Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 130 GSVG in der im hier maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft gestandenen Fassung hatte, stellte er an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, im § 130 Abs 1 GSVG, BGBl 1978/560 idF des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1991 BGBl 157 die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte" als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß in der angeführten Bestimmung diese Wortfolge in der Zeit vom 1.4.1991 bis 30.11.1991 verfassungswidrig war.Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 130, GSVG in der im hier maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft gestandenen Fassung hatte, stellte er an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, im Paragraph 130, Absatz eins, GSVG, BGBl 1978/560 in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt 157 die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte" als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß in der angeführten Bestimmung diese Wortfolge in der Zeit vom 1.4.1991 bis 30.11.1991 verfassungswidrig war.
Mit Erkenntnis vom 2.12.1992, G 189/92-6, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Wortfolge "nach Vollendung ds 65. Lebensjahres, die Versicherte" im § 130 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978, BGBl 560/1978, über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) idF des Art II Z 6 lit a des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl 157/1991, bis zum Ablauf des 30.11.1991 verfassungswidrig war.Mit Erkenntnis vom 2.12.1992, G 189/92-6, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Wortfolge "nach Vollendung ds 65. Lebensjahres, die Versicherte" im Paragraph 130, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Litera a, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 157 aus 1991,, bis zum Ablauf des 30.11.1991 verfassungswidrig war.
An den Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Art 140 Abs 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Die Bestimmung, deren Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, ist nach Art 140 Abs 7 B-VG auf alle in ihren Geltungsbereich fallenden Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden. Anlaßfall ist dabei die Rechtssache, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen hat (VfSlg 3103). Die Rückwirkung des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes für den Anlaßfall besteht darin, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobene Bestimmung im für die Entscheidung des Anlaßfalles maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte (VfSlg 3961, 4072), so daß sie im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist (VfSlg 8934).An den Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Die Bestimmung, deren Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, ist nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf alle in ihren Geltungsbereich fallenden Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden. Anlaßfall ist dabei die Rechtssache, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen hat (VfSlg 3103). Die Rückwirkung des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes für den Anlaßfall besteht darin, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobene Bestimmung im für die Entscheidung des Anlaßfalles maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte (VfSlg 3961, 4072), so daß sie im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist (VfSlg 8934).
Damit ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Umstand, daß der Kläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dem erhobenen Anspruch auf vorzeitige Alterspension nicht entgegensteht. Die altersmäßige Voraussetzung für die begehrte Leistung ist erfüllt, weil der Kläger das 60. Lebensjahr überschritten hat.
Es fehlen jedoch die für eine Beurteilung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Feststellungen. In diesem Punkt erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.