Entscheidungsgründe:
Der Kläger beantragte erstmals am 6.11.1989 eine Invaliditätspension. Mit Urteil vom 8.11.1990, 44 Cgs 74/90-18, wies das Erstgericht die auf die von der Beklagten abgelehnte Leistung gerichtete Klage ab. Auf Grund von ärztlichen Gutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie ging es davon aus, daß der Kläger mit den üblichen Pausen ganztägig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung leisten konnte. Heben und Tragen von über zehn kg schweren Lasten, häufiges Bücken und Überkopfarbeiten waren ebenso ausgeschlossen wie mit Verantwortung beladene Tätigkeiten, die gewisse geistige Erfordernisse verlangen. Die letztgenannte Einschränkung war durch die Debilität des Klägers bedingt, die jedoch nur leichtesten Grades war, wobei der Sachverständige für Psychiatrie Kritikvermögen, Überblick, Erkennen des Wesentlichen sowie Gedächtnis- und Merkfähigkeitsfunktionen noch als durchaus genügend bezeichnete und betonte, daß der Kläger zB die Tätigkeit eines Portiers einer Universitätsklinik leicht ausüben könnte. Entsprechend der damals festgestellten Arbeitsfähigkeit wurde der überwiegend als Bauhilfsarbeiter tätig gewesene Kläger auf die Tätigkeiten eines Portiers und Museumswärters sowie auf die unter Leistungslohnbedingungen (etwa Akkord und Gruppenakkord) zu leistenden Tätigkeiten eines Prägers, Stanzers, Pressers, Polierers und Bohristen verwiesen. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6.3.1991, 5 Rs 22/91-24, nicht Folge gegeben.
Der bereits am 22.5.1991 gestellte neuerliche Antrag des Klägers auf Invaliditätspension wurde mit Bescheid der Beklagten vom 14.10.1991 mangels Invalidität abgewiesen.
Die dagegen fristgerecht erhobene, auf die abgelehnte Leistung ab Stichtag gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß der überwiegend als Bauarbeiter ohne Berufsschutz tätig gewesene Kläger wegen verschiedener körperlicher und geistiger Leiden keine geregelte Tätigkeit mehr ausüben könne.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten und daher noch auf eine Reihe von entsprechenden Tätigkeiten verwiesen werden.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung dargetanenen wesentlichen Teile des den Kläger betreffenden Pensionsaktes der Beklagten und des bereits erwähnten erstgerichtlichen Voraktes 44 Cgs 74/90, der Gutachten von ärztlichen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, Orthopädie und der Psychiatrie und Neurologie, eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens sowie der Vernehmung des Klägers als Partei stellte es im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Infolge seines seit dem Pensionsantrag bestehenden körperlichen und geistigen Zustandes kann der am 31.5.1949 geborene Kläger während eines Achtstundentages mit den gesetzlichen Pausen leichte Arbeiten im Sitzen und Stehen, vorübergehend auch im Gehen bzw im Wechsel dieser Positionen, verrichten. Heben und Tragen von über zehn kg schweren Lasten, häufiges Bücken oder Tätigkeiten in überwiegend gebückter Haltung, wiederholte Überkopfarbeiten, Akkordarbeiten oder Tätigkeiten an laufenden Maschinen müssen vermieden werden. Der Kläger kann die Wege zur und von der Arbeitsstelle zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen.
Mit dieser Arbeitsfähigkeit kann der Kläger noch die Tätigkeiten eines Portiers und Museumswärters, aber auch eines Prägers, Stanzers, Pressers, Polierers oder Bohristen verrichten.
Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten verneinte das Erstgericht die Invalidität des Klägers iS des § 255 Abs 3 ASVG.Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten verneinte das Erstgericht die Invalidität des Klägers iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der (inhaltlich) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.
Es verneinte die geltend gemachten Verfahrens- und Feststellungsmängel. Die Tätigkeiten eines Portiers und Museumswärters seien weit verbreitet und spielten sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit ab. Deshalb seien die damit verbundenen Anforderungen allgemein bekannt und bedürften keiner weiteren Feststellungen. Die übrigen Verweisungstätigkeiten, die aus zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen zumindest teilweise gerichtsbekannt seien, seien körperlich leichte und geistig anspruchslose Hilfsarbeiten. Diese Arbeiten, deren geistige Anforderungen nicht höher seien als bei den vom Kläger bisher ausgeübten Bauarbeiten, könnten auch kurzfristig angelernt werden. Für eine verringerte oder gar ausgeschlossene Anlernfähigkeit hätten sich im erstgerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, so daß es auch keiner Feststellungen darüber bedurft hätte, inwieweit die Anlernfähigkeit hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten gegeben sei. Daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers zB noch für die leichten Arbeiten eines Portiers und Museumswärters ausreiche, sei richtig, weshalb er nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gelte.Es verneinte die geltend gemachten Verfahrens- und Feststellungsmängel. Die Tätigkeiten eines Portiers und Museumswärters seien weit verbreitet und spielten sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit ab. Deshalb seien die damit verbundenen Anforderungen allgemein bekannt und bedürften keiner weiteren Feststellungen. Die übrigen Verweisungstätigkeiten, die aus zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen zumindest teilweise gerichtsbekannt seien, seien körperlich leichte und geistig anspruchslose Hilfsarbeiten. Diese Arbeiten, deren geistige Anforderungen nicht höher seien als bei den vom Kläger bisher ausgeübten Bauarbeiten, könnten auch kurzfristig angelernt werden. Für eine verringerte oder gar ausgeschlossene Anlernfähigkeit hätten sich im erstgerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, so daß es auch keiner Feststellungen darüber bedurft hätte, inwieweit die Anlernfähigkeit hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten gegeben sei. Daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers zB noch für die leichten Arbeiten eines Portiers und Museumswärters ausreiche, sei richtig, weshalb er nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gelte.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es, allenfalls samt der erstgerichtlichen Entscheidung, aufzuheben.