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Entscheidung 10 ObS 333/02x×

Entscheidung 10 ObS 333/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS333/02x

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Miroslav D*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2002, GZ 8 Rs 186/02k-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. April 2002, GZ 13 Cgs 137/00g-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Trotz ausdrücklicher Benennung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) bekämpft der Kläger in seinen Revisionsausführungen - so wie bereits in seinen Berufungsausführungen - inhaltlich im Wesentlichen nur die Richtigkeit der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen und der auf den Gutachten dieser Sachverständigen beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes. Die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen vom Erstgericht wiedergegebene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Gutachten des unfallchirurgischen und des neurologischen Sachverständigen ist ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 11/130 mwN ua). Es gehört daher auch die Beurteilung der Frage, inwieweit sich eine Gesundheitsstörung auf die (medizinische) Minderung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, zur Tatfrage, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann vergleiche 10 ObS 16/99x ua). Es ist somit auch die Beurteilung der Richtigkeit der auf dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten beruhenden Ausführungen der Vorinstanzen, wonach selbst bei Bejahung der Unfallkausalität der in den MR-Untersuchungen der Halswirbelsäule dokumentierten Keilfraktur TH 1 sich daraus keine Änderung der vorgenommenen Einschätzung der (medizinischen) Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben würde, einer Überprüfung durch eine Rechtsrüge entzogen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E67541 10ObS333.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00333.02X.1112.000

Dokumentnummer

JJT_20021112_OGH0002_010OBS00333_02X0000_000