Begründung:
Die in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Klägerin stellte am 27. 8. 1998 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension nach ihrem am 9. 4. 1998 verstorbenen Ehegatten. Mit Bescheid vom 10. 2. 2000 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass über einen etwaigen Anspruch auf Abfindung erst nach Rechtskraft dieses Bescheides bzw nach Klärung eventueller bosnischer Versicherungszeiten entschieden werden könne. Dem Anstaltsakt ist kein Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 29. 1. 2001 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Anspruch der Klägerin auf Abfindung nach ihrem verstorbenen Ehegatten anerkannt und die Höhe der Abfindung mit 71.592 S (5.202,79 EUR) festgestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die dreimonatige Klagsfrist hingewiesen. Ein Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides an die Klägerin findet sich im Anstaltsakt nicht. Die Klägerin richtete ein mit 14. 2. 2001 datiertes Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (bei dieser eingelangt am 21. 2. 2001), in dem sie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 29. 1. 2001 ihre Bankverbindung bekannt gab. Am 7. 6. 2001 langte beim Erstgerichte eine am 2. 6. 2001 zur Post gegebene Klage ein, in der es unter anderem heißt: „Gegen den mir zugestellten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter .... vom 29. Jan. 2001 .... erhebe ich innerhalb offener Frist ... Klage ....". In der Klagsschrift macht die Klägerin einen Anspruch auf Witwenpension mit der Begründung geltend, dass die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die in Bosnien und Herzegowina erworbenen Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehemannes nicht berücksichtigt habe.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter beantragte in ihrer Klagebeantwortung erster Linie die Zurückweisung der Klage. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 14. 2. 2001 sei davon auszugehen, dass sie spätestens an diesem Tag Kenntnis vom Bescheid vom 29. 1. 2001 erlangt habe. Da die Klage spätestens am 14. 5. 2001 bei Gericht einlangen hätte müssen, sei die am 7. 6. 2001 bei Gericht eingelangte Klage als verspätet eingebracht anzusehen. Dies gelte erst recht in Bezug auf den - am 10. 2. 2000 expedierten - Bescheid vom 10. 2. 2000, mit dem der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension abgelehnt worden sei. In Bosnien und Herzegowina zurückgelegte Versicherungszeiten könnten mangels aufrechten Bestandes eines Abkommens über soziale Sicherheit nicht berücksichtigt werden. Das Erstgericht wies die Klage „als verspätet" zurück. Gehe man davon aus, dass die Klägerin spätestens mit 14. 2. 2001 Kenntnis von dem Bescheid vom 29. 1. 2001 gehabt habe, zumal sie mit Schreiben diesen Datums ihre Kontonummer bekannt gegeben habe, habe die Klagsfrist nach dem Ablauf von drei Monaten am 13. 5. 2001 geendet. Tatsächlich sei die Klage aber erst am 2. 6. 2001 zur Post gegeben worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich aus den Anstaltsakten nicht entnehmen lasse, wann und auf welche Weise die Zustellung des Bescheides vom 29. 1. 2001 an die Klägerin erfolgt sei. Tragender Grundsatz der Zustellvorschriften im Ausland sei, dass der von der Zustellung Betroffene den Inhalt der behördlichen Mitteilung verstehen könne. Die Behauptung der Rekurswerberin, es sei nicht klar, ob ihr der Inhalt des Bescheides überhaupt zur Kenntnis gelangt sei, sei widerlegt. Einerseits sei nicht erwiesen, dass die Zustellung überhaupt mangelhaft vorgenommen worden sei. Andererseits sehe § 7 ZustG eine Heilung von bei der Zustellung unterlaufenen Mängeln vor. So gelte sie in dem Zeitpunkt als bewirkt, zu dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Die Heilung sei bei einem von einer österreichischen Behörde verfügten Zustellvorgang zwar ausschließlich nach österreichischen Recht zu beurteilen, könne jedoch auch dann eintreten, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger im Ausland tatsächlich zukomme. Eine allfälliger Mangel einer fehlenden Übersetzung werde insbesondere dann geheilt, wenn der Empfänger den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden habe oder er etwa der Landessprache mächtig sein müsse. Im Fall der Klägerin ergebe sich schon aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 14. 2. 2001 zweifelsfrei, dass sie den Inhalt des Bescheides verstanden habe. Damit sei nicht nur die Bescheidzustellung an die Klägerin bewirkt, sondern auch eine allfällige Heilung eines Zustellmangels eingetreten, weil die Klägerin eine Verfügung über das Schriftstück, nämlich ein Überweisungsersuchen hinsichtlich der gewährten Abfindung gestellt habe. Dass die Klägerin die Klage und vermutlich auch das Schreiben vom 14. 