Entscheidungsgründe:
Aufgrund eines Bescheides der beklagten Partei vom 7. 6. 1995 bezog die Klägerin ab 1. 9. 1994 Pflegegeld der Stufe 2 nach dem TPGG.
Mit Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 12. 3. 1999 bzw 25. 3. 1999 wurde der Klägerin aufgrund ihres Antrages vom 4. 5. 1998 die Berufsunfähigkeitspension (befristet) vom 1. 6. 1998 bis 30. 6. 1999 zuerkannt, der Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld hingegen abgelehnt. Der - unbekämpfte - Bescheid vom 12.3.1999 wurde der beklagten Partei am 12. 5. 1999 übermittelt. Es war ihr spätestens am 26. 8. 1998 bekannt, dass die Klägerin einen Antrag auf (Berufungsunfähigkeits-)Pension gestellt hatte.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 6. 9. 1999 wurde das gewährte Pflegegeld der Stufe 2 mit Ablauf des 31. 5. 1998 eingestellt und der Klägerin mitgeteilt, dass über die Rückzahlung des Überbezuges an Landespflegegeld in Höhe von S 28.958,-- eine gesonderte Mitteilung ergehen werde. Das dagegen erhobene Begehren, die beklagte Partei sei schuldig der Klägerin Pflegegeld der Stufe 2 im gesetzlichen Ausmaß vom 1. 6. 1998 bis 28. 2. 1999 zu gewähren, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. 3. 2000, GZ 47 Cgs 185/99f-5, abgewiesen, während das weitere Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von der Rückforderung des Betrages von S 28.958,-- Abstand zu nehmen, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. 10. 2000 verpflichtete die beklagte Partei die Klägerin zum Rückersatz des vom 1. 6. 1998 bis 28. 2. 1999 zu Unrecht bezogenen Pflegegeldes im Ausmaß von S 28.958,--.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von der Rückforderung des genannten Betrages Abstand zu nehmen (ON 3).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von den Bestimmungen der §§ 22 und 26 TPGG sei erst durch den Bezug der Berufsunfähigkeitspension (nicht schon durch die Antragstellung) eine Änderung in der Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes eingetreten. Da der Klägerin erst mit Bescheid vom 12. 3. 1999 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung im Zeitraum 1. 6. 1998 bis 28. 2. 1999 nicht vor.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 26 TPGG sei erst durch den Bezug der Berufsunfähigkeitspension (nicht schon durch die Antragstellung) eine Änderung in der Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes eingetreten. Da der Klägerin erst mit Bescheid vom 12. 3. 1999 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung im Zeitraum 1. 6. 1998 bis 28. 2. 1999 nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Klagsstattgebung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da die beklagte Partei ihren Rückforderungsanspruch ausdrücklich nicht auf die von der Klägerin offenbar auch unterlassene Meldung der Antragstellung stütze, sei allein auf die Tatsache abzustellen, ob die Klägerin die beklagte Partei über die Zuerkennung der Pension informiert habe. Dies sei offenbar nicht der Fall gewesen, vom Erstgericht aber nicht festgestellt worden. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und die Rechtslage könne dies aber ebenso dahingestellt bleiben wie die Tatsache, ob der beklagten Partei der Umstand der Pensionszuerkennung erst durch Nachfrage bekannt geworden sei. Wer Pflegegeld - wie hier die Klägerin mangels Leistungszuständigkeit der beklagten Partei (§ 3 Abs 1 lit c TPGG) - objektiv zu unrecht beziehe habe es bei Vorliegen der im Gesetz dafür normierten Voraussetzungen zurückzuzahlen. § 26 Abs 1 TPGG enthalte (wie auch die ähnlich lautende Bestimmung des § 11 BPGG) drei "vertypte" Tatbestände der "Schlechtgläubigkeit", die offenkundig dem Entscheidungsträger die schwierige Beurteilung ersparen sollten, ob im Einzelfall nicht vielleicht doch ein gutgläubiger Bezug vorgelegen haben könnte. Die drei Varianten seien taxativ zu verstehen. Hier komme nach dem Vorbringen der Parteien nur die Verletzung der Meldepflicht des § 22 TPGG in Betracht, die aber erst durch die Erlassung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 12. 3. 1999 habe ausgelöst werden können. Streitgegenständlich seien hingegen Rückforderungsleistungen bis zum 28. 2. 1999. Schon aufgrund dieser zeitlichen Gegebenheiten könne die von der beklagten Partei allein relevierte Unterlassung der Bekanntgabe des stattgebenden Pensionsbescheides (und damit des Wechsels in der Leistungszuständigkeit) keine Rolle (mehr) spielen. Ausgehend von den Bestimmungen der §§ 22 und 26 TPGG habe die Beklagte ungeachtet der rückwirkend auch zu Recht erfolgten Einstellung des Pflegegeldes keinen "absoluten" Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin. Dieser bestehe vielmehr immer nur nach Maßgabe zusätzlicher Tatbestandsmerkmale, nämlich der in § 26 Abs 1 TPGG normierten Rückforderungsvoraussetzungen, die auch in zeitliche Kongruenz zu den objektiv zu Unrecht erbrachten Leistungen zu setzen seien. Diese zeitliche Kongruenz fehle hier bei der Klägerin, die innerhalb von vier Wochen ab (frühestens) 12. 