Der Rekurs ist unzulässig.
Weil das Datum der angefochtenen Entscheidung nicht nach dem 31.12.1989 liegt, ist § 519 ZPO nach Art XLI Z 5 WGN 1989 noch nicht in der Fassung des Art X Z 33 leg cit, sondern in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden.Weil das Datum der angefochtenen Entscheidung nicht nach dem 31.12.1989 liegt, ist Paragraph 519, ZPO nach Art XLI Ziffer 5, WGN 1989 noch nicht in der Fassung des Artikel römisch zehn, Ziffer 33, leg cit, sondern in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden.
Nach der hier anzuwendenden Fassung des § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur statthaft:Nach der hier anzuwendenden Fassung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur statthaft:
1. wenn das Berufungsgericht die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen (§§ 474 Abs 2, 471 Z 2 und 3, 495);1. wenn das Berufungsgericht die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen (Paragraphen 474, Absatz 2, 471, Ziffer 2 und 3, 495);
2. wenn es die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage durch Beschluß ausgesprochen hat;
3. wenn die Rechtssache durch Beschluß zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an ein Gericht erster Instanz oder an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn zugleich in dem Beschlusse des Berufungsgerichtes ausgesprochen wurde, daß das Verfahren .... erst nach .... Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen ist.
Weil insoweit im ASGG nichts anderes angeordnet ist, ist die zit Bestimmung der ZPO nach § 2 Abs 1 Halbs 2 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden (so auch Kuderna, ASGG § 2 Erl 1, § 44 Erl 1, § 47 Erl 1). Im Berufungsverfahren ergangene Beschlüsse des Berufungsgerichtes, die im § 519 Abs 1 ZPO nicht angeführt sind, sind daher auch in Sozialrechtssachen unanfechtbar (Kuderna, ASGG § 47 Erl 1).Weil insoweit im ASGG nichts anderes angeordnet ist, ist die zit Bestimmung der ZPO nach Paragraph 2, Absatz eins, Halbs 2 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden (so auch Kuderna, ASGG Paragraph 2, Erl 1, Paragraph 44, Erl 1, Paragraph 47, Erl 1). Im Berufungsverfahren ergangene Beschlüsse des Berufungsgerichtes, die im Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht angeführt sind, sind daher auch in Sozialrechtssachen unanfechtbar (Kuderna, ASGG Paragraph 47, Erl 1).
Bei Unterbrechungsbeschlüssen handelt es sich um solche im Berufungsverfahren ergangene, unanfechtbare (verfahrensleitende) Beschlüsse des Berufungsgerichtes (Fasching, Komm IV 409; ders, ZPR1,2 Rz 1833, 1979; JBl 1952, 498; SZ 27/319 = SpR 39; 8.5.1990 10 Ob S 114/90).Bei Unterbrechungsbeschlüssen handelt es sich um solche im Berufungsverfahren ergangene, unanfechtbare (verfahrensleitende) Beschlüsse des Berufungsgerichtes (Fasching, Komm römisch vier 409; ders, ZPR1,2 Rz 1833, 1979; JBl 1952, 498; SZ 27/319 = SpR 39; 8.5.1990 10 Ob S 114/90).
Der nicht statthafte (unzulässige) Rekurs war daher nach § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zu verwerfen (zurückzuweisen).Der nicht statthafte (unzulässige) Rekurs war daher nach Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zu verwerfen (zurückzuweisen).