Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG in der gemäß Art X § 2 Z 7 Arbeits- und Sozialgerichts-Novelle 1994 BGBl 624 hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 jedenfalls zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG in der gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7, Arbeits- und Sozialgerichts-Novelle 1994 BGBl 624 hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 jedenfalls zulässig; sie ist auch berechtigt.
Allen am 1.7.1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind nach § 43 Abs 2 Bundespflegegeldgesetz - BPGG BGBl 1993/110 - für die Zeit bis zum 30.Juni 1993 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen der im § 3 leg cit genannten Normen zugrunde zu legen; § 38 Abs 1 erster Satz und Abs 2 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.Allen am 1.7.1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind nach Paragraph 43, Absatz 2, Bundespflegegeldgesetz - BPGG BGBl 1993/110 - für die Zeit bis zum 30.Juni 1993 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen der im Paragraph 3, leg cit genannten Normen zugrunde zu legen; Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
Ob dem Kläger für die Zeit bis 30.6.1993 die Erhöhung seiner Pension infolge Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses gebührt, ist daher nach § 105a ASVG und nicht nach § 4 Abs 1 und 2 BPGG und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz) BGBl 1993/314 zu beurteilen. Falls dem Kläger zum 30.6.1993 ein Hilflosenzuschuß zustünde, wäre ihm wegen der im § 43 Abs 2 zweiter Halbsatz BPGG verfügten sinngemäßen Geltung des § 38 Abs 1 erster Satz leg cit von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuzusprechen. Stünde ihm zum 30.6.1993 kein Hilflosenzuschuß zu, dann wäre zu prüfen, ob er seit 1.7.1993 Anspruch auf Pflegegeld hat (vgl SSV-NF 8/58 mwN).Ob dem Kläger für die Zeit bis 30.6.1993 die Erhöhung seiner Pension infolge Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses gebührt, ist daher nach Paragraph 105 a, ASVG und nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, und 2 BPGG und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz) BGBl 1993/314 zu beurteilen. Falls dem Kläger zum 30.6.1993 ein Hilflosenzuschuß zustünde, wäre ihm wegen der im Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Halbsatz BPGG verfügten sinngemäßen Geltung des Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz leg cit von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuzusprechen. Stünde ihm zum 30.6.1993 kein Hilflosenzuschuß zu, dann wäre zu prüfen, ob er seit 1.7.1993 Anspruch auf Pflegegeld hat vergleiche SSV-NF 8/58 mwN).
Nach § 105a ASVG gebührte Beziehern einer Pension ....., die derart hilflos waren, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedurften, zu der Pension ein Hilflosenzuschuß (Abs 1 Satz 1) im halben Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 2.887 S (1992) bzw 3.002 S (1993) und höchstens 2.969 S (1992) bzw 3.028 S (1993) (Abs 2). Für den Kläger kämen die jeweiligen Höchstbeträge in Betracht.Nach Paragraph 105 a, ASVG gebührte Beziehern einer Pension ....., die derart hilflos waren, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedurften, zu der Pension ein Hilflosenzuschuß (Absatz eins, Satz 1) im halben Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 2.887 S (1992) bzw 3.002 S (1993) und höchstens 2.969 S (1992) bzw 3.028 S (1993) (Absatz 2,). Für den Kläger kämen die jeweiligen Höchstbeträge in Betracht.
Nach der seit der E SSV-NF 1/46 stRsp des erkennenden Senates gebührt der Hilflosenzuschuß dann, wenn ein Pensionist aus gesundheitlichen Gründen notwendige Verrichtungen nicht mehr allein ausführen kann und die deshalb aufzuwendenden Kosten fremder Hilfe üblicherweise unter Berücksichtigung zur Verfügung stehender oder Personen mit ähnlichen Einkommen im selben Lebenskreis üblicherweise zur Verfügung stehender Hilfsmittel mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß.
