Die Revision ist nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (siehe z. B. JBl 1988, 64; ZAS, Judikaturbeilage 1988, H 1, 3; ÖJZ NRsp 1988/7) liegt Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG dann vor, wenn der Leistungsbezieher nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergibt sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl. § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Zuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da jedoch auch von einem Hilflosen erwartet werden muß, daß er einen Standard hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleichhoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrunde zu legen.Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (siehe z. B. JBl 1988, 64; ZAS, Judikaturbeilage 1988, H 1, 3; ÖJZ NRsp 1988/7) liegt Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG dann vor, wenn der Leistungsbezieher nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergibt sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Zuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da jedoch auch von einem Hilflosen erwartet werden muß, daß er einen Standard hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleichhoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrunde zu legen.
Daraus folgt, daß die in großstädtischen Verhältnissen lebende Klägerin nicht hilflos im Sinne des § 105 a ASVG ist. Aus den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin die mit der Unterhaltung des Feuers in einem Ofen für feste Brennstoffe verbundenen Verrichtungen nur insoweit nicht ausführen kann, als sie dabei durch die Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke behindert ist und sich nur sehr schlecht bücken kann. Dies bedeutet aber, daß die Klägerin nur beim Anzünden des Feuers und vor allem beim Entleeren des Ofens von Schlacke und Asche, nicht aber beim Einfüllen des Brennmaterials und Nachlegen aus einem in der Wohnung aufzubewahrenden kleinen Brennstoffvorrat behindert ist. Die Klägerin braucht daher im Zusammenhang mit der Ofenheizung - während der Heizperiode - täglich nur einmal für kurze Zeit für das Ausräumen des Ofens und das Feuermachen Hilfe. Ferner braucht sie für die nicht täglich erforderliche Bereitstellung des kleinen Brennstoffvorrates und für die nur in größeren Abständen erforderlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der gründlichen Reinigung von Wäsche und Wohnung Hilfe.Daraus folgt, daß die in großstädtischen Verhältnissen lebende Klägerin nicht hilflos im Sinne des Paragraph 105, a ASVG ist. Aus den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin die mit der Unterhaltung des Feuers in einem Ofen für feste Brennstoffe verbundenen Verrichtungen nur insoweit nicht ausführen kann, als sie dabei durch die Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke behindert ist und sich nur sehr schlecht bücken kann. Dies bedeutet aber, daß die Klägerin nur beim Anzünden des Feuers und vor allem beim Entleeren des Ofens von Schlacke und Asche, nicht aber beim Einfüllen des Brennmaterials und Nachlegen aus einem in der Wohnung aufzubewahrenden kleinen Brennstoffvorrat behindert ist. Die Klägerin braucht daher im Zusammenhang mit der Ofenheizung - während der Heizperiode - täglich nur einmal für kurze Zeit für das Ausräumen des Ofens und das Feuermachen Hilfe. Ferner braucht sie für die nicht täglich erforderliche Bereitstellung des kleinen Brennstoffvorrates und für die nur in größeren Abständen erforderlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der gründlichen Reinigung von Wäsche und Wohnung Hilfe.
Es ist daher - selbst wenn die Klägerin mit einem feste Brennstoff verfeuernden Ofen heizen müßte - auszuschließen, daß für diese Dienstleistungen im Monatsdurchschnitt mehr als rund S 2.950,-- aufgewendet werden müßten. So hoch wäre etwa der monatliche Durchschnitt des im Jahre 1986 gebührenden Hilflosenzuschusses gewesen.
Der gegen die im Ergebnis richtige Berufungsentscheidung gerichteten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der gegen die im Ergebnis richtige Berufungsentscheidung gerichteten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.