Nach § 503 Z 1 ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der in § 477 ZPO bezeichneten Mängel nichtig ist. Obwohl diese Gesetzesstelle nur von Nichtigkeiten des Berufungsurteils spricht, können auch Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren des Berufungsgerichtes wirken und wenn dieser Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht - nach entsprechender Rüge in der Berufung oder von Amts wegen wahrgenommen - verneint wurde, da in diesem Fall ein nach § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss vorliegt (SZ 68/195; SSV-NF 1/36 mwN; zuletzt 10 ObS 251/99f).Nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der in Paragraph 477, ZPO bezeichneten Mängel nichtig ist. Obwohl diese Gesetzesstelle nur von Nichtigkeiten des Berufungsurteils spricht, können auch Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren des Berufungsgerichtes wirken und wenn dieser Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht - nach entsprechender Rüge in der Berufung oder von Amts wegen wahrgenommen - verneint wurde, da in diesem Fall ein nach Paragraph 519, ZPO unanfechtbarer Beschluss vorliegt (SZ 68/195; SSV-NF 1/36 mwN; zuletzt 10 ObS 251/99f).
Eine solche bindende, die Nichtigkeit (wenn auch unter der Bezeichnung Mangelhaftigkeit) verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes liegt im Ergebnis bereits vor. Die im Zusammenhang mit der Erstattung des berufskundlichen Gutachtens behauptete Nichtigkeit kann daher weder in der Revision geltend gemacht noch sonst von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl auch SSV-NF 7/74).Eine solche bindende, die Nichtigkeit (wenn auch unter der Bezeichnung Mangelhaftigkeit) verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes liegt im Ergebnis bereits vor. Die im Zusammenhang mit der Erstattung des berufskundlichen Gutachtens behauptete Nichtigkeit kann daher weder in der Revision geltend gemacht noch sonst von Amts wegen berücksichtigt werden vergleiche auch SSV-NF 7/74).
Die wegen Nichtigkeit erhobene Revision ist daher zurückzuweisen.
Die weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) sind ebenfalls nicht gegeben. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung.Die weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) sind ebenfalls nicht gegeben. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) wiederholt die Klägerin ihre Ausführungen zu den übrigen Revisionsgründen zu denen bereits Stellung genommen wurde.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) wiederholt die Klägerin ihre Ausführungen zu den übrigen Revisionsgründen zu denen bereits Stellung genommen wurde.
Im Übrigen enthielt die nur wegen Verfahrensmängeln erhobene Berufung der Klägerin keine Rechtsrüge. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde in keinem Punkt ausgehend von den Feststellungen des erstgerichtlichen Urteils bekämpft. Das Berufungsgericht durfte daher die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes gar nicht überprüfen und konnte die Sache daher auch nicht rechtlich unrichtig beurteilen. Eine in der Berufung unterlassene oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10/118 uva, zuletzt 10 ObS 251/99f; Rechberger/Kodek, ZPO Rz 5 zu § 503 mwN). Die Überprüfung der Rechtsfrage ist daher im Revisionsverfahren ausgeschlossen.Im Übrigen enthielt die nur wegen Verfahrensmängeln erhobene Berufung der Klägerin keine Rechtsrüge. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde in keinem Punkt ausgehend von den Feststellungen des erstgerichtlichen Urteils bekämpft. Das Berufungsgericht durfte daher die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes gar nicht überprüfen und konnte die Sache daher auch nicht rechtlich unrichtig beurteilen. Eine in der Berufung unterlassene oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10/118 uva, zuletzt 10 ObS 251/99f; Rechberger/Kodek, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN). Die Überprüfung der Rechtsfrage ist daher im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.