1. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wiederholt der Kläger sein Berufungsvorbringen, er habe von der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. 7. 2000 keine Kenntnis erlangt, weshalb der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO gegeben sei. Das Berufungsgericht hat die aus diesem Grund wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbarer (§ 519 Abs 1 ZPO; SSV-NF 1/36; RZ 1998/60 uva). Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung kann auch nicht in der Revision bekämpft werden (stRspr zB JBl 1985, 38; EFSlg 57.815). Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.1. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wiederholt der Kläger sein Berufungsvorbringen, er habe von der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. 7. 2000 keine Kenntnis erlangt, weshalb der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gegeben sei. Das Berufungsgericht hat die aus diesem Grund wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbarer (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO; SSV-NF 1/36; RZ 1998/60 uva). Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung kann auch nicht in der Revision bekämpft werden (stRspr zB JBl 1985, 38; EFSlg 57.815). Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen ein Gutachten eines Gefäßchirurgen einholen müssen, ist ihm zu erwidern:
Abgesehen davon, dass die Lösung der Frage, ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu dem selben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, zur Frage der Beweiswürdigung gehört und daher nicht mit Revision bekämpft werden kann (SSV-NF 7/12 uva; Fasching, ZPR2 Rz 1910), hat der Kläger das Unterbleiben der Einholung eines gefäßchirurgischen Sachverständigengutachtens schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in seiner Berufung geltend gemacht. Dieser - vom Berufungsgericht verneinte - Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 5/116; SSV-NF 7/12; 14/22 uva).
Mit der Rechtsrüge wird geltend gemacht, Grundsatz jeden Dienstverhältnisses, daher auch in den festgestellten Verweisungsberufen, sei Engagement und Einsatzbereitschaft. In all diesen Berufen sei kurzfristig schnelles Reagieren mit körperlicher Bewegungsmöglichkeit Grundvoraussetzung. Daher hätte festgestellt werden müssen, dass der Kläger körperlich nicht mehr belastbar sei und bei sowohl körperlicher als auch geistiger Anforderung den Erfordernissen am Arbeitsmarkt nicht mehr entsprechen könne. Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO ist, dass zumindest in einem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen aufgezeigt wird, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes unrichtig ist (SSV-NF 7/15; EFSlg 64.142; ZfRV 1988, 302 uva). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (SSV-NF 8/37). Diesen Anforderungen genügen die Revisionsausführungen nicht, wird doch nicht von den Feststellungen ausgegangen, wonach der Kläger bei dem gegebenen medizinischen Leistungskalkül noch die festgestellten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorkommenden Berufe ausüben kann. Da die rechtliche Beurteilung sohin nicht in zulässiger Form bekämpft wird, ist dem Obersten Gerichtshof das Eingehen auf die Rechtsfrage verwehrt. Die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG liegen nicht vor.Mit der Rechtsrüge wird geltend gemacht, Grundsatz jeden Dienstverhältnisses, daher auch in den festgestellten Verweisungsberufen, sei Engagement und Einsatzbereitschaft. In all diesen Berufen sei kurzfristig schnelles Reagieren mit körperlicher Bewegungsmöglichkeit Grundvoraussetzung. Daher hätte festgestellt werden müssen, dass der Kläger körperlich nicht mehr belastbar sei und bei sowohl körperlicher als auch geistiger Anforderung den Erfordernissen am Arbeitsmarkt nicht mehr entsprechen könne. Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist, dass zumindest in einem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen aufgezeigt wird, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes unrichtig ist (SSV-NF 7/15; EFSlg 64.142; ZfRV 1988, 302 uva). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (SSV-NF 8/37). Diesen Anforderungen genügen die Revisionsausführungen nicht, wird doch nicht von den Feststellungen ausgegangen, wonach der Kläger bei dem gegebenen medizinischen Leistungskalkül noch die festgestellten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorkommenden Berufe ausüben kann. Da die rechtliche Beurteilung sohin nicht in zulässiger Form bekämpft wird, ist dem Obersten Gerichtshof das Eingehen auf die Rechtsfrage verwehrt. Die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG liegen nicht vor.