[1] 1. Revisionsgegenständlich ist die Frage, ob der in Österreich beschäftigten und in der Schweiz wohnhaften Klägerin ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zusteht, obwohl sie die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 4 KBGG iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG nicht erfüllt, wonach der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben müssen. [1] 1. Revisionsgegenständlich ist die Frage, ob der in Österreich beschäftigten und in der Schweiz wohnhaften Klägerin ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zusteht, obwohl sie die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KBGG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG nicht erfüllt, wonach der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben müssen.
[2] 2. Diese Frage wird vom Obersten Gerichtshof bejaht: Aus Art 7 VO (EG) 883/2004 („Aufhebung der Wohnortklauseln“) folgt, dass ein Anspruch auf Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden darf (10 ObS 26/24g Rz 17; 10 ObS 2/22z Rz 22 ua). Die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG wird im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 (zur Anwendung vgl Art 1 Abs 2 des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz) insoweit überlagert (10 ObS 123/23w Rz 16; 10 ObS 45/19v [ErwGr 1.2.]; 10 ObS 41/19f [ErwGr 2.2.] ua). [2] 2. Diese Frage wird vom Obersten Gerichtshof bejaht: Aus Artikel 7, VO (EG) 883 aus 2004, („Aufhebung der Wohnortklauseln“) folgt, dass ein Anspruch auf Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden darf (10 ObS 26/24g Rz 17; 10 ObS 2/22z Rz 22 ua). Die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG wird im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, (zur Anwendung vergleiche Artikel eins, Absatz 2, des Anhangs römisch zwei des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz) insoweit überlagert (10 ObS 123/23w Rz 16; 10 ObS 45/19v [ErwGr 1.2.]; 10 ObS 41/19f [ErwGr 2.2.] ua).
[3] 3. Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 26/24g in einer nahezu identen Konstellation die außerordentliche Revision der (auch dort) Beklagten mit Beschluss vom 16. April 2024 zurückgewiesen. Dabei wurde betont, dass aus der jüngeren Rechtsprechung (10 ObS 12/23x und 10 ObS 133/22i) nicht abgeleitet werden kann, die VO (EG) 883/2004 sei nicht anzuwenden, wenn einander (wie im Verhältnis zur Schweiz [vgl 10 ObS 133/22i Rz 12]) keine gleichartigen Leistungen gegenüberstehen. Entgegen dem Verständnis der Beklagten ist lediglich die Anwendung der Prioritätsregeln des Art 68 VO (EG) 883/2004, nicht aber die Anwendung der VO (EG) 883/2004 an sich und vor allem nicht der Regelung über die Exportpflicht nach ihrem Art 67 vom Zusammentreffen gleichartiger Leistungen abhängig. Ebenso wenig ist eine Inländerdiskriminierung ersichtlich. [3] 3. Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 26/24g in einer nahezu identen Konstellation die außerordentliche Revision der (auch dort) Beklagten mit Beschluss vom 16. April 2024 zurückgewiesen. Dabei wurde betont, dass aus der jüngeren Rechtsprechung (10 ObS 12/23x und 10 ObS 133/22i) nicht abgeleitet werden kann, die VO (EG) 883 aus 2004, sei nicht anzuwenden, wenn einander (wie im Verhältnis zur Schweiz [vgl 10 ObS 133/22i Rz 12]) keine gleichartigen Leistungen gegenüberstehen. Entgegen dem Verständnis der Beklagten ist lediglich die Anwendung der Prioritätsregeln des Artikel 68, VO (EG) 883 aus 2004,, nicht aber die Anwendung der VO (EG) 883 aus 2004, an sich und vor allem nicht der Regelung über die Exportpflicht nach ihrem Artikel 67, vom Zusammentreffen gleichartiger Leistungen abhängig. Ebenso wenig ist eine Inländerdiskriminierung ersichtlich.
[4] 4. Die – im Wesentlichen wortgleiche – außerordentliche Revision im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.