2. 2001 allenfalls nicht selbst verfasst habe, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sie sich den Inhalt ihrer - im Übrigen eigenhändig unterfertigten - Eingaben zurechnen lassen müsse. Weiters lasse die Klägerin außer Betracht, dass die beklagte Partei bereits mit Bescheid vom 10. 2. 2000 den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Witwenpension mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen habe; gegen die Rechtskraft dieses Bescheides werde nichts ins Treffen geführt. Demgemäß könne sich die nunmehrige Klage nur mehr gegen die Höhe der zuerkannten Abfindung richtet, was sie jedoch - ungeachtet der Verspätung - nicht tue.Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter beantragte in ihrer Klagebeantwortung erster Linie die Zurückweisung der Klage. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 14. 2. 2001 sei davon auszugehen, dass sie spätestens an diesem Tag Kenntnis vom Bescheid vom 29. 1. 2001 erlangt habe. Da die Klage spätestens am 14. 5. 2001 bei Gericht einlangen hätte müssen, sei die am 7. 6. 2001 bei Gericht eingelangte Klage als verspätet eingebracht anzusehen. Dies gelte erst recht in Bezug auf den - am 10. 2. 2000 expedierten - Bescheid vom 10. 2. 2000, mit dem der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension abgelehnt worden sei. In Bosnien und Herzegowina zurückgelegte Versicherungszeiten könnten mangels aufrechten Bestandes eines Abkommens über soziale Sicherheit nicht berücksichtigt werden. Das Erstgericht wies die Klage „als verspätet" zurück. Gehe man davon aus, dass die Klägerin spätestens mit 14. 2. 2001 Kenntnis von dem Bescheid vom 29. 1. 2001 gehabt habe, zumal sie mit Schreiben diesen Datums ihre Kontonummer bekannt gegeben habe, habe die Klagsfrist nach dem Ablauf von drei Monaten am 13. 5. 2001 geendet. Tatsächlich sei die Klage aber erst am 2. 6. 2001 zur Post gegeben worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich aus den Anstaltsakten nicht entnehmen lasse, wann und auf welche Weise die Zustellung des Bescheides vom 29. 1. 2001 an die Klägerin erfolgt sei. Tragender Grundsatz der Zustellvorschriften im Ausland sei, dass der von der Zustellung Betroffene den Inhalt der behördlichen Mitteilung verstehen könne. Die Behauptung der Rekurswerberin, es sei nicht klar, ob ihr der Inhalt des Bescheides überhaupt zur Kenntnis gelangt sei, sei widerlegt. Einerseits sei nicht erwiesen, dass die Zustellung überhaupt mangelhaft vorgenommen worden sei. Andererseits sehe Paragraph 7, ZustG eine Heilung von bei der Zustellung unterlaufenen Mängeln vor. So gelte sie in dem Zeitpunkt als bewirkt, zu dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Die Heilung sei bei einem von einer österreichischen Behörde verfügten Zustellvorgang zwar ausschließlich nach österreichischen Recht zu beurteilen, könne jedoch auch dann eintreten, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger im Ausland tatsächlich zukomme. Eine allfälliger Mangel einer fehlenden Übersetzung werde insbesondere dann geheilt, wenn der Empfänger den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden habe oder er etwa der Landessprache mächtig sein müsse. Im Fall der Klägerin ergebe sich schon aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 14. 2. 2001 zweifelsfrei, dass sie den Inhalt des Bescheides verstanden habe. Damit sei nicht nur die Bescheidzustellung an die Klägerin bewirkt, sondern auch eine allfällige Heilung eines Zustellmangels eingetreten, weil die Klägerin eine Verfügung über das Schriftstück, nämlich ein Überweisungsersuchen hinsichtlich der gewährten Abfindung gestellt habe. Dass die Klägerin die Klage und vermutlich auch das Schreiben vom 14. 2. 2001 allenfalls nicht selbst verfasst habe, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sie sich den Inhalt ihrer - im Übrigen eigenhändig unterfertigten - Eingaben zurechnen lassen müsse. Weiters lasse die Klägerin außer Betracht, dass die beklagte Partei bereits mit Bescheid vom 10. 2. 2000 den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Witwenpension mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen habe; gegen die Rechtskraft dieses Bescheides werde nichts ins Treffen geführt. Demgemäß könne sich die nunmehrige Klage nur mehr gegen die Höhe der zuerkannten Abfindung richtet, was sie jedoch - ungeachtet der Verspätung - nicht tue.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Gericht erster oder zweiter Instanz die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung der 59. ASVGNov BGBl römisch eins 2002/1).