Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 33/90×

Entscheidung 10 ObS 33/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS33/90

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan (AG) und Anton Tauber (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H***, ohne Beschäftigung, 3312 Öd, Straße 53, vertreten durch Dr. Gunther Bast, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Wien),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 1989, GZ 31 Rs 179/89-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.Dezember 1988, GZ 32 Cgs 1106/87-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers gegen das die auf eine Invaliditätspension gerichtete Klage abweisende erstgerichtliche Urteil nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Vrfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß der Kläger, der in keinem erlernten oder angelernten Beruf, sondern als Schalungszimmerer tätig gewesen sei, wobei er nur Teiltätigkeiten des Berufsbildes eines Zimmerers verrichtet habe, nicht als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gelte, weil er durch mehrere, auf dem Arbeitsmarkt bewertete und zumutbare Verweisungstätigkeiten noch ein der zit Gesetzesstelle entsprechendes Entgelt erwerben könne. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit; SSV-NF 1/32; 2 19, 24 uva). Die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates entsprechende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG vorliegt, wird auf SSV-NF 1/48 Ä= SZ 60/231Ü, 70; 2/66, 78, 120; 3/35, 55, 79 uva), zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter als invalid im Sinne des Absatz 3, der zit Gesetzesstelle gilt, auf SSV-NF 1/4, 11, 54; 2/34, 50 uva verwiesen.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).

Anmerkung

E19880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00033.9.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19900206_OGH0002_010OBS00033_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung