Die Revision ist berechtigt.
Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Wortfolge im § 131 Abs 1 GSVG BGBl 1978/560 idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 1957 "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 7. Juli 1992 10 Ob S 181/92 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, diese Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß sie in der Zeit vom 1.April bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Wortfolge im Paragraph 131, Absatz eins, GSVG BGBl 1978/560 in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 1957 "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 7. Juli 1992 10 Ob S 181/92 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, diese Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß sie in der Zeit vom 1.April bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.
Mit Erkenntnis vom 2.Dezember 1992 G 172/92-6 ua sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die erwähnte Wortfolge bis zum Ablauf des 30.November 1991 verfassungswidrig war.
An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Satz 2 leg cit).An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Satz 2 leg cit).
Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärte Wortfolge im § 131 Abs 1 GSVG ist daher im vorliegenden Anlaßfall nicht mehr anzuwenden, in dem für den Kläger ausnahmsweise als Anfallsalter für die Alterspension das vollendete 55.Lebensjahr genügt.Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärte Wortfolge im Paragraph 131, Absatz eins, GSVG ist daher im vorliegenden Anlaßfall nicht mehr anzuwenden, in dem für den Kläger ausnahmsweise als Anfallsalter für die Alterspension das vollendete 55.Lebensjahr genügt.
Damit steht aber nur fest, daß der Kläger am Stichtag diese eine Voraussetzung für den Anspruch auf die begehrte Alterspension erfüllt hat.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 131 Abs 1 GSVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 wurden bisher weder behauptet, noch erörtert, außer Streit gestellt, oder festgestellt.Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 131, Absatz eins, GSVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 wurden bisher weder behauptet, noch erörtert, außer Streit gestellt, oder festgestellt.
Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.