Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, es sei nicht einzusehen, daß sie bloß deshalb, weil der Versicherte (ihr Ehegatte) bei Bestehen der Möglichkeit einer Klagsführung nach § 55 EheG wegen mehr als sechsjähriger Trennung dennoch auf Scheidung der Ehe nach § 49 EheG geklagt habe, schlechter gestellt werden sollte. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin schließlich eine Widerklage eingebracht habe und die Ehe aus einem weit geringeren Verschulden als dem vom Scheidungskläger gesetzten Verschulden nach Abschluß eines Unterhaltsvergleiches sozusagen einvernehmlich geschieden worden sei. Der Klägerin sei ja kein anderer Ausweg geblieben. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage lediglich durch Einwand eines Mitverschuldens abzuwehren und dann nach langjähriger Prozeßführung erst wieder einer Klage nach § 55 EheG ausgesetzt zu sein, gegen die wegen der faktisch vorliegenden, mehr als sechsjährigen Trennung ein zweckdienliches Prozeßvorbringen gar nicht möglich gewesen wäre und die auch schon im Zeitpunkt der Einbringung der auf § 49 EheG gestützten Klage durchsetzbar gewesen wäre. Es sei der wahre Wille des Gesetzgebers, jedem Ehegatten, der sich wegen mehr als sechsjähriger Trennung und Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einem Scheidungsbegehren nicht mehr widersetzen könne, die gleiche Behandlung wie einem nicht geschiedenen Ehegatten in unterhalts- und sozialrechtlicher Beziehung zu gewährleisten.Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, es sei nicht einzusehen, daß sie bloß deshalb, weil der Versicherte (ihr Ehegatte) bei Bestehen der Möglichkeit einer Klagsführung nach Paragraph 55, EheG wegen mehr als sechsjähriger Trennung dennoch auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG geklagt habe, schlechter gestellt werden sollte. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin schließlich eine Widerklage eingebracht habe und die Ehe aus einem weit geringeren Verschulden als dem vom Scheidungskläger gesetzten Verschulden nach Abschluß eines Unterhaltsvergleiches sozusagen einvernehmlich geschieden worden sei. Der Klägerin sei ja kein anderer Ausweg geblieben. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsklage lediglich durch Einwand eines Mitverschuldens abzuwehren und dann nach langjähriger Prozeßführung erst wieder einer Klage nach Paragraph 55, EheG ausgesetzt zu sein, gegen die wegen der faktisch vorliegenden, mehr als sechsjährigen Trennung ein zweckdienliches Prozeßvorbringen gar nicht möglich gewesen wäre und die auch schon im Zeitpunkt der Einbringung der auf Paragraph 49, EheG gestützten Klage durchsetzbar gewesen wäre. Es sei der wahre Wille des Gesetzgebers, jedem Ehegatten, der sich wegen mehr als sechsjähriger Trennung und Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einem Scheidungsbegehren nicht mehr widersetzen könne, die gleiche Behandlung wie einem nicht geschiedenen Ehegatten in unterhalts- und sozialrechtlicher Beziehung zu gewährleisten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 264 Abs 4 ASVG darf die Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag)..... nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Der zitierte Absatz 4 ist gemäß § 264 Abs 5 ASVG nicht anzuwenden, wenn a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 des Ehegesetzes enthält, b) die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Lehre spricht hier vom "begünstigten früheren Ehegatten", dessen Ehe wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung nach § 55 EheG geschieden wurde, sofern im Scheidungsurteil gemäß § 61 Abs 3 EheG das alleinige oder überwiegende Verschulden des klagenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe festgestellt ist (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 141 Rz 187; Schrammel in Tomandl, SV-SystemDiesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 264, Absatz 4, ASVG darf die Witwenpension nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag)..... nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Der zitierte Absatz 4 ist gemäß Paragraph 264, Absatz 5, ASVG nicht anzuwenden, wenn a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, b) die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Lehre spricht hier vom "begünstigten früheren Ehegatten", dessen Ehe wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung nach Paragraph 55, EheG geschieden wurde, sofern im Scheidungsurteil gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG das alleinige oder überwiegende Verschulden des klagenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe festgestellt ist (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 141 Rz 187; Schrammel in Tomandl, SV-System
