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Entscheidung 10 ObS 32/93×

Entscheidung 10 ObS 32/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS32/93

Entscheidungsdatum

04.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pata (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich W*****, vertreten durch Dr.Haimo Puschner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.April 1992, GZ 31 Rs 55/92-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.September 1991, GZ 4 Cgs 176/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116, 6/28 ua), liegt die diesbezüglich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dies gilt für die gerügte Unterlassung der Anleitung des Klägers, die Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen zu beantragen.

Auf den vom Revisionswerber zum Beweis seines Leidenszustandes herangezogenen, erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erstellten (nicht aktenkundigen) Vorbefund des Krankenhauses der Stadt Wien, Neurologische Abteilung mit Datum 10.6.1992, ist nicht einzugehen, weil der Berücksichtigung dieses Beweismittels und der vom Kläger daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot entgegensteht (SSV-NF 4/24).

Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Dies geschah nicht. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall daher nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 1/28, 5/18). Im übrigen ist zu bemerken, daß sich die Ausführungen der Revision auch zu diesem Revisionsgrund in der Geltendmachung der schon vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel erschöpfen.

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E32257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00032.93.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19930304_OGH0002_010OBS00032_9300000_000

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