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Entscheidung 10 ObS 322/99x×

Entscheidung 10 ObS 322/99x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS322/99x

Entscheidungsdatum

30.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und MR Dr. Walter Kraft (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Fritz K*****, Elektroinstallateur, *****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133 a, GSVG, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. September 1999, GZ 8 Rs 110/99d-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. März 1999, GZ 23 Cgs 200/96s-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache werden in erster Linie Verfahrensmängel behauptet. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt aber nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua). Die Frage, ob ein weiteres (ergänzendes) ärztliches Sachverständigengutachten nach neuerlicher Untersuchung des Klägers einzuholen gewesen wäre, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Auch die Frage einer möglichen Verschlechterung des Leistungskalküls während des anhängigen Gerichtsverfahrens wurde von den Vorinstanzen geprüft, jedoch verneint. Die Ausführungen des Revisionswerbers stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der am 23. 3. 1955 geborene, bei Schluss der Verhandlung erster Instanz daher erst 44 Jahre alte Kläger noch nicht erwerbsunfähig im Sinne des hier maßgeblichen Paragraph 133, Absatz eins, GSVG ist, trifft zu. Auch diese Beurteilung bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Das zulässigerweise (SSV-NF 3/50, 5/26 ua) auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133 a, GSVG) eingeschränkte Klagebegehren wurde mit Recht abgewiesen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E56429 10C03229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00322.99X.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_010OBS00322_99X0000_000