürsorgeAbk gegründete Aufenthalt als rechtmäßig im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG anzusehen ist, gar nicht stellen. Ungeachtet ihres (auch) gegebenen Fürsorgecharakters (RS0085127) entspricht die – im Zeitpunkt der Unterzeichnung des FürsorgeAbk bereits zum österreichischen Normenbestand zählende (Paragraph 292, ASVG in der Fassung BGBl 1955/189) und dennoch nicht in seinem Anhang römisch eins genannte – Ausgleichszulage nicht dem in Artikel eins, Ziffer 4, FürsorgeAbk aufgestellten Erfordernis, dass diese „keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen hat“, weil dafür zusätzlich noch ein Pensionsanspruch nötig ist. Daran vermag auch der Hinweis der Klägerin auf die Qualifikation der bedarfsorientierten Mindestsicherung (die letztlich an die Stelle einer im Anhang römisch eins des FürsorgeAbk genannten vormaligen Fürsorgeleistung trat: VwGH Ro 2015/10/0051) oder von bestimmten, mit der Ausgleichszulage nicht vergleichbaren Fürsorgeleistungen nach deutschem Recht als Fürsorge im Sinn des Artikel eins, Ziffer 4, FürsorgeAbk sowie auf die Einordnung der Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Geldleistung nach dem Anhang römisch zehn der Koordinierungsverordnung 883/2004/EG nichts zu ändern.
[8] 3.2. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus Art 8 FürsorgeAbk lediglich, dass ihr der weitere Aufenthalt nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit versagt werden darf. Eine solche Versagung erfolgte auch nicht. Der auf Art 8 FürsorgeAbk gestützte Aufenthalt der Klägerin ist vielmehr (bloß) nicht als rechtmäßig im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG anzusehen und vermag daher einen Anspruch auf Ausgleichszulage nicht zu begründen. Die nicht weiter begründete Annahme der Klägerin, aus Art 8 FürsorgeAbk folge auch ein den Anspruch auf Ausgleichszulage begründender rechtmäßiger Aufenthalt, findet darin keine Stütze. 3.2. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus Artikel 8, FürsorgeAbk lediglich, dass ihr der weitere Aufenthalt nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit versagt werden darf. Eine solche Versagung erfolgte auch nicht. Der auf Artikel 8, FürsorgeAbk gestützte Aufenthalt der Klägerin ist vielmehr (bloß) nicht als rechtmäßig im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG anzusehen und vermag daher einen Anspruch auf Ausgleichszulage nicht zu begründen. Die nicht weiter begründete Annahme der Klägerin, aus Artikel 8, FürsorgeAbk folge auch ein den Anspruch auf Ausgleichszulage begründender rechtmäßiger Aufenthalt, findet darin keine Stütze.
[9] 4. Die Klägerin meint weiters, dass es eine dem Art 23 GRC widersprechende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, wenn Ansprüche auf Ausgleichszulage – anders als solche auf (bedarfsorientierte) Mindestsicherung – nicht vom Gleichbehandlungsgrundsatz des FürsorgeAbk erfasst wären, weil zwei Drittel aller Ausgleichszulagenbezieher weiblich seien, während sich Bezieher von Mindestsicherung bzw Sozialhilfe zu annähernd gleichen Teilen aus Kindern, Frauen und Männern zusammensetzten. 4. Die Klägerin meint weiters, dass es eine dem Artikel 23, GRC widersprechende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, wenn Ansprüche auf Ausgleichszulage – anders als solche auf (bedarfsorientierte) Mindestsicherung – nicht vom Gleichbehandlungsgrundsatz des FürsorgeAbk erfasst wären, weil zwei Drittel aller Ausgleichszulagenbezieher weiblich seien, während sich Bezieher von Mindestsicherung bzw Sozialhilfe zu annähernd gleichen Teilen aus Kindern, Frauen und Männern zusammensetzten.
[10] 4.1. Den damit erstmals in der Berufung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen hielt das Berufungsgericht zutreffend das Neuerungsverbot entgegen. Der von der Klägerin dagegen ins Treffen geführte Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist (RS0043326 [T3]), bezieht sich nur auf Rechtsfragen auf Grundlage der Feststellungen und der in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen (RS0043352 [T16]).
[11] 4.2. Eine unionsrechtlich unzulässige mittelbare Diskriminierung zeigt die Revision im Übrigen auch nicht auf. Erstens bleibt unklar, warum die Klägerin aus dem Umstand, dass tatsächlich überwiegend Frauen die Ausgleichszulage beziehen, darauf schließt, dass von einem Ausschluss von der Ausgleichszulage überwiegend weibliche Personen in der Lage der Klägerin betroffen wären. Zweitens legt die Revision auch nicht im Ansatz dar, wieso die dem Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage entgegenstehende Voraussetzung eines (vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängigen) rechtmäßigen Aufenthalts im Inland eine allfällige überwiegende Betroffenheit weiblicher Anspruchswerber nicht sachlich rechtfertigen würde (vgl Art 7 und Art 16 UnionsbürgerRL, die für die Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und das Vorhandensein von Existenzmitteln abstellen). Der Oberste Gerichtshof sieht sich deshalb auch nicht veranlasst, der Anregung der Klägerin auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV nachzukommen. 4.2. Eine unionsrechtlich unzulässige mittelbare Diskriminierung zeigt die Revision im Übrigen auch nicht auf. Erstens bleibt unklar, warum die Klägerin aus dem Umstand, dass tatsächlich überwiegend Frauen die Ausgleichszulage beziehen, darauf schließt, dass von einem Ausschluss von der Ausgleichszulage überwiegend weibliche Personen in der Lage der Klägerin betroffen wären. Zweitens legt die Revision auch nicht im Ansatz dar, wieso die dem Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage entgegenstehende Voraussetzung eines (vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängigen) rechtmäßigen Aufenthalts im Inland eine allfällige überwiegende Betroffenheit weiblicher Anspruchswerber nicht sachlich rechtfertigen würde vergleiche Artikel 7 und Artikel 16, UnionsbürgerRL, die für die Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und das Vorhandensein von Existenzmitteln abstellen). Der Oberste Gerichtshof sieht sich deshalb auch nicht veranlasst, der Anregung der Klägerin auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV nachzukommen.