Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 99 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat, setzt der Leistungsentzug nach § 99 Abs. 1 ASVG eine wesentliche entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungzuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es aber regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (vgl. Schrammel, ZAS 1990, 73/79 f und in Tomandl, SV-System 3. Erglfg. 181 f; SSV-NF 1/27, 1/43, 2/43, 4/149 ua). Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgeführt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist (SSV-NF 1/44, 4/149).Gemäß Paragraph 99, ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat, setzt der Leistungsentzug nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG eine wesentliche entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungzuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es aber regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen vergleiche Schrammel, ZAS 1990, 73/79 f und in Tomandl, SV-System 3. Erglfg. 181 f; SSV-NF 1/27, 1/43, 2/43, 4/149 ua). Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgeführt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist (SSV-NF 1/44, 4/149).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die sogenannte "Erstgewährung" der Invaliditätspension eine solche wegen vorübergehender Invalidität war. Gemäß § 256 ASVG kann bei vorübergehender Invalidität die Invaliditätspension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Wird eine zeitlich begrenzte Invaliditätspension zuerkannt, fällt sie nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf. Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Invaliditätspension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das in § 256 ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Invaliditätspension hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nicht vereinbar wäre. Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt daher davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinn des § 255 ASVG gilt. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist hier ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist, nicht anzustellen (SSV-NF 2/77, 2/119 ua; ebenso Teschner in MGA ASVGIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die sogenannte "Erstgewährung" der Invaliditätspension eine solche wegen vorübergehender Invalidität war. Gemäß Paragraph 256, ASVG kann bei vorübergehender Invalidität die Invaliditätspension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Wird eine zeitlich begrenzte Invaliditätspension zuerkannt, fällt sie nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf. Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Invaliditätspension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das in Paragraph 256, ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Invaliditätspension hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nicht vereinbar wäre. Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt daher davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinn des Paragraph 255, ASVG gilt. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist hier ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist, nicht anzustellen (SSV-NF 2/77, 2/119 ua; ebenso Teschner in MGA ASVG
49. Erglfg. 1321 Anm. 3 zu § 256 unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des OLG Wien).49. Erglfg. 1321 Anmerkung 3 zu Paragraph 256, unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des OLG Wien).
Daraus folgt, daß der Bescheid der beklagten Partei vom 27.6.1986 über die "Weitergewährung" der befristet zuerkannten Invaliditätspension, der ohne Vergleich mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zuerkennung der befristeten Leistung zu ergehen hatte, Ausgangspunkt der Beurteilung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse sein muß. Die vom Berufungsgericht in Anschluß an die mehrfach zitierte Entscheidung SSV-NF 4/149 angestellten Überlegungen betreffen nur den Fall einer Weitergewährung nach vorheriger Entziehung einer unbefristet gewährten Pension. Ein weiteres Eingehen darauf erübrigt sich daher. Auch die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 10 Ob S 123/90 nahm bei Wiedergabe der an sich zutreffenden Rechtssätze nicht ausdrücklich darauf Bezug, daß es sich dort nicht um die Weitergewährung einer entzogenen Leistung, sondern um die Weitergewährung einer befristet zuerkannten Pension handelte.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension bei Erlassung des Bescheides vom 27.6.1986 von vornherein gefehlt haben. Es genügt nicht, daß die Voraussetzungen für die Leistung zur Zeit der Entziehung nicht mehr gegeben sind, sondern es muß dies auf eine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sein; waren also die Voraussetzungen zur Zeit der Zuerkennung der Leistung nicht gegeben, so kann sie später nicht entzogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Tatsachen der Zuekennung zugrundegelegt wurden, sondern es sind im Verfahren über die Entziehung unabhängig von dem im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen. Geht es um die Entziehung einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, so sind daher zunächst der körperliche und geistige Zustand des Versicherten und sein Leistungskalkül für die Zeit der Zuerkennung der Leistung festzustellen (10 Ob S 389/90 = SSV-NF 5/5 - in Druck -, teilweise veröffentlicht JUS 1991/738).
