Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt; die Revision der Beklagten ist berechtigt.
1. Zur Revision des Klägers:
Ist ein Versicherter bloß wegen der durch eine Operation behebbaren Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes invalid, so ist seine Invalidität nur vorübergehend, weil sie durch die Operation beendet werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (SSV-NF 5/42; 10 Ob S 324/91 = SSV-NF 6/13 ua), daß die Invaliditätspension in einem solchen Fall (nach Maßgabe des § 254 Abs 1 Z 2 ASVG) gemäß § 256 ASVG bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen ist, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann. Hängt das Ende der Invalidität von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, so ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruches auf Invaliditätspension maßgebend. Die Leistung ist daher für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob ein operativer Eingriff zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, wurden vom Berufungsgericht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt (SSV-NF 4/23 = SZ 63/32 = JBl 1990, 734 = RdW 1990, 385 = DRdA 1991, 236). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von den bereits dargelegten Grundsätzen abzugehen. Auch der Kläger teilt grundsätzlich diese Rechtsauffassung, meint aber, daß es ihm nicht als eine schuldhafte Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht angelastet werden könne, wenn er sich einer neuerlichen, nämlich der dritten Operation, verweigere. Die dafür vom Kläger vorgebrachten Gründe sind jedoch nicht überzeugend. Zunächst ist nicht festgestellt, daß die früheren beiden Bandscheibenoperationen gänzlich erfolglos und vergeblich gewesen seien, sondern im Gegenteil ermöglichten sie dem Kläger ein Leistungskalkül, wie es zum Stichtag 1. Juni 1989 festgestellt wurde und wonach leichte und halbtägig auch mittelschwere Arbeiten durchgeführt werden können. Erst die neuerliche Verschlechterung brachte die gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit sich. Daß solche Operationen zu einer Lähmung oder sogar zum Tod führen könnten, ist nicht festgestellt und auch nicht aktenkundig, sodaß die Revision insoweit nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgeht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen von einer schuldhaften Verweigerung einer zumutbaren Operation auszugehen. Die Operation würde zwar die Gesundheit des Klägers nicht vollständig wiederherstellen, doch würden sich die Symptome wesentlich bessern und dem Kläger die Arbeitsfähigkeit zurückgeben. Daß seine Befürchtungen objektiv unrichtig sein mögen, gesteht der Kläger selbst zu, er meint jedoch, seine Nichtbereitschaft zu einer solchen Operation stelle aus subjektiven Gründen keine schuldhafte Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten dar. Die subjektiven Befürchtungen des Klägers wurden jedoch durch das Beweisverfahren ausreichend zerstreut, sodaß auf sie nicht Rücksicht genommen werden kann.Ist ein Versicherter bloß wegen der durch eine Operation behebbaren Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes invalid, so ist seine Invalidität nur vorübergehend, weil sie durch die Operation beendet werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (SSV-NF 5/42; 10 Ob S 324/91 = SSV-NF 6/13 ua), daß die Invaliditätspension in einem solchen Fall (nach Maßgabe des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) gemäß Paragraph 256, ASVG bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen ist, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann. Hängt das Ende der Invalidität von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, so ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruches auf Invaliditätspension maßgebend. Die Leistung ist daher für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob ein operativer Eingriff zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, wurden vom Berufungsgericht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt (SSV-NF 4/23 = SZ 63/32 = JBl 1990, 734 = RdW 1990, 385 = DRdA 1991, 236). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von den bereits dargelegten Grundsätzen abzugehen. Auch der Kläger teilt grundsätzlich diese Rechtsauffassung, meint aber, daß es ihm nicht als eine schuldhafte Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht angelastet werden könne, wenn er sich einer neuerlichen, nämlich der dritten Operation, verweigere. Die dafür vom Kläger vorgebrachten Gründe sind jedoch nicht überzeugend. Zunächst ist nicht festgestellt, daß die früheren beiden Bandscheibenoperationen gänzlich erfolglos und vergeblich gewesen seien, sondern im Gegenteil ermöglichten sie dem Kläger ein Leistungskalkül, wie es zum Stichtag 1. Juni 1989 festgestellt wurde und wonach leichte und halbtägig auch mittelschwere Arbeiten durchgeführt werden können. Erst die neuerliche Verschlechterung brachte die gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit sich. Daß solche Operationen zu einer Lähmung oder sogar zum Tod führen könnten, ist nicht festgestellt und auch nicht aktenkundig, sodaß die Revision insoweit nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgeht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen von einer schuldhaften Verweigerung einer zumutbaren Operation auszugehen. Die Operation würde zwar die Gesundheit des Klägers nicht vollständig wiederherstellen, doch würden sich die Symptome wesentlich bessern und dem Kläger die Arbeitsfähigkeit zurückgeben. Daß seine Befürchtungen objektiv unrichtig sein mögen, gesteht der Kläger selbst zu, er meint jedoch, seine Nichtbereitschaft zu einer solchen Operation stelle aus subjektiven Gründen keine schuldhafte Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten dar. Die subjektiven Befürchtungen des Klägers wurden jedoch durch das Beweisverfahren ausreichend zerstreut, sodaß auf sie nicht Rücksicht genommen werden kann.
Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber noch nicht erwiesen, daß der Kläger mit Ablauf des Monates August 1991 wieder arbeitsfähig gewesen wäre. Besteht die Mitwirkungspflicht des Versicherten darin, daß er sich einer zumutbaren Operation unterzieht, so ist ihm im allgemeinen ab dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Erwägung ziehen mußte, eine Überlegungsfrist von vier Wochen einzuräumen. Entscheidend ist, wann die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt worden wäre, wenn er nach Ablauf der Überlegungsfrist versucht hätte, in die allgemeine Gebührenklasse einer für ihn mit Rücksicht auf seinen Wohnort in Betracht kommenden
öffentlichen Krankenanstalt aufgenommen zu werden (10 Ob S 324/91 =
SSV-NF 6/13; 10 Ob S 350/91 = SSV-NF 6/14). Es wird daher auch
festzustellen sein, nach welcher Zeit der Kläger in die allgemeine Gebührenklasse einer für ihn mit Rücksicht auf seinen Wohnort in Betracht kommenden öffentlichen Krankenanstalt aufgenommen worden wäre, wenn er die Aufnahme spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach der Streitverhandlung vom 8.7.1991 angestrebt hätte. Diesem Zeitraum wäre dann die - bisher nicht festgestellte - Dauer der Anstaltspflege und die - vom Erstgericht mit zwei bis drei Monaten festgestellte - Dauer des daran anschließenden Krankenstandes hinzuzurechnen. Auf diese Weise ergäbe sich der Zeitraum, für den der Kläger weiterhin Anspruch auf Invaliditätspension hätte.
Da es zur Gewinnung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, war die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im übrigen - Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum 1.6.1989 bis 30.1.1991 - war der Revision des Klägers hingegen ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Revision der beklagten Partei:
Zutreffend wird in diesem Rechtsmittel geltend gemacht, daß die zeitlich begrenzte Invaliditätspension im vorliegenden Fall erst mit 1. Februar 1991 und nicht bereits mit 31.Jänner 1991 angefallen ist. § 223 ASVG regelt, wie schon die Überschrift zeigt, lediglich den Eintritt des Versicherungsfalles. Im Falle vorübergehender Invalidität gilt der Versicherungsfall mit dem Ablauf der 26. Woche ihres Bestandes als eingetreten (§ 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG). Vom Eintritt des Versicherungsfalles ist jedoch einerseits das Entstehen der Leistungsansprüche (§ 85 ASVG) und andererseits der Anfall der Leistungen (§ 86 ASVG) zu unterscheiden. Mit dem Vorliegen aller materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen ist das Leistungsverhältnis entstanden. Dieses ist die Grundlage für die Gewährung einer Leistung. Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitabschnitt gebührt, wie zB eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht. Das Gesetz bezeichnet diesen Zeitpunkt als Leistungsanfall. Er kann vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweichen (Schrammel in Tomandl SV-System 5. ErgLfg 147). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 85 ASVG) an (§ 86 Abs 1 ASVG). Direktpensionen aus der Pensionsversicherung fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzung beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG; Schrammel aaO 148; vgl. auch RV zur 41. ASVG-Nov. 774 BlgNR 16. GP 36). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gebührt dem Kläger die zeitlich begrenzte Invaliditätspension daher nicht ab 31.Jänner 1991, sondern erst ab 1.Februar 1991. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. Im übrigen waren die Aussprüche des Berufungsgerichtes über die vorläufige Zahlung und über die Kosten des Berufungsverfahrens unberührt zu lassen.Zutreffend wird in diesem Rechtsmittel geltend gemacht, daß die zeitlich begrenzte Invaliditätspension im vorliegenden Fall erst mit 1. Februar 1991 und nicht bereits mit 31.Jänner 1991 angefallen ist. Paragraph 223, ASVG regelt, wie schon die Überschrift zeigt, lediglich den Eintritt des Versicherungsfalles. Im Falle vorübergehender Invalidität gilt der Versicherungsfall mit dem Ablauf der 26. Woche ihres Bestandes als eingetreten (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG). Vom Eintritt des Versicherungsfalles ist jedoch einerseits das Entstehen der Leistungsansprüche (Paragraph 85, ASVG) und andererseits der Anfall der Leistungen (Paragraph 86, ASVG) zu unterscheiden. Mit dem Vorliegen aller materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen ist das Leistungsverhältnis entstanden. Dieses ist die Grundlage für die Gewährung einer Leistung. Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitabschnitt gebührt, wie zB eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht. Das Gesetz bezeichnet diesen Zeitpunkt als Leistungsanfall. Er kann vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweichen (Schrammel in Tomandl SV-System 5. ErgLfg 147). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 85, ASVG) an (Paragraph 86, Absatz eins, ASVG). Direktpensionen aus der Pensionsversicherung fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzung beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG; Schrammel aaO 148; vergleiche auch Regierungsvorlage zur 41. ASVG-Nov. 774 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 36). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gebührt dem Kläger die zeitlich begrenzte Invaliditätspension daher nicht ab 31.Jänner 1991, sondern erst ab 1.Februar 1991. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. Im übrigen waren die Aussprüche des Berufungsgerichtes über die vorläufige Zahlung und über die Kosten des Berufungsverfahrens unberührt zu lassen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG und § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.