Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die am 11. 5. 1975 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG ab dem Stichtag 1. 10. 1999 nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Sie entspricht der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nur dann besteht, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben und diese zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch eine negative Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes derart beeinträchtigt wird, dass diese Person außer Stande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, zu der sie eben früher in der Lage gewesen war (SZ 61/187 = SSV-NF 2/87; vgl auch SSV-NF 4/60, 4/160, 5/100, 10/13 uva; RIS-Justiz RS0084829, RS0085107).Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die am 11. 5. 1975 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, ASVG ab dem Stichtag 1. 10. 1999 nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Sie entspricht der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nur dann besteht, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben und diese zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch eine negative Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes derart beeinträchtigt wird, dass diese Person außer Stande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, zu der sie eben früher in der Lage gewesen war (SZ 61/187 = SSV-NF 2/87; vergleiche auch SSV-NF 4/60, 4/160, 5/100, 10/13 uva; RIS-Justiz RS0084829, RS0085107).
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Absätze 1 und 3 des § 255 ASVG ebenso wie aus dem Wortlaut des § 273 Abs 1 ASVG. § 255 Abs 1 und § 273 Abs 1 ASVG stellen darauf ab, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren körperlich und geistig gesunden Versicherten herabgesunken ist. Nach § 255 Abs 3 ASVG gilt ein Versicherter als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine zumutbare, auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Absätze 1 und 3 des Paragraph 255, ASVG ebenso wie aus dem Wortlaut des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG. Paragraph 255, Absatz eins und Paragraph 273, Absatz eins, ASVG stellen darauf ab, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren körperlich und geistig gesunden Versicherten herabgesunken ist. Nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt ein Versicherter als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine zumutbare, auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Diese drei Bestimmungen haben immer im Auge (und sprechen dies auch aus), dass der Versicherte zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsfähig ist (also in der Lage ist, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben), bevor diese Fähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren geht. Bei der Klägerin bestand jedoch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen bereits zum Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben (1990) keine Fähigkeit, Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten; sie bedurfte immer eines Entgegenkommens des Dienstgebers. Die Klägerin war daher seit jeher auf einen "geschützten" Arbeitsplatz angewiesen. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter Zustand, der nicht zu Arbeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes befähigte, kann aber im Sinne der obigen Ausführungen nicht zu Leistungsansprüchen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit führen (SSV-NF 1/67, 2/60 uva).
In der Revision wird gegen diese Judikatur eingewendet, dass damit dem § 255 ASVG - entgegen der Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung von Normen - ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werde. Die Nichtzuerkennung einer Invaliditätspension verletze die Klägerin in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Eine sachliche Rechtfertigung, die Klägerin schlechter als jene Versicherungsnehmer zu stellen, bei denen Invalidität erst im Laufe des Versicherungsverhältnisses eintritt bzw bei denen bei Eintritt in das Erwerbsleben wenigstens eine verwertbare "Restarbeitsfähigkeit" vorgelegen sei, bestehe nicht. Es sei nicht erklärbar, warum die Klägerin trotz tatsächlich über Jahre hinweg verwerteter Arbeitsleistung, Beitragszahlung und nunmehr Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Invaliditätspension haben solle. Insbesondere könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, Sozialversicherungsmissbrauch betrieben zu haben, indem ein reines Gefälligkeitsarbeitsverhältnis nur zum Zwecke der Erlangung von Versicherungszeiten vorgelegen sei. Die Verletzung des Eigentumsrechts liege darin, dass die Klägerin durch Beitragszahlungen einen Anspruch auf eine Gegenleistung erworben habe. Sollte die Ansicht vertreten werden, die Anspruchsnorm lasse keine andere Auslegung zu als die bisher vertretene, müsse es sich insoweit um ein verfassungswidriges Gesetz handeln, weshalb angeregt werde, den Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit des § 255 Abs 1 ASVG entscheiden zu lassen, soweit dieser Pensionsansprüche für Beitragspflichtige generell ausschließe. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Obersten GerichtshofIn der Revision wird gegen diese Judikatur eingewendet, dass damit dem Paragraph 255, ASVG - entgegen der Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung von Normen - ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werde. Die Nichtzuerkennung einer Invaliditätspension verletze die Klägerin in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Eine sachliche Rechtfertigung, die Klägerin schlechter als jene Versicherungsnehmer zu stellen, bei denen Invalidität erst im Laufe des Versicherungsverhältnisses eintritt bzw bei denen bei Eintritt in das Erwerbsleben wenigstens eine verwertbare "Restarbeitsfähigkeit" vorgelegen sei, bestehe nicht. Es sei nicht erklärbar, warum die Klägerin trotz tatsächlich über Jahre hinweg verwerteter Arbeitsleistung, Beitragszahlung und nunmehr Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Invaliditätspension haben solle. Insbesondere könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, Sozialversicherungsmissbrauch betrieben zu haben, indem ein reines Gefälligkeitsarbeitsverhältnis nur zum Zwecke der Erlangung von Versicherungszeiten vorgelegen sei. Die Verletzung des Eigentumsrechts liege darin, dass die Klägerin durch Beitragszahlungen einen Anspruch auf eine Gegenleistung erworben habe. Sollte die Ansicht vertreten werden, die Anspruchsnorm lasse keine andere Auslegung zu als die bisher vertretene, müsse es sich insoweit um ein verfassungswidriges Gesetz handeln, weshalb angeregt werde, den Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG entscheiden zu lassen, soweit dieser Pensionsansprüche für Beitragspflichtige generell ausschließe. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Obersten Gerichtshof
nicht geteilt (ebenso schon 10 ObS 141/01k = RIS-Justiz RS0085107
[T8] = RIS-Justiz RS0084829 [T16]). So ist gerade dem letzten Punkt
der Revision zu entgegnen, dass die Judikatur in der hier gegebenen Konstellation bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der Wartezeit, keineswegs einen Anspruch auf Alterspension ablehnt. Es entspricht dem auch dem Sozialversicherungsrecht innewohnenden Versicherungsprinzip, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst (10 ObS 279/00b, 10 ObS 7/02f). Insbesondere hat nicht jede zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtete Person einen Anspruch darauf, jede im Gesetz vorgesehene Leistung in Anspruch nehmen zu können, also beispielsweise nicht nur die Alterspension, sondern auch eine Versicherungsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, der vom Gesetz als Ausnahme- und nicht als Regelfall konzipiert ist. Dem einfachen Gesetzgeber muss es daher auch freistehen, einen Pensionsanspruch - wie es der Wortlaut der oben schon dargestellten Bestimmungen nahelegt - von einer vorherigen intakten Arbeitsfähigkeit abhängig zu machen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.