Begründung:
Am 11. Juni 1987 unterschrieb der Kläger ein mit "Vollmacht" überschriebenes Formular, mit dem er Dr. Günter K***, Mag. Ilse H*** und sechs weiteren namentlich genannten Sekretären der A*** L*** allgemeine, uneingeschränkte Vollmacht und ua Prozeßvollmacht erteilte. Die Namen der ersten sieben Bevollmächtigten, ihre Funktion bei der genannten Kammer und deren Anschrift waren mit Stampiglie in das Vollmachtsformular eingesetzt; der Name Dr. Romana K*** dürfte dem Stampiglienabdruck mit Maschinschrift beigesetzt worden sein.
Die am 8. Juli 1987 zur Post gegebene, am 9. Juli 1987 beim Erstgericht eingelangte Klage enthält folgende mit Stampiglie eingesetzte Angaben der für den Kläger handelnden Vertreter:
"Dr. Günter K*** - Mag. Ilse H*** - Dr. Gerald
R*** - Dr. Romana K*** - Walter M*** - Dieter
S*** - Erwin Z*** - Annemarie Z*** - Sekretäre der
A*** L*** 4020 Linz, Volksgartenstraße 40." Der Name Mag. Ilse H*** ist durch zwei handschriftliche Striche durchgestrichen. Die Klage trägt nur die Unterschrift des Sekretärs Erwin Z***. Als Beilage war ihr die schon erwähnte Vollmacht vom 11. Juni 1987 angeschlossen, die zum Akt genommen wurde. Bei der einzigen Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 21. April 1988 wurde der Kläger von Dr. (Romana) KE(N)D*** vertreten. An der Entscheidung über die gegen das der Klage stattgebende erstgerichtliche Urteil erhobene Berufung der beklagten Partei nahm Mag. (Ilse) H*** als fachkundiger Laienrichter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) teil.
In der gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes gerichteten Revision behauptet die beklagte Partei ua, daß das angefochtene Urteil wegen des im § 477 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Grundes nichtig sei, weil der fachkundige Laienrichter Mag. (Ilse) H*** wegen der Bestellung als Bevollmächtigter des Klägers nach § 20 Z 4 JN in dieser Sache von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Revisionswerberin beantragt daher, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, oder es allenfalls wegen des weiteren Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache im klageabweisenden Sinn abzuändern.In der gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes gerichteten Revision behauptet die beklagte Partei ua, daß das angefochtene Urteil wegen des im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Grundes nichtig sei, weil der fachkundige Laienrichter Mag. (Ilse) H*** wegen der Bestellung als Bevollmächtigter des Klägers nach Paragraph 20, Ziffer 4, JN in dieser Sache von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Revisionswerberin beantragt daher, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, oder es allenfalls wegen des weiteren Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache im klageabweisenden Sinn abzuändern.
Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Mag. Ilse H***, Sekretär der A*** L***, erklärte am 5. Dezember 1988 vor dem Vorsitzenden des Berufungssenates, sie kenne den Kläger nicht, habe ihn nie gesehen und mit ihm nie gesprochen oder korrespondiert. Sie könne auch sagen, daß sie von ihm nicht als Bevollmächtigte bestellt gewesen sei oder (noch) bestellt sei. Da seinerzeit bei der A*** L*** Stampiglien verwendet worden seien, in denen alle Sekretäre aufgeschienen seien, habe sie ihren Namen auf der Seite 1 der Klage gestrichen. Auf dem Vollmachtformular sei dies versehentlich unterblieben. Sie könne daher nunmehr ihren Namen auch auf der Vollmacht streichen. Von der Ausübung ihres Amtes als fachkundiger Laienrichter in der gegenständlichen Rechtssache sei sie daher nicht ausgeschlossen gewesen.
Damit ist erwiesen, daß der Name Mag. Ilse H*** in der mit der Klage vorgelegten Vollmacht vom 11. Juni 1987 erst am 5. Dezember 1988, und zwar durch Mag. Ilse H***, gestrichen wurde. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ua dann vor, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hat, welcher kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war ...Damit ist erwiesen, daß der Name Mag. Ilse H*** in der mit der Klage vorgelegten Vollmacht vom 11. Juni 1987 erst am 5. Dezember 1988, und zwar durch Mag. Ilse H***, gestrichen wurde. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ua dann vor, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hat, welcher kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war ...
Unter "Richter" iS dieser Gesetzesstelle sind auch fachkundige Laienrichter zu verstehen (Kuderna, ASGG § 34 Erl 1; vgl auch Fasching Komm IV 114 f hinsichtlich der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand und der Beisitzer der früheren Arbeitsgerichte; vgl auch den seit 1. Jänner 1987 aufgehobenen § 380 ASVG hinsichtlich der Beisitzer der früheren Schiedsgerichte der Sozialversicherung).Unter "Richter" iS dieser Gesetzesstelle sind auch fachkundige Laienrichter zu verstehen (Kuderna, ASGG Paragraph 34, Erl 1; vergleiche auch Fasching Komm römisch vier 114 f hinsichtlich der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand und der Beisitzer der früheren Arbeitsgerichte; vergleiche auch den seit 1. Jänner 1987 aufgehobenen Paragraph 380, ASVG hinsichtlich der Beisitzer der früheren Schiedsgerichte der Sozialversicherung).