Die Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, welchen Einfluß Einkünfte haben, die dem Kind während der Schul- und Berufsausbildung zufließen, bisher in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 1/39 und zuletzt in der Entscheidung SSV-NF 2/35. In der zuerst genannten Entscheidung vertrat er die Auffassung, daß Einkünfte jeglicher Art, die neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielt werden, weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension berührten, sondern sich allenfalls darauf auswirkten, ob das waisenpensionsberechtigte Kind Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension hat. In der zweiten Entscheidung führte er aus, das Tatbestandsmerkmal einer die Kindeseigenschaft verlängernden Berufsausbildung im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG sei nur dann gegeben, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen werde. Die gleichen Grundsätze seien auch dann anzuwenden, wenn eine die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Ausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolge, sofern allein die Ausbildung die Grundlage für den Bezug eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens darstelle. In gleicher Weise wie in Fällen, in denen im Zug eines Arbeitsverhältnisses eine Ausbildung erfolge, stünden hier die Ausbildung und der Bezug der Leistung in einem untrennbaren Sachzusammenhang. Eine Behandlung dieser Leistungen, die von der eines Erwerbseinkommens aus einer Tätigkeit, die der Ausbildung diene, verschieden ist, sei nicht vertretbar. Beziehe jemand, der für einen Beruf ausgebildet werde, als Gegenleistung dafür, daß er sich der Ausbildung unterzieht, eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Leistung, so seien die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben.Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, welchen Einfluß Einkünfte haben, die dem Kind während der Schul- und Berufsausbildung zufließen, bisher in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 1/39 und zuletzt in der Entscheidung SSV-NF 2/35. In der zuerst genannten Entscheidung vertrat er die Auffassung, daß Einkünfte jeglicher Art, die neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielt werden, weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension berührten, sondern sich allenfalls darauf auswirkten, ob das waisenpensionsberechtigte Kind Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension hat. In der zweiten Entscheidung führte er aus, das Tatbestandsmerkmal einer die Kindeseigenschaft verlängernden Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG sei nur dann gegeben, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen werde. Die gleichen Grundsätze seien auch dann anzuwenden, wenn eine die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Ausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolge, sofern allein die Ausbildung die Grundlage für den Bezug eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens darstelle. In gleicher Weise wie in Fällen, in denen im Zug eines Arbeitsverhältnisses eine Ausbildung erfolge, stünden hier die Ausbildung und der Bezug der Leistung in einem untrennbaren Sachzusammenhang. Eine Behandlung dieser Leistungen, die von der eines Erwerbseinkommens aus einer Tätigkeit, die der Ausbildung diene, verschieden ist, sei nicht vertretbar. Beziehe jemand, der für einen Beruf ausgebildet werde, als Gegenleistung dafür, daß er sich der Ausbildung unterzieht, eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Leistung, so seien die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht mehr gegeben.
Aus diesen beiden Entscheidungen, die der erkennende Senat aufrecht erhält, ist also abzuleiten, daß nur solche Einkünfte auf den Fortbestand der Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG ohne Einfluß sind, die nicht durch ein nur der Ausbildung dienendes Arbeitsverhältnis erzielt und die auch nicht wegen einer Ausbildung, durch die kein Arbeitsverhältnis begründet wird, gewährt werden. Fließen dem Kind solche Einkünfte in einer die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernden Höhe zu, so besteht die Kindeseigenschaft auch dann nicht nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiter, wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Andere Einkünfte hindern hingegen das Fortbestehen der Kindeseigenschaft nicht.Aus diesen beiden Entscheidungen, die der erkennende Senat aufrecht erhält, ist also abzuleiten, daß nur solche Einkünfte auf den Fortbestand der Kindeseigenschaft nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ohne Einfluß sind, die nicht durch ein nur der Ausbildung dienendes Arbeitsverhältnis erzielt und die auch nicht wegen einer Ausbildung, durch die kein Arbeitsverhältnis begründet wird, gewährt werden. Fließen dem Kind solche Einkünfte in einer die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernden Höhe zu, so besteht die Kindeseigenschaft auch dann nicht nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiter, wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Andere Einkünfte hindern hingegen das Fortbestehen der Kindeseigenschaft nicht.
In der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 2/35 hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, daß die Kindeseigenschaft nach Vollendung des 18.Lebensjahres nicht mehr bestehe, wenn das Kind nach dem ArbeitsmarktförderungsG eine Beihilfe von S 5.131,-- monatlich erhält. Diese Beihilfe, die wegen der Ausbildung gewährt wird, erreiche eine Höhe, die über dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 ASVG) liege, weshalb davon auszugehen sei, daß sie auch zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausreicht. Es besteht kein Grund für die hier dem Kläger gewährte, nur geringfügig niederere Beihilfe etwas anderes anzunehmen, zumal er noch andere Begünstigungen erhielt. Da der Kläger somit wegen seiner Berufsausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Einkünfte bezog, bestand bei ihm die Kindeseigenschaft in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht mehr gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG, obwohl die Berufsausbildung seine Arbeitskraft zur Gänze beanspruchte. Er hat deshalb keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Waisenpension.In der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 2/35 hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, daß die Kindeseigenschaft nach Vollendung des 18.Lebensjahres nicht mehr bestehe, wenn das Kind nach dem ArbeitsmarktförderungsG eine Beihilfe von S 5.131,-- monatlich erhält. Diese Beihilfe, die wegen der Ausbildung gewährt wird, erreiche eine Höhe, die über dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, ASVG) liege, weshalb davon auszugehen sei, daß sie auch zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausreicht. Es besteht kein Grund für die hier dem Kläger gewährte, nur geringfügig niederere Beihilfe etwas anderes anzunehmen, zumal er noch andere Begünstigungen erhielt. Da der Kläger somit wegen seiner Berufsausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Einkünfte bezog, bestand bei ihm die Kindeseigenschaft in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht mehr gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, obwohl die Berufsausbildung seine Arbeitskraft zur Gänze beanspruchte. Er hat deshalb keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Waisenpension.