Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 leg cit; SSV-NF 1/32; 2 19, 24 uva). Die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates entsprechende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 ASVG vorliegt, wird auf SSV-NF 1/48 Ä= SZ 60/231Ü, 70; 2/66, 78, 120; 3/35, 55, 79 uva), zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter als invalid im Sinne des Abs. 3 der zit Gesetzesstelle gilt, auf SSV-NF 1/4, 11, 54; 2/34, 50 uva verwiesen.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit; SSV-NF 1/32; 2 19, 24 uva). Die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates entsprechende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG vorliegt, wird auf SSV-NF 1/48 Ä= SZ 60/231Ü, 70; 2/66, 78, 120; 3/35, 55, 79 uva), zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter als invalid im Sinne des Absatz 3, der zit Gesetzesstelle gilt, auf SSV-NF 1/4, 11, 54; 2/34, 50 uva verwiesen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).