Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 22. April 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 14. März 1986 auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab, weil die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin zuzüglich des vom geschiedenen Ehemann gemäß § 294 ASVG anzurechnenden Unterhaltsbetrages den Richtsatz übersteige. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1. April 1986 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der monatlichen Pension der Klägerin zuzüglich eines Betrages von DM 50,-- monatlich und dem jeweiligen Richtsatz zu gewähren.Mit Bescheid vom 22. April 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 14. März 1986 auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab, weil die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin zuzüglich des vom geschiedenen Ehemann gemäß Paragraph 294, ASVG anzurechnenden Unterhaltsbetrages den Richtsatz übersteige. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1. April 1986 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der monatlichen Pension der Klägerin zuzüglich eines Betrages von DM 50,-- monatlich und dem jeweiligen Richtsatz zu gewähren.
Es stellte fest, daß die Ehe der Klägerin mit Kurt T*** auf Begehren der Klägerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Dezember 1950 gemäß § 55 EheG (alt) geschieden wurde. Mit Notariatsakt vom 1. September 1950 verpflichtete sich Kurt T***, nach der Scheidung der Ehe der Klägerin einen Unterhaltsbetrag von monatlich DM 50,-- zu bezahlen. Der Unterhaltsanspruch sollte im Falle einer Wiederverehelichung wegfallen.Es stellte fest, daß die Ehe der Klägerin mit Kurt T*** auf Begehren der Klägerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Dezember 1950 gemäß Paragraph 55, EheG (alt) geschieden wurde. Mit Notariatsakt vom 1. September 1950 verpflichtete sich Kurt T***, nach der Scheidung der Ehe der Klägerin einen Unterhaltsbetrag von monatlich DM 50,-- zu bezahlen. Der Unterhaltsanspruch sollte im Falle einer Wiederverehelichung wegfallen.
Die Klägerin bezieht eine Berufsunfähigkeitspension, die ab 1. Jänner 1986 S 4.175,80 brutto betrug.
Der geschiedene Mann der Klägerin ist wieder verheiratet und seiner Frau gegenüber sorgepflichtig. Er bezog ab 1. Jänner 1986 aus einer Lebensversicherung DM 971,99 und eine Altersrente von DM 1.272,60 monatlich. Ab 1. Juli 1986 erhöhte sich das Altersruhegeld auf DM 1.309,-- monatlich. Vom 1. Jänner 1986 bis 1. Juli 1986 waren hievon monatlich DM 223,44 an die H*** Frankfurt und DM 92,90 an Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Letzterer verminderte sich ab 1. Juli 1986 auf DM 86,--.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, nach der zum Zeitpunkt der Scheidung geltenden Rechtslage (§ 69 Abs 2, nunmehr § 69 Abs 3 EheG) könne der die Scheidung begehrende Ehegatte nach einem Scheidungsurteil ohne Verschuldensausspruch keinen Unterhalt begehren. Der Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten sei daher kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Sinne des § 294 Abs 1 ASVG und als vertraglicher Unterhaltsanspruch dem Nettoeinkommen gemäß § 292 Abs 3 ASVG nicht pauschaliert, sondern nur in der tatsächlich geschuldeten Höhe hinzuzurechnen.Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, nach der zum Zeitpunkt der Scheidung geltenden Rechtslage (Paragraph 69, Absatz 2,, nunmehr Paragraph 69, Absatz 3, EheG) könne der die Scheidung begehrende Ehegatte nach einem Scheidungsurteil ohne Verschuldensausspruch keinen Unterhalt begehren. Der Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten sei daher kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 294, Absatz eins, ASVG und als vertraglicher Unterhaltsanspruch dem Nettoeinkommen gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG nicht pauschaliert, sondern nur in der tatsächlich geschuldeten Höhe hinzuzurechnen.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klageabweisung ab. Ob ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bestehe, sei im Ausgleichszulagenrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Auszugehen sei von einer aufrechten vertraglichen Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin, die gemäß § 294 Abs 1 ASVG, gleich viel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht werde, mit 15 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen abzüglich einer Verminderung um je 2 % für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sei. Die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG seien auf während des Scheidungsverfahrens abgeschlossene Unterhaltsvergleiche nicht anzuwenden. Der Unterhaltsanspruch sei nur nach dem Inhalt des Vergleiches zu beurteilen. Unterhaltsvereinbarungen unterlägen grundsätzlich der Umstandsklausel, soferne diese nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen werde. Bei wesentlichen Änderungen der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände könne eine Neufestsetzung des Unterhaltes begehrt werden. Im Hinblick auf das festgestellte Einkommen des geschiedenen Mannes der Klägerin und auf die seit der Unterhaltsvereinbarung eingetretene Geldentwertung könne nicht von vornherein angenommen werden, daß eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung nicht zu erreichen sei. Es seien daher bei der Prüfung des Anspruches der Klägerin auf Gewährung einer Ausgleichszulage nicht nur die tatsächlich gewährten Unterhaltsbeträge von DM 50,-- monatlich, sondern gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG 13 % des Nettoeinkommens des geschiedenen Mannes zu berücksichtigen. Damit aber liege das Gesamteinkommen der Klägerin jedenfalls über dem Richtsatz.Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klageabweisung ab. Ob ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bestehe, sei im Ausgleichszulagenrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Auszugehen sei von einer aufrechten vertraglichen Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin, die gemäß Paragraph 294, Absatz eins, ASVG, gleich viel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht werde, mit 15 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen abzüglich einer Verminderung um je 2 % für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sei. Die Bestimmungen der Paragraphen 66 bis 69 EheG seien auf während des Scheidungsverfahrens abgeschlossene Unterhaltsvergleiche nicht anzuwenden. Der Unterhaltsanspruch sei nur nach dem Inhalt des Vergleiches zu beurteilen. Unterhaltsvereinbarungen unterlägen grundsätzlich der Umstandsklausel, soferne diese nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen werde. Bei wesentlichen Änderungen der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände könne eine Neufestsetzung des Unterhaltes begehrt werden. Im Hinblick auf das festgestellte Einkommen des geschiedenen Mannes der Klägerin und auf die seit der Unterhaltsvereinbarung eingetretene Geldentwertung könne nicht von vornherein angenommen werden, daß eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung nicht zu erreichen sei. Es seien daher bei der Prüfung des Anspruches der Klägerin auf Gewährung einer Ausgleichszulage nicht nur die tatsächlich gewährten Unterhaltsbeträge von DM 50,-- monatlich, sondern gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG 13 % des Nettoeinkommens des geschiedenen Mannes zu berücksichtigen. Damit aber liege das Gesamteinkommen der Klägerin jedenfalls über dem Richtsatz.