Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihren Revisionausführungen geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ihre Rechtsrüge in der Berufung gesetzmäßig ausgeführt sei, weil sie unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass es den Denkgesetzen widerspreche, wenn sie unter Zugrundelegung der Beurteilung durch den orthopädischen Sachverständigen als arbeitsfähig angesehen werde. Aufgrund ihres vom orthopädischen Sachverständigen selbst beschriebenen Gesundheitszustandes stehe die weitere Beurteilung dieses Sachverständigen, wonach sie noch leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen verrichten könnte, im Widerspruch zu den Denkgesetzen.
Die Feststellung, welche Tätigkeiten die Klägerin aufgrund ihres Leidenszustandes noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an und ist daher nur dann einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich, wenn sie auf Schlussfolgerungen beruhte, die mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar sind (SZ 60/269 uva; RIS-Justiz RS0043356). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung wurde in den Berufungsausführungen weder behauptet noch aufgezeigt, dass die in den Tatsachenbereich fallenden Schlussfolgerungen des Erstgerichtes über das medizinische Leistungskalkül der Klägerin den Denkgesetzen widersprechen. Die von der Klägerin bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes beruhen auf den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen, welche das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung als offenbar unbedenklich und schlüssig erachtete. Die strittigen Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin können daher mit einer Rechtsrüge nicht bekämpft werden. Die von der Klägerin in ihrer Revision inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.Die Feststellung, welche Tätigkeiten die Klägerin aufgrund ihres Leidenszustandes noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an und ist daher nur dann einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich, wenn sie auf Schlussfolgerungen beruhte, die mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar sind (SZ 60/269 uva; RIS-Justiz RS0043356). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung wurde in den Berufungsausführungen weder behauptet noch aufgezeigt, dass die in den Tatsachenbereich fallenden Schlussfolgerungen des Erstgerichtes über das medizinische Leistungskalkül der Klägerin den Denkgesetzen widersprechen. Die von der Klägerin bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes beruhen auf den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen, welche das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung als offenbar unbedenklich und schlüssig erachtete. Die strittigen Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin können daher mit einer Rechtsrüge nicht bekämpft werden. Die von der Klägerin in ihrer Revision inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt daher nicht vor.
Da somit schon die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt, konnte in der Revision der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gar nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/28 ua). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher weder veranlasst noch in der Lage, auf die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung einzugehen. Im Übrigen stellen auch die Revisionsausführungen nur den unzulässigen Versuch dar, die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz zu bekämpfen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht daher auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.