Entscheidung 10 ObS 321/02g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS321/02g
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2002, GZ 7 Rs 136/02b-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Februar 2002, GZ 36 Cgs 101/01y-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Dafür, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag eine Tätigkeit ausgeübt hätte, durch die ein Berufsschutz begründet worden wäre, ergaben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger war nach den Feststellungen in diesem Zeitraum überwiegend als Hausbursch beschäftigt, wobei es sich dabei um eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit handelt, welche üblicherweise von kurzfristig eingewiesenen Arbeitnehmern verrichtet wird. Ein angelernter Beruf liegt jedoch nur dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 255 Abs 2 ASVG). Da Hausburschen keine solchen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen müssen, kommt ein Berufsschutz für den Kläger nicht in Betracht.Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Dafür, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag eine Tätigkeit ausgeübt hätte, durch die ein Berufsschutz begründet worden wäre, ergaben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger war nach den Feststellungen in diesem Zeitraum überwiegend als Hausbursch beschäftigt, wobei es sich dabei um eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit handelt, welche üblicherweise von kurzfristig eingewiesenen Arbeitnehmern verrichtet wird. Ein angelernter Beruf liegt jedoch nur dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG). Da Hausburschen keine solchen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen müssen, kommt ein Berufsschutz für den Kläger nicht in Betracht.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E67248
10ObS321.02g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00321.02G.1022.000
Dokumentnummer
JJT_20021022_OGH0002_010OBS00321_02G0000_000