Die gegen dieses Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die schon vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Ansicht vertreten, daß mangelnde deutsche Sprach- und Lesekenntnisse keine Kriterien sind, die gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz vorgebracht werden können, weil es andernfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern käme. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 255 ASVG ist zu entnehmen, daß die Frage der Invalidität eines Versicherten, der nur eine andere Sprache als die deutsche beherrscht und Lateinschrift nicht schreiben und lesen kann, anders als die eines Versicherten mit Kenntnissen dieser Sprache und Schrift zu beurteilen ist. Ein solcher Versicherter, der Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung erwirbt, muß damit rechnen, daß er bei Beurteilung der Frage seiner Invalidität auf den Arbeitsmarkt in Österreich verwiesen wird, auf dem Kenntnisse der deutschen Sprache und Lateinschrift schon wegen der allgemeinen Schulpflicht selbstverständlich sind. Auch der Hinweis darauf, daß es auch österreichische Staatsbürger gebe, welche nicht lesen und schreiben können, ist unerheblich, weil auch sie sich darauf nicht berufen könnten, wenn dieser Mangel nicht auf ein geistiges Gebrechen sondern nur auf mangelnden Schulbesuch zurückzuführen ist (vgl. SSV-NF 1/4, SSV-NF 1/22, 10 Ob S 133/88). Nur am Rande sei bemerkt, daß für den Kläger neben der Tätigkeit eines Tagesportiers noch weitere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend vorkommende Verweisungstätigkeiten in Frage kommen könnten, die kaum Schreib- und Lesekenntnisse erfordern, wie etwa jene eines Betriebswächters oder Wachorganes einer Wach- und Schließgesellschaft. Deren Aufgaben bestehen im wesentlichen in der Anwesenheit und in periodischen Kontrollgängen.Die gegen dieses Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die schon vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Ansicht vertreten, daß mangelnde deutsche Sprach- und Lesekenntnisse keine Kriterien sind, die gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz vorgebracht werden können, weil es andernfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern käme. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Paragraph 255, ASVG ist zu entnehmen, daß die Frage der Invalidität eines Versicherten, der nur eine andere Sprache als die deutsche beherrscht und Lateinschrift nicht schreiben und lesen kann, anders als die eines Versicherten mit Kenntnissen dieser Sprache und Schrift zu beurteilen ist. Ein solcher Versicherter, der Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung erwirbt, muß damit rechnen, daß er bei Beurteilung der Frage seiner Invalidität auf den Arbeitsmarkt in Österreich verwiesen wird, auf dem Kenntnisse der deutschen Sprache und Lateinschrift schon wegen der allgemeinen Schulpflicht selbstverständlich sind. Auch der Hinweis darauf, daß es auch österreichische Staatsbürger gebe, welche nicht lesen und schreiben können, ist unerheblich, weil auch sie sich darauf nicht berufen könnten, wenn dieser Mangel nicht auf ein geistiges Gebrechen sondern nur auf mangelnden Schulbesuch zurückzuführen ist vergleiche SSV-NF 1/4, SSV-NF 1/22, 10 Ob S 133/88). Nur am Rande sei bemerkt, daß für den Kläger neben der Tätigkeit eines Tagesportiers noch weitere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend vorkommende Verweisungstätigkeiten in Frage kommen könnten, die kaum Schreib- und Lesekenntnisse erfordern, wie etwa jene eines Betriebswächters oder Wachorganes einer Wach- und Schließgesellschaft. Deren Aufgaben bestehen im wesentlichen in der Anwesenheit und in periodischen Kontrollgängen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.