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen konnte die Klägerin im Zeitpunkt der "Weitergewährung" der befristet zuerkannten Invaliditätspension leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Ruhepausen verrichten und auch den Arbeitsplatz erreichen, allerdings keinerlei Arbeiten in gebückter Haltung leisten. Bei diesem Leistungskalkül ist aber offenkundig, daß die Klägerin damals alle leichten Berufe in sitzender Haltung verrichten konnte, die ein Bücken nicht erfordern, also etwa auch die Tätigkeiten einer Montiererin in der Metall- und der Kunststoffbranche oder Hilfstätigkeiten in der Lederwarenbranche verrichten konnte, bei der etwa einfache Aufnäharbeiten oder Bestückungstätigkeiten durchgeführt werden oder etwa Handschuhe zu verpacken sind. Die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 255 Abs. 3 ASVG lagen daher im Zeitpunkt der "Weitergewährung" nicht vor, so daß die Entziehung selbst dann nicht gerechtfertigt ist, wenn sich nunmehr das Leistungskalkül geringfügig gebessert hat und sich die Klägerin in geringem Umfang wieder bücken kann. Der Einwand der Revisionswerberin, die Weitergewährung sei auf Grund eines Gutachtens erfolgt, das in einem den Hilflosenzuschuß betreffenden Verfahren erstattet wurde, schlägt nicht durch, weil es wie bereits gesagt nicht darauf ankommt, welche Tatsachen der Zuerkennung zugrundegelegt wurden, sondern darauf, welche im nunmehrigen Verfahren feststehen. Danach steht aber für den Obersten Gerichtshof bindend fest, daß die Klägerin bereits 1986 jeden Arbeitsplatz erreichen konnte, weshalb die dies verneindenden Ausführungen der Revisiosnwerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Daß die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, Schuhe oder Strümpfe anzuziehen, ist im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt. Sie selbst verweist in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, daß ihr zwar das Anziehen der Strümpfe und Schuhe nicht im Bücken, wohl aber in sitzender Haltung möglich gewesen sei. Die Feststellungen verbieten die Annahme, daß die Klägerin deshalb vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen gewesen wäre, weil sie den Arbeitsplatz nicht hätte erreichen können. Im übrigen handelt es sich beim Ankleiden nur um Vorbereitungshandlungen zur Verrichtung einer Berufstätigkeit. Im privaten Bereich notwendige Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Versicherten letztlich das Aufsuchen des Arbeitsplatzes zu ermöglichen, sind nicht Gegenstand der im Rahmen des Versicherungsfalles der Invalidität versicherten Risken. Kann ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstätte ab Verlassen der Wohnung unter den üblichen Bedingungen zurücklegen und eine ihm zumutbare Tätigkeit am Arbeitsplatz ohne Einschränkungen verrichten, so liegt Invalidität nicht vor. Die Tatsache, daß er allenfalls im häuslichen Bereich einer besonderen Betreuung bedarf (zB Hilfe beim Anziehen der Strümpfe und der Schuhe), um den Weg zur Arbeit anzutreten, ist als persönliches Moment bei Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (SSV-NF 4/78). Da die Voraussetzungen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, im Sinne der obigen Ausführungen also zur Zeit der Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension nicht gegeben waren, kann die Leistung nunmehr nicht entzogen werden.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen konnte die Klägerin im Zeitpunkt der "Weitergewährung" der befristet zuerkannten Invaliditätspension leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Ruhepausen verrichten und auch den Arbeitsplatz erreichen, allerdings keinerlei Arbeiten in gebückter Haltung leisten. Bei diesem Leistungskalkül ist aber offenkundig, daß die Klägerin damals alle leichten Berufe in sitzender Haltung verrichten konnte, die ein Bücken nicht erfordern, also etwa auch die Tätigkeiten einer Montiererin in der Metall- und der Kunststoffbranche oder Hilfstätigkeiten in der Lederwarenbranche verrichten konnte, bei der etwa einfache Aufnäharbeiten oder Bestückungstätigkeiten durchgeführt werden oder etwa Handschuhe zu verpacken sind. Die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG lagen daher im Zeitpunkt der "Weitergewährung" nicht vor, so daß die Entziehung selbst dann nicht gerechtfertigt ist, wenn sich nunmehr das Leistungskalkül geringfügig gebessert hat und sich die Klägerin in geringem Umfang wieder bücken kann. Der Einwand der Revisionswerberin, die Weitergewährung sei auf Grund eines Gutachtens erfolgt, das in einem den Hilflosenzuschuß betreffenden Verfahren erstattet wurde, schlägt nicht durch, weil es wie bereits gesagt nicht darauf ankommt, welche Tatsachen der Zuerkennung zugrundegelegt wurden, sondern darauf, welche im nunmehrigen Verfahren feststehen. Danach steht aber für den Obersten Gerichtshof bindend fest, daß die Klägerin bereits 1986 jeden Arbeitsplatz erreichen konnte, weshalb die dies verneindenden Ausführungen der Revisiosnwerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Daß die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, Schuhe oder Strümpfe anzuziehen, ist im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt. Sie selbst verweist in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, daß ihr zwar das Anziehen der Strümpfe und Schuhe nicht im Bücken, wohl aber in sitzender Haltung möglich gewesen sei. Die Feststellungen verbieten die Annahme, daß die Klägerin deshalb vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen gewesen wäre, weil sie den Arbeitsplatz nicht hätte erreichen können. Im übrigen handelt es sich beim Ankleiden nur um Vorbereitungshandlungen zur Verrichtung einer Berufstätigkeit. Im privaten Bereich notwendige Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Versicherten letztlich das Aufsuchen des Arbeitsplatzes zu ermöglichen, sind nicht Gegenstand der im Rahmen des Versicherungsfalles der Invalidität versicherten Risken. Kann ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstätte ab Verlassen der Wohnung unter den üblichen Bedingungen zurücklegen und eine ihm zumutbare Tätigkeit am Arbeitsplatz ohne Einschränkungen verrichten, so liegt Invalidität nicht vor. Die Tatsache, daß er allenfalls im häuslichen Bereich einer besonderen Betreuung bedarf (zB Hilfe beim Anziehen der Strümpfe und der Schuhe), um den Weg zur Arbeit anzutreten, ist als persönliches Moment bei Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (SSV-NF 4/78). Da die Voraussetzungen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, im Sinne der obigen Ausführungen also zur Zeit der Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension nicht gegeben waren, kann die Leistung nunmehr nicht entzogen werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit.a ASVG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.