Die Revision ist nicht berechtigt.
1. Unter den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe die in der Berufung erhobene Beweisrüge im entscheidenden Punkt nicht behandelt, sondern sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass der Kläger die Feststellung, die Folgen der Berufskrankheit hätten sich in der Zeit vom 30. 9. 1990 bis 11. 9. 1996 und auch seither nicht wesentlich verändert, jedenfalls nicht im Ausmaß einer Verschlimmerung, nicht bekämpft habe.
Inhaltlich macht der Kläger damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, zumal in der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann (Kodek in Rechberger, ZPO2, § 503 Rz 4). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist ua dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (in diesem Sinn RIS-Justiz RS0043150). Vom Revisionsgericht ist aber nicht zu überprüfen, ob eine vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist; zu untersuchen ist - auf entsprechende Rüge - nur, ob bei der Stoffsammlung oder Erörterung eine Verfahrensvorschrift verletzt wurde (Kodek in Rechberger aaO Rz 3).Inhaltlich macht der Kläger damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, zumal in der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann (Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 503, Rz 4). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist ua dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (in diesem Sinn RIS-Justiz RS0043150). Vom Revisionsgericht ist aber nicht zu überprüfen, ob eine vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist; zu untersuchen ist - auf entsprechende Rüge - nur, ob bei der Stoffsammlung oder Erörterung eine Verfahrensvorschrift verletzt wurde (Kodek in Rechberger aaO Rz 3).
Nun ist richtig, dass der Kläger in seiner Berufung die erstgerichtliche Feststellung bekämpft hat, dass sich aus medizinischer Sicht die Folgen der Berufskrankheit in der Zeit vom 30. 9. 1990 bis zum 11. 9. 1996 nicht wesentlich verändert haben. Aus der folgenden Erwägung kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die diesbezügliche Tatsachenrüge gesetzmäßig ausgeführt war: Das Berufungsgericht hat zwar argumentiert, dass die genannte Feststellung unbekämpft geblieben sei, sich aber in der Folge doch mit dieser Feststellung auseinandergesetzt und sie bestätigt. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen ist aber Ergebnis der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, deren Richtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Träger der Unfallversicherung hat gemäß § 183 Abs 1 ASVG bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4). Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16; 3/86; 6/71 uva; RIS-Justiz RS0084151).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Träger der Unfallversicherung hat gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203, 210, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4,). Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16; 3/86; 6/71 uva; RIS-Justiz RS0084151).
Die Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert, wobei sich § 183 Abs 1 ASVG nicht nur auf durch Bescheide der Unfallversicherungsträger festgestellte Renten bezieht, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn ein Urteil oder Vergleich im gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der Rente bildet (SSV-NF 2/86 mwN ua). In Ermangelung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 183 Abs 1 ASVG steht somit die Rechtskraft der Vor-Entscheidung (Bescheid, Urteil, Vergleich) einer Neubemessung im Wege (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 568). Somit kann auch eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden (SSV-NF 1/16; 3/86; 6/71 ua; RIS-Justiz RS0084151/T2; RS0084142). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der früheren Entscheidung zu hoch eingeschätzt wurde, sondern auch im Falle einer zu niedrigen Einschätzung (SSV-NF 3/140).Die Bestimmung des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert, wobei sich Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nicht nur auf durch Bescheide der Unfallversicherungsträger festgestellte Renten bezieht, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn ein Urteil oder Vergleich im gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der Rente bildet (SSV-NF 2/86 mwN ua). In Ermangelung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG steht somit die Rechtskraft der Vor-Entscheidung (Bescheid, Urteil, Vergleich) einer Neubemessung im Wege (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 568). Somit kann auch eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG korrigiert werden (SSV-NF 1/16; 3/86; 6/71 ua; RIS-Justiz RS0084151/T2; RS0084142). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der früheren Entscheidung zu hoch eingeschätzt wurde, sondern auch im Falle einer zu niedrigen Einschätzung (SSV-NF 3/140).
Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des Tatsachenkomplexes vorliegt, der für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend war, sind die Verhältnisse, die der früheren Entscheidung zugrundelagen, mit denen zu vergleichen, die zum nunmehr maßgeblichen Datum gegeben sind (in diesem Sinn RIS-Justiz RS0084226).
Im vorliegenden Fall wurden von den Vorinstanzen zutreffenderweise ein Vergleich zwischen den Verhältnissen (und nicht der unterschiedlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit) zum Zeitpunkt der Entziehung per 30. 9. 1996 einerseits und denen zum 11. 9. 1996 andererseits vorgenommen. Im maßgeblichen Tatsachenkomplex, der der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde lag, ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Dies gilt auch dann, wenn der 12. 1. 1993 als maßgeblicher Zeitpunkt für den Vergleich herangezogen wird. Damit steht die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. 1. 1993 der Wiedergewährung einer Rente entgegen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.