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Entscheidung 10 ObS 328/99d×

Entscheidung 10 ObS 328/99d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS328/99d

Entscheidungsdatum

30.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Walter Kraft (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Renate S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 1999, GZ 10 Rs 126/99v-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Dezember 1998, GZ 4 Cgs 134/98v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Unter dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO macht die Klägerin eine angebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) durch das Erstgericht geltend und führt aus, dass ihr entgegen Paragraph 360, Absatz 2, ZPO und Paragraph 39, Absatz 6, ASGG keine Ausfertigung des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen zugestellt und ihr das Einlangen dieses Gutachtens nicht mitgeteilt worden sei. Diesen Umstand hatte die Klägerin bereits in ihrer Berufung gerügt, dort allerdings als Verfahrensmangel erster Instanz, der vom Berufungsgericht geprüft und verneint wurde. Die Benennung eines Rechtsmittelgrundes ist aber nach Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der in Paragraph 477, ZPO bezeichneten Mängel nichtig ist. Obwohl diese Gesetzesstelle nur von Nichtigkeiten des Berufungsurteils spricht, können auch Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren des Berufungsgerichtes wirken und wenn dieser Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht - nach entsprechender Rüge in der Berufung oder von Amts wegen wahrgenommen - verneint wurde, da in diesem Fall ein nach Paragraph 519, ZPO unanfechtbarer Beschluss vorliegt (SZ 68/195; SSV-NF 1/36 mwN; zuletzt 10 ObS 251/99f).

Eine solche bindende, die Nichtigkeit (wenn auch unter der Bezeichnung Mangelhaftigkeit) verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes liegt im Ergebnis bereits vor. Die im Zusammenhang mit der Erstattung des berufskundlichen Gutachtens behauptete Nichtigkeit kann daher weder in der Revision geltend gemacht noch sonst von Amts wegen berücksichtigt werden vergleiche auch SSV-NF 7/74).

Die wegen Nichtigkeit erhobene Revision ist daher zurückzuweisen.

Die weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) sind ebenfalls nicht gegeben. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) wiederholt die Klägerin ihre Ausführungen zu den übrigen Revisionsgründen zu denen bereits Stellung genommen wurde.

Im Übrigen enthielt die nur wegen Verfahrensmängeln erhobene Berufung der Klägerin keine Rechtsrüge. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde in keinem Punkt ausgehend von den Feststellungen des erstgerichtlichen Urteils bekämpft. Das Berufungsgericht durfte daher die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes gar nicht überprüfen und konnte die Sache daher auch nicht rechtlich unrichtig beurteilen. Eine in der Berufung unterlassene oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10/118 uva, zuletzt 10 ObS 251/99f; Rechberger/Kodek, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN). Die Überprüfung der Rechtsfrage ist daher im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E56671 10C03289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00328.99D.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_010OBS00328_99D0000_000