Diese Voraussetzungen treffen beim Kläger entgegen der Einschätzung der Vorinstanzen zu. Bei ihm fällt besonders ins Gewicht, daß er in sehr hohem Maß in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist: er kann nur dann kurz stehen, wenn er sich dabei anhält; Gehen ohne Krücken ist (auch innerhalb der Wohnung) unmöglich; sonst muß er einen Rollstuhl benützen. Er braucht (täglich) Hilfe für die Zubereitung vollständiger Mahlzeiten, - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - nicht nur für das Großreinemachen, sondern für alle Reinigungsarbeiten unter Tischniveau, insbesondere also auch zum Säubern des Fußbodens, für die über die Reinigung der kleinen Wäsche hinausgehenden, vom Berufungsgericht aber nicht berücksichtigten Wäsche-, Kleider- und Schuhreinigungsarbeiten und schließlich für alle außerhäuslichen Erledigungen, vor allem für das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und anderen Bedarfsgegenständen. Die - für die Zeit vor dem 1.7.1993 allerdings noch nicht unmittelbar anzuwendende - Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgestz setzt für die Zubereitung von Mahlzeiten einen zeitlichen Mindestwert von einer Stunde (§ 1 Abs 4) fest und für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn je einen - auf den Monat bezogenen - fixen Zeitwert von zehn Stunden an (§ 2 Abs 2 und 3). Danach wäre im vorliegenden Fall ein monatlicher Pflegebedarf von 70 Stunden anzunehmen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß diese Stundenanzahl für die Zeit vor dem 1.7.1993 deshalb zu verringern ist, weil der Kläger die Reinigung der Wohnung teilweise selbst vornehmen und die kleine Wäsche selbst waschen konnte, ist der erforderliche monatliche Zeitaufwand einer Hilfskraft erheblich höher als von den Vorinstanzen einzuschätzen, die dafür nur etwa 35 Stunden annahmen. Selbst unter Zugrundelegung des auch vom Berufungsgericht eingesetzten Stundenlohnes von 80 S ergibt sich daher insgesamt ein monatlicher Mehraufwand, der den begehrten Hilflosenzuschuß erreicht (vgl SSV-NF 6/121). Deshalb gebührt dem Kläger für die Zeit vom 27.7.1992 (Tag der Anmeldung des Anspruches auf Erhöhung der Pension um den Hilflosenzuschuß - § 97 Abs 1 ASVG) bis 30.6.1993 nach § 105a ASVG zur Pension ein Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß. Ab 1.7.1993 gebührt ihm gemäß § 4 Abs 1 iVm dem nach § 43 Abs 2 sinngemäß geltenden § 38 Abs 1 erster Satz BPGG das Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 in dem sich aus § 5 Abs 1 und 2 leg cit und der auf Grund des Abs 3 dieser Gesetzesstelle erlassenen Verordnungen ergebenden Ausmaß.Diese Voraussetzungen treffen beim Kläger entgegen der Einschätzung der Vorinstanzen zu. Bei ihm fällt besonders ins Gewicht, daß er in sehr hohem Maß in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist: er kann nur dann kurz stehen, wenn er sich dabei anhält; Gehen ohne Krücken ist (auch innerhalb der Wohnung) unmöglich; sonst muß er einen Rollstuhl benützen. Er braucht (täglich) Hilfe für die Zubereitung vollständiger Mahlzeiten, - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - nicht nur für das Großreinemachen, sondern für alle Reinigungsarbeiten unter Tischniveau, insbesondere also auch zum Säubern des Fußbodens, für die über die Reinigung der kleinen Wäsche hinausgehenden, vom Berufungsgericht aber nicht berücksichtigten Wäsche-, Kleider- und Schuhreinigungsarbeiten und schließlich für alle außerhäuslichen Erledigungen, vor allem für das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und anderen Bedarfsgegenständen. Die - für die Zeit vor dem 1.7.1993 allerdings noch nicht unmittelbar anzuwendende - Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgestz setzt für die Zubereitung von Mahlzeiten einen zeitlichen Mindestwert von einer Stunde (Paragraph eins, Absatz 4,) fest und für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn je einen - auf den Monat bezogenen - fixen Zeitwert von zehn Stunden an (Paragraph 2, Absatz 2 und 3). Danach wäre im vorliegenden Fall ein monatlicher Pflegebedarf von 70 Stunden anzunehmen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß diese Stundenanzahl für die Zeit vor dem 1.7.1993 deshalb zu verringern ist, weil der Kläger die Reinigung der Wohnung teilweise selbst vornehmen und die kleine Wäsche selbst waschen konnte, ist der erforderliche monatliche Zeitaufwand einer Hilfskraft erheblich höher als von den Vorinstanzen einzuschätzen, die dafür nur etwa 35 Stunden annahmen. Selbst unter Zugrundelegung des auch vom Berufungsgericht eingesetzten Stundenlohnes von 80 S ergibt sich daher insgesamt ein monatlicher Mehraufwand, der den begehrten Hilflosenzuschuß erreicht vergleiche SSV-NF 6/121). Deshalb gebührt dem Kläger für die Zeit vom 27.7.1992 (Tag der Anmeldung des Anspruches auf Erhöhung der Pension um den Hilflosenzuschuß - Paragraph 97, Absatz eins, ASVG) bis 30.6.1993 nach Paragraph 105 a, ASVG zur Pension ein Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß. Ab 1.7.1993 gebührt ihm gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit dem nach Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß geltenden Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz BPGG das Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 in dem sich aus Paragraph 5, Absatz eins und 2 leg cit und der auf Grund des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle erlassenen Verordnungen ergebenden Ausmaß.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG (Bemessungsgrundlage 50.000 S) iVm dem gemäß § 2 Abs 1 leg cit auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 50 Abs 1 ZPO. Der Schriftsatz vom 31.5.1994 ON 28 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Die im Berufungsverfahren verzeichneten Postgebühren sind mit dem Einheitssatz abgegolten (§ 23 Abs 1 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG (Bemessungsgrundlage 50.000 S) in Verbindung mit dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Schriftsatz vom 31.5.1994 ON 28 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Die im Berufungsverfahren verzeichneten Postgebühren sind mit dem Einheitssatz abgegolten (Paragraph 23, Absatz eins, RATG).