Die Revision ist berechtigt.
Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Wortfolge im § 253 Abs 1 ASVG (idF BGBl 1986/111) " ... und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ...."Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Wortfolge im Paragraph 253, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl 1986/111) " ... und der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ...."
verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 19.12.1989 10 Ob S 194/88 beim Verfassungsgerichthof den Antrag, die genannte Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Klägerin gab eine schriftliche Stellungnahme zu der ihr vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Äußerung der Bundesregierung ab und beteiligte sich auch an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof am 20.6.1991.
Mit Erkenntnis vom 2.10.1991 G 18/90-16 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die schon erwähnten Worte im § 253 Abs 1 ASVG idF BGBl 1986/111 verfassungswidrig waren.Mit Erkenntnis vom 2.10.1991 G 18/90-16 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die schon erwähnten Worte im Paragraph 253, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl 1986/111 verfassungswidrig waren.
An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz mangels eines gegenteiligen Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes nach dem 2.Satz des zit Absatzes weiterhin anzuwenden.An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz mangels eines gegenteiligen Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes nach dem 2.Satz des zit Absatzes weiterhin anzuwenden.
Anlaßfall ist ausschließlich die Rechtssache, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen hat (VfSlg 3103). Die Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlaßfall besteht ausschließlich darin, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobene Bestimmung im für die Entscheidung des Anlaßfalles maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte (VfSlg 3961, 4072), so daß sie im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist (VfSlg 8934).
Weil die genannte Wortfolge des § 253 Abs 1 ASVG bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr anzuwenden ist, hätte die Klägerin ungeachtet einer am Stichtag allenfalls bestandenen Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder B-VG vom 1.7.1984 an Anspruch auf eine Alterspension, wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt wäre.Weil die genannte Wortfolge des Paragraph 253, Absatz eins, ASVG bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr anzuwenden ist, hätte die Klägerin ungeachtet einer am Stichtag allenfalls bestandenen Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder B-VG vom 1.7.1984 an Anspruch auf eine Alterspension, wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt wäre.
Diese allgemeine Voraussetzung für den Anspruch wurde im bisherigen Verfahren weder behauptet, noch erörtert, noch außer Streit gestellt, noch allenfalls geprüft.
Deshalb erweist sich das Verfahren sowohl hinsichtlich des die Alterspension betreffenden Leistungsbegehrens als auch hinsichtlich des die Rückforderung betreffenden Feststellungsbegehrens, das schon dann berechtigt wäre, wenn dem Leistungsbegehren stattzugeben wäre, als noch nicht spruchreif.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben, die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die mit dem Berufungs- und Revisionsverfahren verbundenen Kosten der Klägerin beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die mit dem Berufungs- und Revisionsverfahren verbundenen Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.