Entscheidung 10 ObS 328/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.11.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Reinhard Horner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Paul K*****, vertreten durch Dr. Berta Mühl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 1991, GZ 32 Rs 83/91-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Jänner 1991, GZ 5 Cgs 211/89-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Hinsichtlich der wiederholten Rüge von angeblichen Verfahrensmängeln erster Instanz wird auf die stRsp des erkennenden Senates hingewiesen (zB SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Hinsichtlich der wiederholten Rüge von angeblichen Verfahrensmängeln erster Instanz wird auf die stRsp des erkennenden Senates hingewiesen (zB SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114).
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht entspricht der schon im angefochtenen Urteil beispielsweise zit Rsp des Obersten Gerichtshofes und ist richtig (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht entspricht der schon im angefochtenen Urteil beispielsweise zit Rsp des Obersten Gerichtshofes und ist richtig (Paragraph 48, ASGG).
Daher war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00328.91.1112.000
Dokumentnummer
JJT_19911112_OGH0002_010OBS00328_9100000_000