Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier maßgebenden Bestimmungen des § 588 Abs 6 und Abs 7 ASVG iVm § 253b Abs 1 ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I 2000/92, geltend. Diese Bestimmungen seien verfassungswidrig, weil sie gegen Art 7 B-VG und Art 2 StGG sowie Art 1 des 1. ZP EMRK verstießen, also gegen den daraus erfließenden Vertrauensschutz und gegen den Schutz der Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Klägerin regt deshalb auch eine entsprechende Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an.Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 588, Absatz 6 und Absatz 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG in der Fassung SRÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/92, geltend. Diese Bestimmungen seien verfassungswidrig, weil sie gegen Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG sowie Artikel eins, des 1. ZP EMRK verstießen, also gegen den daraus erfließenden Vertrauensschutz und gegen den Schutz der Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Klägerin regt deshalb auch eine entsprechende Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 12. 11. 2002, 10 ObS 206/02w, eingehend begründet, dass durch die allmähliche, auf zwei Jahre aufgeteilte Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab Oktober 2000 um insgesamt 18 Monate kein gleichheitsrechtlich unzulässiger Eingriff in bestehende Rechtspositionen oder eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums erfolge. Bei dieser Erhöhung sei durch Übergangsbestimmungen sichergestellt, dass sie zu keiner Verringerung der Höhe der Pensionen führe. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof keinen Anlass zu der von der Klägerin angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gesehen.
Dieser hat im Übrigen in seinem Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10, G 187/02-10, G 202/02-8, veröffentlicht in ARD 5368/17/2002, keine Verfassungswidrigkeit in der ohne entsprechende Übergangsbestimmungen mit Artikel I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl I 2000/43 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000) normierten Aufhebung des § 253d ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) gesehen. Angesichts des EuGH-Urteils vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, sei eine möglichst rasch wirksame Gesetzesänderung zur Beseitigung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (aufgrund des geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Anfallsalters bei der Pensionsleistung nach § 253d ASVG) erforderlich gewesen. Auch bei weiblichen Versicherten, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Pensionsart "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" aufgrund der jahrelang unveränderten Rechtslage faktisch mit der Möglichkeit einer Zuerkennung dieser Pension bei Vollendung des 55. Lebensjahres (und nicht erst des 57. Lebensjahres unter deutlich erschwerten Voraussetzungen - § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG) hätten rechnen können, seien jene Schranken, die die Verfassung einem derartigen Eingriff setze, (noch) nicht verletzt worden.Dieser hat im Übrigen in seinem Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10, G 187/02-10, G 202/02-8, veröffentlicht in ARD 5368/17/2002, keine Verfassungswidrigkeit in der ohne entsprechende Übergangsbestimmungen mit Artikel römisch eins Ziffer 6, des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2000/43 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000) normierten Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) gesehen. Angesichts des EuGH-Urteils vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, sei eine möglichst rasch wirksame Gesetzesänderung zur Beseitigung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (aufgrund des geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Anfallsalters bei der Pensionsleistung nach Paragraph 253 d, ASVG) erforderlich gewesen. Auch bei weiblichen Versicherten, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Pensionsart "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" aufgrund der jahrelang unveränderten Rechtslage faktisch mit der Möglichkeit einer Zuerkennung dieser Pension bei Vollendung des 55. Lebensjahres (und nicht erst des 57. Lebensjahres unter deutlich erschwerten Voraussetzungen - Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG) hätten rechnen können, seien jene Schranken, die die Verfassung einem derartigen Eingriff setze, (noch) nicht verletzt worden.
Damit muss die ausschließlich auf verfassungsrechtliche Argumente gestützte Revision der Klägerin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ZPO.