Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: nicht durchgeführte Parteienvernehmung) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva). Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die in der Berufung enthaltene Mängelrüge mit einer nach der Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen, trifft nicht zu. Gleichermaßen können auch angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: nicht durchgeführte Parteienvernehmung) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva). Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die in der Berufung enthaltene Mängelrüge mit einer nach der Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen, trifft nicht zu. Gleichermaßen können auch angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier:
Unterlassung einer ausreichenden Anleitung und Belehrung gegenüber der qualifiziert vertreten gewesenen Klägerin und Missachtung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme) im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt.
Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstrichterlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies hätte in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden müssen (SSV-NF 5/18; RIS-Justiz RS0043231). Da derartiges weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 10/102 mwN ua; RIS-Justiz RS0043231). Es ist daher auch nicht weiter dazu Stellung zu nehmen, ob die Klägerin im Verfahren erster Instanz zum Anspruchsgrund nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44. ASVG-Novelle (Art VI Abs 13 SozRÄG 1988; BGBl 1987/609) überhaupt ein Sachvorbringen erstattet hat.Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstrichterlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies hätte in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden müssen (SSV-NF 5/18; RIS-Justiz RS0043231). Da derartiges weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 10/102 mwN ua; RIS-Justiz RS0043231). Es ist daher auch nicht weiter dazu Stellung zu nehmen, ob die Klägerin im Verfahren erster Instanz zum Anspruchsgrund nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44. ASVG-Novelle (Artikel römisch sechs, Absatz 13, SozRÄG 1988; BGBl 1987/609) überhaupt ein Sachvorbringen erstattet hat.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.