3. 1999 den Bescheid über die Pensionszuerkennung hätte melden müssen. Damit liege die Meldepflicht jedenfalls außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes. Die von der Beklagten vermisste Feststellung des Erstgerichtes (dass die beklagte Partei erst über eigene Nachfrage von der Pensionszuerkennung erfahren habe) sei somit nicht entscheidungsrelevant. Mangels Erfüllung des hier in Frage stehenden Rückforderungstatbestandes (fahrlässige Verletzung der Meldepflicht) habe das Erstgericht dem Begehren der Klägerin zu Recht stattgegeben. Da sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - mit den (hier) notwendigen Voraussetzungen für den Rückersatz von Pflegegeld noch nicht befasst habe, sei die ordentliche Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig.Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Klagsstattgebung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da die beklagte Partei ihren Rückforderungsanspruch ausdrücklich nicht auf die von der Klägerin offenbar auch unterlassene Meldung der Antragstellung stütze, sei allein auf die Tatsache abzustellen, ob die Klägerin die beklagte Partei über die Zuerkennung der Pension informiert habe. Dies sei offenbar nicht der Fall gewesen, vom Erstgericht aber nicht festgestellt worden. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und die Rechtslage könne dies aber ebenso dahingestellt bleiben wie die Tatsache, ob der beklagten Partei der Umstand der Pensionszuerkennung erst durch Nachfrage bekannt geworden sei. Wer Pflegegeld - wie hier die Klägerin mangels Leistungszuständigkeit der beklagten Partei (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, TPGG) - objektiv zu unrecht beziehe habe es bei Vorliegen der im Gesetz dafür normierten Voraussetzungen zurückzuzahlen. Paragraph 26, Absatz eins, TPGG enthalte (wie auch die ähnlich lautende Bestimmung des Paragraph 11, BPGG) drei "vertypte" Tatbestände der "Schlechtgläubigkeit", die offenkundig dem Entscheidungsträger die schwierige Beurteilung ersparen sollten, ob im Einzelfall nicht vielleicht doch ein gutgläubiger Bezug vorgelegen haben könnte. Die drei Varianten seien taxativ zu verstehen. Hier komme nach dem Vorbringen der Parteien nur die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 22, TPGG in Betracht, die aber erst durch die Erlassung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 12. 3. 1999 habe ausgelöst werden können. Streitgegenständlich seien hingegen Rückforderungsleistungen bis zum 28. 2. 1999. Schon aufgrund dieser zeitlichen Gegebenheiten könne die von der beklagten Partei allein relevierte Unterlassung der Bekanntgabe des stattgebenden Pensionsbescheides (und damit des Wechsels in der Leistungszuständigkeit) keine Rolle (mehr) spielen. Ausgehend von den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 26 TPGG habe die Beklagte ungeachtet der rückwirkend auch zu Recht erfolgten Einstellung des Pflegegeldes keinen "absoluten" Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin. Dieser bestehe vielmehr immer nur nach Maßgabe zusätzlicher Tatbestandsmerkmale, nämlich der in Paragraph 26, Absatz eins, TPGG normierten Rückforderungsvoraussetzungen, die auch in zeitliche Kongruenz zu den objektiv zu Unrecht erbrachten Leistungen zu setzen seien. Diese zeitliche Kongruenz fehle hier bei der Klägerin, die innerhalb von vier Wochen ab (frühestens) 12. 3. 1999 den Bescheid über die Pensionszuerkennung hätte melden müssen. Damit liege die Meldepflicht jedenfalls außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes. Die von der Beklagten vermisste Feststellung des Erstgerichtes (dass die beklagte Partei erst über eigene Nachfrage von der Pensionszuerkennung erfahren habe) sei somit nicht entscheidungsrelevant. Mangels Erfüllung des hier in Frage stehenden Rückforderungstatbestandes (fahrlässige Verletzung der Meldepflicht) habe das Erstgericht dem Begehren der Klägerin zu Recht stattgegeben. Da sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - mit den (hier) notwendigen Voraussetzungen für den Rückersatz von Pflegegeld noch nicht befasst habe, sei die ordentliche Revision gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Abänderungsantrag im klagsabweisenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.