Die Revision ist nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Zusammenfassend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zusammenfassend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Fußballspielen in der Freizeit aus persönlichen Gründen erfolgt, den privaten unversicherten Interessen dient und zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen gehört, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt werden. Für Verrichtungen, die sowohl in privatem wie auch in betrieblichem Interesse liegen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlich allein die privaten Interessen des Versicherten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen sind hier nur Nebenzweck des Handelns und bilden für den Unfall nur eine Gelegenheitsursache (SSV-NF 7/79 mwN ua).
Selbst ausgehend von dem Vorbringen des Klägers, er habe sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit (Aufstellen von Bänken und Tischen) zwischendurch beim Fußballspielen mit Kindern eine Knieverletzung zugezogen, ereignete sich der Unfall nicht im Rahmen einer geschützten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu Regenerationszwecken. Beim vorliegenden Fußballspiel des Klägers mit zufällig anwesenden Kindern handelte es sich vielmehr um eine private, dem ungeschützten Bereich zuzuordnende eigenwirtschaftliche Betätigung. Daran vermag auch der Umstand, daß die vom Kläger eingelegte Arbeitspause auch seiner Erholung und Entspannung gedient haben mag, nichts zu ändern. Aber auch der Hinweis des Klägers auf den Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen vermag nicht zu überzeugen, weil auch bei Wegunfällen ein Unfallversicherungsschutz immer dann zu verneinen ist, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen dient (vgl SSV-NF 10/102 mwN).Selbst ausgehend von dem Vorbringen des Klägers, er habe sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit (Aufstellen von Bänken und Tischen) zwischendurch beim Fußballspielen mit Kindern eine Knieverletzung zugezogen, ereignete sich der Unfall nicht im Rahmen einer geschützten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu Regenerationszwecken. Beim vorliegenden Fußballspiel des Klägers mit zufällig anwesenden Kindern handelte es sich vielmehr um eine private, dem ungeschützten Bereich zuzuordnende eigenwirtschaftliche Betätigung. Daran vermag auch der Umstand, daß die vom Kläger eingelegte Arbeitspause auch seiner Erholung und Entspannung gedient haben mag, nichts zu ändern. Aber auch der Hinweis des Klägers auf den Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen vermag nicht zu überzeugen, weil auch bei Wegunfällen ein Unfallversicherungsschutz immer dann zu verneinen ist, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen dient vergleiche SSV-NF 10/102 mwN).
Da somit auch nach dem Vorbringen des Klägers in seinen Rechtsmittelschriften ein Arbeitsunfall im Sinne der §§ 175 ff ASVG nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht die vom Kläger gerügte Verletzung der Anleitungspflicht zutreffend als nicht entscheidungsrelevant beurteilt.Da somit auch nach dem Vorbringen des Klägers in seinen Rechtsmittelschriften ein Arbeitsunfall im Sinne der Paragraphen 175, ff ASVG nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht die vom Kläger gerügte Verletzung der Anleitungspflicht zutreffend als nicht entscheidungsrelevant beurteilt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.