4. ErgLfg. 124). Die leistungsrechtliche Begünstigung des nach § 55 EheG geschiedenen früheren Ehegatten wurde im Zusammenhang mit den Änderungen des Ehescheidungsrechtes verfügt. Gemäß § 55 Abs 1 EheG idF BGBl. 1978/280 kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben ist. Dem Scheidungsbegehren ist unter anderem auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der klagende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat. Der Scheidungsklage ist gemäß § 55 Abs 3 EheG idF BGBl. 1978/303 aber jedenfalls Folge zu geben, wenn die häusliche Gemeinschaft seit 6 Jahren aufgehoben ist. Nach Ablauf dieser Frist kann daher die Ehe auch gegen den Willen des Partners und selbst dann geschieden werden, wenn den Kläger das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung trifft. In diesem Fall gibt § 61 Abs 3 EheG dem Beklagten das Recht, im Urteil den Ausspruch zu verlangen, daß den Kläger das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung trifft. An diesen Ausspruch sind weitreichende Folgen geknüpft. Enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch über das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers an der Zerrüttung der Ehe, so gilt für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten weiter § 94 ABGB (§ 69 Abs 2 EheG). Wie sich aus dem Bericht des Justizausschusses vom 6.6.1978, 916 Blg NR 14.GP, S. 2 ergibt, war es das grundsätzliche Anliegen des Gesetzgebers, den schuldlos gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten - und nur einen solchen - unterhaltsrechtlich so zu stellen, als ob die Ehe nicht geschieden wäre; diese Regelung ist nur dadurch gerechtfertigt, daß sich nach der seit 1.7.1978 geltenden Rechtslage der an der Zerrüttung nicht schuldige Eheteil auf Dauer nicht mit Erfolg gegen die Scheidungsklage des anderen wehren kann (Teschner/Fürböck ASVG MGA 49.ErgLfg. 1353 Anm.12 zu § 264; Schrammel aaO 125). Schon die bisherigen Ausführungen zeigen, daß der Rechtsstandpunkt der Klägerin nicht richtig sein kann. Wenngleich sie völlig schuldlos geschieden wurde, so läßt sie doch außer acht, daß die Ehe nicht gegen ihren Willen, sondern letztlich nur auf Grund der von ihr erhobenen, auf § 49 EheG gestützten Widerklage geschieden wurde. Wie dem Akt 6 Cg 260/82 des Kreisgerichtes Leoben (Ehescheidung F***) entnommen werden kann, hatte der klagende Ehemann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Ehescheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen (Protokoll vom 26.1.1984, ON 40 dA). Die Ehefrau Ilse F*** hielt jedoch ihre am 15.9.1982 zu 6 Cg 464/82 des Kreisgerichtes Leoben eingebrachte Widerklage aufrecht, schränkte das Klagebegehren auf die Eheverfehlungen der Lieblosigkeit und mangelnden ehelichen Gesinnung des Beklagten ein und schloß mit dem Mann für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe den bereits genannten Unterhaltsvergleich. Daraus folgt, daß die Ehe einzig und allein auf Grund einer von der Frau aufrecht erhaltenen Klage geschieden wurde, wobei es nicht mehr entscheidend ist, ob diese Klage auf § 49 EheG oder § 55 EheG gestützt worden wäre, weil für den im Sinn des § 264 Abs 5 erforderlichen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG in beiden Fällen kein Raum gewesen wäre. Die Klägerin konnte daher weder unterhaltsrechtlich noch kann sie pensionsrechtlich so gestellt werden, als ob ihre Ehe nicht geschieden wäre. Die oben aufgezeigten rechtspolitischen Erwägungen des Gesetzgebers, nämlich die gegen ihren Willen geschiedene Ehegattin, die an der Zerrüttung nicht schuldig ist und sich auf Dauer nicht mit Erfolg gegen die Scheidungsklage des anderen wehren kann, bei Gewährung der Witwenpension zu begünstigen, beruhen auf Unterschieden im Tatsächlichen und rechtfertigen daher eine unterschiedliche Regelung. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 264 Abs 5 ASVG. Daß gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 258 Abs 4 ASVG keine Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits früher ausgesprochen (SSV-NF 2/27 ua).4. ErgLfg. 124). Die leistungsrechtliche Begünstigung des nach Paragraph 55, EheG geschiedenen früheren Ehegatten wurde im Zusammenhang mit den Änderungen des Ehescheidungsrechtes verfügt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG in der Fassung BGBl. 1978/280 kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben ist. Dem Scheidungsbegehren ist unter anderem auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der klagende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat. Der Scheidungsklage ist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG in der Fassung BGBl. 1978/303 aber jedenfalls Folge zu geben, wenn die häusliche Gemeinschaft seit 6 Jahren aufgehoben ist. Nach Ablauf dieser Frist kann daher die Ehe auch gegen den Willen des Partners und selbst dann geschieden werden, wenn den Kläger das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung trifft. In diesem Fall gibt Paragraph 61, Absatz 3, EheG dem Beklagten das Recht, im Urteil den Ausspruch zu verlangen, daß den Kläger das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung trifft. An diesen Ausspruch sind weitreichende Folgen geknüpft. Enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch über das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers an der Zerrüttung der Ehe, so gilt für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten weiter Paragraph 94, ABGB (Paragraph 69, Absatz 2, EheG). Wie sich aus dem Bericht des Justizausschusses vom 6.6.1978, 916 Blg NR 14.GP, S. 2 ergibt, war es das grundsätzliche Anliegen des Gesetzgebers, den schuldlos gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten - und nur einen solchen - unterhaltsrechtlich so zu stellen, als ob die Ehe nicht geschieden wäre; diese Regelung ist nur dadurch gerechtfertigt, daß sich nach der seit 1.7.1978 geltenden Rechtslage der an der Zerrüttung nicht schuldige Eheteil auf Dauer nicht mit Erfolg gegen die Scheidungsklage des anderen wehren kann (Teschner/Fürböck ASVG MGA 49.ErgLfg. 1353 Anm.12 zu Paragraph 264,; Schrammel aaO 125). Schon die bisherigen Ausführungen zeigen, daß der Rechtsstandpunkt der Klägerin nicht richtig sein kann. Wenngleich sie völlig schuldlos geschieden wurde, so läßt sie doch außer acht, daß die Ehe nicht gegen ihren Willen, sondern letztlich nur auf Grund der von ihr erhobenen, auf Paragraph 49, EheG gestützten Widerklage geschieden wurde. Wie dem Akt 6 Cg 260/82 des Kreisgerichtes Leoben (Ehescheidung F***) entnommen werden kann, hatte der klagende Ehemann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Ehescheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen (Protokoll vom 26.1.1984, ON 40 dA). Die Ehefrau Ilse F*** hielt jedoch ihre am 15.9.1982 zu 6 Cg 464/82 des Kreisgerichtes Leoben eingebrachte Widerklage aufrecht, schränkte das Klagebegehren auf die Eheverfehlungen der Lieblosigkeit und mangelnden ehelichen Gesinnung des Beklagten ein und schloß mit dem Mann für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe den bereits genannten Unterhaltsvergleich. Daraus folgt, daß die Ehe einzig und allein auf Grund einer von der Frau aufrecht erhaltenen Klage geschieden wurde, wobei es nicht mehr entscheidend ist, ob diese Klage auf Paragraph 49, EheG oder Paragraph 55, EheG gestützt worden wäre, weil für den im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG in beiden Fällen kein Raum gewesen wäre. Die Klägerin konnte daher weder unterhaltsrechtlich noch kann sie pensionsrechtlich so gestellt werden, als ob ihre Ehe nicht geschieden wäre. Die oben aufgezeigten rechtspolitischen Erwägungen des Gesetzgebers, nämlich die gegen ihren Willen geschiedene Ehegattin, die an der Zerrüttung nicht schuldig ist und sich auf Dauer nicht mit Erfolg gegen die Scheidungsklage des anderen wehren kann, bei Gewährung der Witwenpension zu begünstigen, beruhen auf Unterschieden im Tatsächlichen und rechtfertigen daher eine unterschiedliche Regelung. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Regelung des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG. Daß gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG keine Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits früher ausgesprochen (SSV-NF 2/27 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.