Grundsätzlich gehe ein einmal erworbener Berufsschutz nicht verloren, wenn im zuletzt überwiegend ausgeübten Beruf die Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten Berufes verwertbar blieben und hiebei nicht nur ganz unbedeutende Teiltätigkeiten verrichtet werden. Von den angelernten Tätigkeiten habe die Klägerin nur mehr in ganz unbedeutendem Ausmaß beim Vogelschutz und der Insektenbekämpfung, die noch dazu insgesamt eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hätten, Gebrauch machen können. Auch unter Berücksichtigung der seit 1975 ausgeübten Teiltätigkeiten eines Forstfacharbeiters könne daher nicht von einem "Mischberuf" gesprochen werden, denn die Summe der erworbenen und verwendeten Kenntnisse und Fähigkeiten sei auch in ihrer Gesamtheit denen eines Lehrberufes nicht gleichwertig. Die Klägerin müsse sich daher gemäß § 255 Abs. 3 ASVG auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen. Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung kommt keine Berechtigung zu. Die ausführliche, zusammengefaßt wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG).Grundsätzlich gehe ein einmal erworbener Berufsschutz nicht verloren, wenn im zuletzt überwiegend ausgeübten Beruf die Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten Berufes verwertbar blieben und hiebei nicht nur ganz unbedeutende Teiltätigkeiten verrichtet werden. Von den angelernten Tätigkeiten habe die Klägerin nur mehr in ganz unbedeutendem Ausmaß beim Vogelschutz und der Insektenbekämpfung, die noch dazu insgesamt eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hätten, Gebrauch machen können. Auch unter Berücksichtigung der seit 1975 ausgeübten Teiltätigkeiten eines Forstfacharbeiters könne daher nicht von einem "Mischberuf" gesprochen werden, denn die Summe der erworbenen und verwendeten Kenntnisse und Fähigkeiten sei auch in ihrer Gesamtheit denen eines Lehrberufes nicht gleichwertig. Die Klägerin müsse sich daher gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen. Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung kommt keine Berechtigung zu. Die ausführliche, zusammengefaßt wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Berufsschutz genießt ein Versicherter nach § 255 Abs. 1 ASVG, wenn er überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war. Nach Absatz 3 leg. cit. liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Als überwiegend im Sinne des Absatz 1 gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. In die Prüfung, ob ein angelernter Beruf im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist daher nur jene Tätigkeit einzubeziehen, die in den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübt wurde. Betrachtet man das im einzelnen von den Vorinstanzen festgestellte Berufsbild eines Forstfacharbeiters, so zeigt sich, daß die Klägerin gerade deren wesentlichste Aufgaben nicht verrichtet hat, sondern vielmehr zum größten Teil nur zu untergeordneten Hilfstätigkeiten herangezogen wurde, nämlich zur Erhaltung von Forstwegen, Holzauszeichnung und Holzabmessung. Die Insektenbekämpfung und der Vogelschutz, Teiltätigkeiten des Forstgartenfacharbeiters, waren sowohl quantitativ als auch qualitativ (wenn man das Berufsbild des Forstgartenfacharbeiters heranzieht), so unbedeutend, daß hier nicht von einem Weiterdauern des Berufsschutzes für einen früher angelernten Beruf gesprochen werden kann. Soweit in diesem Zusammenhang in der Revision ausgeführt wird, der Zeitaufwand von 309 Stunden der unzweifelhaft mit der vor 1975 durchgeführten Tätigkeit ident sei, stelle keine nur ganz unbedeutende Tätigkeit dar, geht die Klägerin nicht von den Feststellungen aus, wonach die 309 Stunden nicht nur für Insektenbekämpfung und Vogelschutz sondern auch für Holzauszeichnung und Holzabmessung aufgewendet wurden. Ein angelernter Beruf muß zwar keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen jedoch müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein (SSV-NF 1/70). Es reicht aber nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfange beherrscht wird (SSV-NF 1/48). Dies trifft für die von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit zu, weil sie bloße Teiltätigkeiten eines Forstfacharbeiters ohne dessen Haupttätigkeit und dazu nur untergeordnete Teiltätigkeiten aus dem Berufszweig einer Forstgartenfacharbeiterin verrichtet hat, sodaß Berufsschutz verneint werden muß.Berufsschutz genießt ein Versicherter nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, wenn er überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war. Nach Absatz 3 leg. cit. liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Als überwiegend im Sinne des Absatz 1 gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. In die Prüfung, ob ein angelernter Beruf im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist daher nur jene Tätigkeit einzubeziehen, die in den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübt wurde. Betrachtet man das im einzelnen von den Vorinstanzen festgestellte Berufsbild eines Forstfacharbeiters, so zeigt sich, daß die Klägerin gerade deren wesentlichste Aufgaben nicht verrichtet hat, sondern vielmehr zum größten Teil nur zu untergeordneten Hilfstätigkeiten herangezogen wurde, nämlich zur Erhaltung von Forstwegen, Holzauszeichnung und Holzabmessung. Die Insektenbekämpfung und der Vogelschutz, Teiltätigkeiten des Forstgartenfacharbeiters, waren sowohl quantitativ als auch qualitativ (wenn man das Berufsbild des Forstgartenfacharbeiters heranzieht), so unbedeutend, daß hier nicht von einem Weiterdauern des Berufsschutzes für einen früher angelernten Beruf gesprochen werden kann. Soweit in diesem Zusammenhang in der Revision ausgeführt wird, der Zeitaufwand von 309 Stunden der unzweifelhaft mit der vor 1975 durchgeführten Tätigkeit ident sei, stelle keine nur ganz unbedeutende Tätigkeit dar, geht die Klägerin nicht von den Feststellungen aus, wonach die 309 Stunden nicht nur für Insektenbekämpfung und Vogelschutz sondern auch für Holzauszeichnung und Holzabmessung aufgewendet wurden. Ein angelernter Beruf muß zwar keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen jedoch müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein (SSV-NF 1/70). Es reicht aber nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfange beherrscht wird (SSV-NF 1/48). Dies trifft für die von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit zu, weil sie bloße Teiltätigkeiten eines Forstfacharbeiters ohne dessen Haupttätigkeit und dazu nur untergeordnete Teiltätigkeiten aus dem Berufszweig einer Forstgartenfacharbeiterin verrichtet hat, sodaß Berufsschutz verneint werden muß.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.