Soweit die Revision Nichtigkeit gemäß § 477 Abs. 1 Z 5 ZPO geltend macht, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von der Prozeßfähigkeit des Klägers ausgegangen sei, ist sie nicht begründet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind Nichtigkeiten, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, nicht unbeachtlich oder unbekämpfbar. Dies gilt aber nur dann, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren des Berufungsgerichtes wirken und wenn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht oder durch eine bindende Entscheidung über ein Prozeßhindernis oder eine Prozeßvoraussetzung verneint wurde (arg. § 42 Abs. 3 JN, §§ 6 a, 7 und 510 Abs. 2 ZPO; SSV-NF 1/36 mwH ua). Hat das Berufungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - die Frage der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erörtert und ausdrücklich verneint, liegt darin ein nach § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluß. Die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers ist aber durch den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes gemäß § 6 a ZPO (§ 2 Abs. 1 ASGG) bindend beantwortet (Fasching, ZPR2 Rz 349, 357, 1905). Die Revision kann daher die Frage der Prozeßfähigkeit nicht neuerlich aufrollen.Soweit die Revision Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO geltend macht, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von der Prozeßfähigkeit des Klägers ausgegangen sei, ist sie nicht begründet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind Nichtigkeiten, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, nicht unbeachtlich oder unbekämpfbar. Dies gilt aber nur dann, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren des Berufungsgerichtes wirken und wenn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht oder durch eine bindende Entscheidung über ein Prozeßhindernis oder eine Prozeßvoraussetzung verneint wurde (arg. Paragraph 42, Absatz 3, JN, Paragraphen 6, a, 7 und 510 Absatz 2, ZPO; SSV-NF 1/36 mwH ua). Hat das Berufungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - die Frage der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erörtert und ausdrücklich verneint, liegt darin ein nach Paragraph 519, ZPO unanfechtbarer Beschluß. Die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers ist aber durch den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes gemäß Paragraph 6, a ZPO (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) bindend beantwortet (Fasching, ZPR2 Rz 349, 357, 1905). Die Revision kann daher die Frage der Prozeßfähigkeit nicht neuerlich aufrollen.
Auch im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Revisionswerber bemängelt hier, das Erstgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines neurologischen Gutachtens abgesehen. Eine solche Mängelrüge wurde in der Berufung nicht erhoben. Verfahrensmängel erster Instanz, die in der Berufung nicht gerügt wurden, können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 uva).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Revisionswerber bemängelt hier, das Erstgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines neurologischen Gutachtens abgesehen. Eine solche Mängelrüge wurde in der Berufung nicht erhoben. Verfahrensmängel erster Instanz, die in der Berufung nicht gerügt wurden, können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 uva).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 1/46, 2/132 uva). Es genügt daher der Hinweis auf deren Richtigkeit (§ 48 ASGG). Es wurde wiederholt ausgesprochen, daß die Unfähigkeit, die Wohnung gründlich aufzuräumen und zu reinigen, die große Wäsche zu waschen, das Heizmaterial und gelegentlich (bei Schnee und Eis) die Lebensmittel herbeizuschaffen, bei Fehlen weiterer wesentlicher Einschränkungen keine Hilflosigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze (§ 105 a ASVG, § 70 BSVG, § 74 GSVG) zu begründen vermag. Der hiefür erforderliche Mehraufwand erreicht nicht annähernd die Höhe des Mindesthilflosenzuschusses (SSV-NF 2/21, 3/32 ua).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 1/46, 2/132 uva). Es genügt daher der Hinweis auf deren Richtigkeit (Paragraph 48, ASGG). Es wurde wiederholt ausgesprochen, daß die Unfähigkeit, die Wohnung gründlich aufzuräumen und zu reinigen, die große Wäsche zu waschen, das Heizmaterial und gelegentlich (bei Schnee und Eis) die Lebensmittel herbeizuschaffen, bei Fehlen weiterer wesentlicher Einschränkungen keine Hilflosigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze (Paragraph 105, a ASVG, Paragraph 70, BSVG, Paragraph 74, GSVG) zu begründen vermag. Der hiefür erforderliche Mehraufwand erreicht nicht annähernd die Höhe des Mindesthilflosenzuschusses (SSV-NF 2/21, 3/32 ua).
Demgemäß ist auch der Rechtsrüge ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Demgemäß ist auch der Rechtsrüge ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).