Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Eine diagnosebezogene Einstufung nach § 8 Z 1 EinstV scheitert daran, daß die Klägerin nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zur Fortbewegung nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist (vgl SSV-NF 11/54).Eine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 8, Ziffer eins, EinstV scheitert daran, daß die Klägerin nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zur Fortbewegung nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist vergleiche SSV-NF 11/54).
Bei der funktionsbezogenen Einschätzung haben die Vorinstanzen zutreffend keinen Hilfsbedarf nach § 2 EinstV für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial angenommen, weil die Klägerin diese Verrichtungen wegen ihres Heimaufenthaltes nicht vornehmen muß. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung muß sehr wohl an Hand der konkreten Situation beurteilt werden, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist (Pfeil, Pflegevorsorge 188f, und BPGG, 89 mwN; SSV-NF 9/83 ua).Bei der funktionsbezogenen Einschätzung haben die Vorinstanzen zutreffend keinen Hilfsbedarf nach Paragraph 2, EinstV für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial angenommen, weil die Klägerin diese Verrichtungen wegen ihres Heimaufenthaltes nicht vornehmen muß. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung muß sehr wohl an Hand der konkreten Situation beurteilt werden, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist (Pfeil, Pflegevorsorge 188f, und BPGG, 89 mwN; SSV-NF 9/83 ua).
Für die Hilfe beim Duschen ist nach ständiger Rechtsprechung (zB SSV-NF 8/55, 67, 74, 79) kein höherer Betreuungsaufwand anzunehmen als dies die Vorinstanzen getan haben.
Da somit der Pflegebedarf der Klägerin nicht durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG Stufe 3), hat sie keinen Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als ein solches der StufeDa somit der Pflegebedarf der Klägerin nicht durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG Stufe 3), hat sie keinen Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als ein solches der Stufe
2.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.