Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23.Juni 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß der am 14.März 1936 geborene Kläger keinen Beruf erlernt hat und seit dem Jahre 1950 als Hilfsarbeiter, überwiegend als Bauhilfsarbeiter, tätig war. Der Kläger ist in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen im Freien und in geschlossenen Räumen in der üblichen Arbeitszeit zu verrichten. Zu vermeiden sind Nässe- und Kälteeinwirkungen. Die Gehbelastungen während der Arbeitszeit sollten zwei Stunden insgesamt nicht überschreiten. Nicht zumutbar sind Arbeiten in Hockstellung, im Knien, Bückbelastungen die über ein Drittel der Arbeitszeit hinausgehen, Arbeiten, die mit Treppensteigen verbunden sind, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die ein beidhändiges Arbeiten über Schulterhöhe erfordern. Das Heben und Tragen von Lasten ist bis zu Gewichten von 10 kg, fallweise bis zu 15 kg zuzumuten. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte bzw. zu einem öffentlichen Verkehrsmittel sollte 2 km insgesamt nicht übersteigen. Weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ganze Reihe von Berufstätigkeiten vorhanden seien, die der Leistungsfähigkeit des Klägers entsprechen, so etwa die Tätigkeiten eines Fertigungsprüfers eines Montage- oder Verpackungsarbeiters, eines Prägers, Pressers, Stanzers, Bohristen oder Abgraters, sei der Kläger nicht invalide im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.Mit Bescheid vom 23.Juni 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß der am 14.März 1936 geborene Kläger keinen Beruf erlernt hat und seit dem Jahre 1950 als Hilfsarbeiter, überwiegend als Bauhilfsarbeiter, tätig war. Der Kläger ist in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen im Freien und in geschlossenen Räumen in der üblichen Arbeitszeit zu verrichten. Zu vermeiden sind Nässe- und Kälteeinwirkungen. Die Gehbelastungen während der Arbeitszeit sollten zwei Stunden insgesamt nicht überschreiten. Nicht zumutbar sind Arbeiten in Hockstellung, im Knien, Bückbelastungen die über ein Drittel der Arbeitszeit hinausgehen, Arbeiten, die mit Treppensteigen verbunden sind, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die ein beidhändiges Arbeiten über Schulterhöhe erfordern. Das Heben und Tragen von Lasten ist bis zu Gewichten von 10 kg, fallweise bis zu 15 kg zuzumuten. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte bzw. zu einem öffentlichen Verkehrsmittel sollte 2 km insgesamt nicht übersteigen. Weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ganze Reihe von Berufstätigkeiten vorhanden seien, die der Leistungsfähigkeit des Klägers entsprechen, so etwa die Tätigkeiten eines Fertigungsprüfers eines Montage- oder Verpackungsarbeiters, eines Prägers, Pressers, Stanzers, Bohristen oder Abgraters, sei der Kläger nicht invalide im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge, verneinte das Vorliegen gerügter Verfahrensmängel und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.